Bewilligungsbescheid für die RAG Aktiengesellschaft zur Gewährung von Beihilfen im Steinkohlebergbau für die Jahre 2006 bis

Bewilligungsbescheid für die RAG Aktiengesellschaft zur Gewährung von Beihilfen im Steinkohlebergbau für die Jahre 2006 bis 2008

Wortlaut der Kleinen Anfrage 955 vom 9. September 2006:

Am 14. Dezember 2004 wurde von Seiten des Bundes der RAG ein Zuwendungsbescheid über Steinkohlebeihilfen für die Jahre 2006-2008 erteilt. Dieser Bescheid weicht - dem Vernehmen nach - in wichtigen Punkten von den Eckdaten ab, die dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (Drucksache des Haushaltsausschusses 1694 der 15. WP) und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW (Vorlage des Finanzministeriums des Landes 13/2838) im Mai 2004 vorgelegt worden sind, um die mit einem qualifizierten Sperrvermerk versehenen Verpflichtungsermächtigungen zu entsperren. Die Eckdaten waren Grundlage für die erfolgte Zustimmung.

Eine der Abweichungen des Zuwendungsbescheides soll nach der Protokollnotiz zur Verständigung zwischen den Bundesministern Clement und Eichel vom 08.12.2004 zu den Steinkohlebeihilfen" in Ziffer 5 in der folgenden Regelung bestehen: "5. Die durch die nachschüssige Auszahlung der Jahresplafonds entstandenen und nachgewiesenen Vorfinanzierungskosten darf die RAG zu Lasten ihres Eigenbeitrags verrechnen."

Diese Verrechnung der Vorfinanzierungskosten mit dem Eigenbeitrag der RAG (jährlich 150 Mio. Euro von 2006 - 2008) verschafft der RAG eine Reduzierung des Eigenbeitrags von mehr als 50 Mio. Euro/Jahr (siehe Vorlage 13/2838 des Finanzministeriums des Landes NRW.).

Da den Abgeordneten des Landtags der Bewilligungsbescheid für die RAG Aktiengesellschaft über Steinkohlebeihilfen 2006 bis 2008 von der Landesregierung NRW trotz mehrfacher Nachfrage bisher nicht zur Verfügung gestellt wurde, frage ich die Landesregierung:

1. In welchen Punkten und in welchem Umfang weicht der Bescheid von den Angaben in den Dokumenten ab, die dem Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags vorgelegt worden sind und als Grundlage für die Beschlüsse über die Entsperrung der Verpflichtungsermächtigungen gedient haben?

2. Liegen die für eine solche Abweichung erforderlichen vorherigen Beschlüsse der zuständigen parlamentarischen Gremien vor und wo sind sie gegebenenfalls dokumentiert?

3. Der Zuwendungsbescheid soll dem Vernehmen nach eine so genannte Sprechklausel enthalten. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese Sprechklausel?

4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit diese Sprechklausel anzuwenden ist?

Antwort der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 13. November 2006 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das Bundeswirtschaftsministerium hat bestätigt, dass der geltende Zuwendungsbescheid des BAFA über die Kohlehilfeplafonds 2006 bis 2008 den vom Bund festgelegten "Eckpunkten zur Aufhebung der Haushaltssperre 2004 und zur Anschlussfinanzierung ab 2006 bei den Kohlehilfen" entspricht. Die seinerzeitige Landesregierung hat am 7. Dezember 2004 zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die von den Koalitionspartnern, dem Kabinett und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags festgelegten Eckpunkte für die Landesbeteiligung im geltenden Zuwendungsbescheid umgesetzt sind.

Zu der in der Einleitung der vorliegenden Anfrage angesprochenen Regelung in Ziffer 5 der Protokollnotiz zur Verständigung zwischen den Bundesministern Clement und Eichel vom 8. Dezember 2004 ist anzumerken, dass die dieser Regelung zu Grunde liegende nachschüssige Auszahlung der Jahresplafonds auf Wunsch des Bundes aus haushaltswirtschaftlichen Gründen zu Stande gekommen ist. Das Land hat sich dem angeschlossen. Die mit der vorgenannten Protokollnotiz festgelegte Verrechnungsmöglichkeit der Vorfinanzierungskosten der RAG mit deren Eigenbeitrag wurde von der Bundesregierung als vereinbar mit den bundesseitigen Eckpunkten für die Entsperrung der Haushaltsmittel angesehen.

Die seinerzeitige Landesregierung hatte die Verrechnungsregelung zustimmend zur Kenntnis genommen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Sprechklausel ist Bestandteil des geltenden Zuwendungsbescheides des Bundes; die Sprechklausel ist integriert in die Kappungsregelung, nach der bei Erlösen ab 46 /t SKE Absatzhilfen einbehalten werden können. Ziel der Sprechklausel ist die Gewährleistung einer sozialverträglichen Anpassung.

Voraussetzung sind zusätzliche, gravierende Kostenbelastungen, die den sozialverträglichen Personalabbau in Frage stellen. Dies gilt für Personalüberhänge sowie für unvorgesehene Belastungen durch technische Störungen des Produktionsprozesses und durch behördliche Auflagen.