Notärztliche Versorgung im ländlichen Raum

Die rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung in NRW steht auf einem, auch im internationalen Vergleich, hohen Niveau. Neben der flächendeckenden Versorgung durch KTWs und RTWs wird das Rettungssystem durch Notärzte unterstützt. Diese werden im Regelfall direkt vom Krankenhaus mit NEF/NAW oder RTHs zum Notfallpatienten gebracht. Im ländlichen Raum wird dieses System durch niedergelassene Hausärzte unterstützt, die auch über die notwendige Qualifikation des Fachkundenachweises Rettungsdienst verfügen. Diese Ärzte fahren dann, wie z. B. in den Städten Drensteinfurt und Sendenhorst, zum Notfallort, um dann mit der RTW-Besatzung die Notfallversorgung durchzuführen. Vor dem Hintergrund der dünnen Krankenhausstruktur im ländlichen Raum leisten diese Ärzte einen wesent-lichen Beitrag zur Notfallversorgung der Menschen. Diesen sogenannten "selbstfahrenden Notärzten" wird allerdings die Verwendung von Sondersignalanlagen untersagt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. In welchen Städten und Kreisen wird das Rettungssystem durch selbstfahrende Notärzte unterstützt?

2. Bei wie vielen Einsätzen kamen diese Ärzte p. a. zum Einsatz?

3. Um wie viel Zeit verändert sich das therapiefreie Intervall bei Wegfall der selbstfahrenden Notärzte?

4. Welche gesetzlichen Regelungen untersagen den Gebrauch von Sondersignalanlagen durch selbstfahrende Notärzte?

5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung der Nutzung von Sondersignalanlagen, ähnlich den Kreisbrandmeistern, den Blutspendediensten oder den Notfallmanagern der DB durch selbstfahrende Notärzte?

Antwort des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 14-. November 2006 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Bauen und Verkehr:

Vorbemerkung:

In Ausführung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der StraßenverkehrsOrdnung (StVO) regelt der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, des Innenministeriums und des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Gesundheit NRW vom 05.03.2004 (MBl. NRW. 2004 S.383/ SMBl. NRW 922), welche Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, der Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden dürfen.

Soweit Kreis- und Bezirksbrandmeister oder deren Stellvertreter Einsatzaufgaben wahrnehmen, sind sie berechtigt, o. g. Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.

Notfallmanager der DB AG dürfen nur dann Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn sie speziell ausgestattete und mit Hilfsgeräten ausgerüstete Fahrzeuge benutzen, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen anerkannt sind.

Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angewandt werden.

Fahrzeuge der Blutspendedienste sowie private Fahrzeuge selbst fahrender Notärzte dürfen grundsätzlich nicht mit o. g. Sondereinrichtungen ausgestattet werden.

Zur Frage 1:

Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Warendorf, Kreis Paderborn, Kreis MindenLübbecke, Kreis Wesel

Zur Frage 2:

Im vergangenen Jahr wurden ca. 1.370 Einsätze durchgeführt.

Zur Frage 3:

Diese Frage lässt sich nicht pauschal, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall beantworten.

Zur Frage 4:

§ 35 Abs. 1 StVO beschränkt den Kreis derer, die Sonderrechte beanspruchen können. Da selbst fahrende Notärzte in dieser Vorschrift nicht erfasst sind, dürfen diese auch keinen Gebrauch von Sondersignalanlagen im Sinne des § 38 StVO machen. Nach § 52 Abs. 3 StVZO dürfen Fahrzeuge von Notärzten nicht mit blauem Blinklicht und nicht mit Einsatzhorn ausgerüstet sein.

Zur Frage 5:

Sofern dem niedergelassenen Notarzt kein mit einem Rettungsassistenten besetztes Notarzt-Einsatzfahrzeug (NEF) zur Verfügung gestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass selbst fahrende Notärzte bei ihrem Einsatz zum Notfallort auf dem Fahrzeug einen nach vorn und hinten erkennbaren Dachaufsatz (vgl. Taxi) mit gelbem Grund und schwarzer Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz" in blinkender Form benutzen dürfen. Die Berechtigung zum Führen dieses Aufsatzes bedarf der Genehmigung durch die Zulassungsbehörde nach Abstimmung mit der zuständigen Ärztekammer.

Im Bedarfsfall können zusätzlich für zulässig erklärte Warnschilder an dem Fahrzeug angebracht werden (wie beispielsweise „Arzt im Notfalleinsatz").