Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG)

Errichtung der Universitätskliniken:

(1) Das Land Hessen errichtet als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

1. das Klinikum der Johann Wolfgang GoetheUniversität mit Sitz in Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt),

2. das Klinikum der Justus-Liebig-Universität mit Sitz in Gießen (Universitätsklinikum Gießen),

3. das Klinikum der Philipps-Universität mit Sitz in Marburg (Universitätsklinikum Marburg).

(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(3) Das Universitätsklinikum führt ein eigenes Siegel und gibt sich eine Satzung.

§ 2:

Rechtsnachfolge:

(1) Das Universitätsklinikum tritt an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom.......... (GVBl. I S......). Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem klinischen und klinisch-theoretischen Aufgabenbereich zuzurechnen sind. Das Betriebsvermögen wird insoweit mit den Buchwerten der von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz übernommen. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden dem Universitätsklinikum weiterhin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Grundstücke sind an das Land zurückzugeben. Sie sind bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes zum Buchwert ohne Wertausgleich auszubuchen.

(2) Bei Auflösung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Land Hessen. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Die beim Universitätsklinikum zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieses Gesetzes gebildeten Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für die Nachversicherung von Beamten sind an das Land abzuführen. Abzuführen sind auch alle sonstigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Personalbereich, die für Beschäftigte gebildet wurden, die im Landesdienst verbleiben.

- 2 § 3

Rechtsaufsicht

Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 4:

Gewährträgerschaft:

(1) Für Verbindlichkeiten eines Universitätsklinikums haftet neben diesem auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

(2) Das Universitätsklinikum berichtet dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium der Finanzen unverzüglich, wenn finanzielle Risiken ab einer Höhe von vier Millionen Deutsche Mark erkennbar werden oder wenn das Universitätsklinikum Kredit in dieser Höhe aufzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Fall kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst das Universitätsklinikum fachaufsichtlich anweisen.

§ 5:

Aufgaben des Universitätsklinikums:

(1) Das Universitätsklinikum unterstützt den Fachbereich Medizin bei dessen Aufgabenerfüllung in der klinischen Forschung und Lehre. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Medizin. Das Universitätsklinikum wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können; § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Universitätsklinikum nimmt Aufgaben der Krankenversorgung, der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Angehörigen nichtärztlicher Fachberufe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und weitere ihm übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens wahr.

(3) Das Universitätsklinikum ist berechtigt, Unternehmen zu gründen, sich an Unternehmen zu beteiligen oder Teile des Universitätsklinikums in andere Rechtsformen zu überführen. Die Haftung des Klinikums ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken, die Gewährträgerschaft des Landes (§ 4 Abs. 1) ist dann ausgeschlossen. In der Landeshaushaltsordnung geregelte Prüfungsrechte der Landesregierung und des Hessischen Rechnungshofes erstrecken sich auch auf die Unterbeteiligungen.

(4) Das Universitätsklinikum nimmt im Auftrag des Landes die Rechte und Pflichten des Trägers der am Klinikum bestehenden Schule für Kranke wahr.