AußerKraftTreten. Das Gesetz tritt fünf Jahre nach seinem InKraftTreten außer Kraft

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S.175), geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV.NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

Artikel 3:

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen

1. Anlage 1 Nr. 19 erhält folgende Fassung: "Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und einrichtungen". Anlage 1

19. Bau von Eisenbahnen nach dem Landeseisenbahngesetz sowie Errichtung und Betrieb von Bergbahnen und Seilbahnen sowie Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, mit Ausnahme von Anschlussbahnen Grubenanschlussbahnen und Anschlussgleisen

2. Anlage 1 Nr. 28 wird gestrichen. 28. Errichtung von 1 oder 2 Windenergieanlagen, die zusammen mit anderen zu berücksichtigenden Windenergieanlagen die Schwellenwerte des UVPG überschreiten

a) bei 20 oder mehr zu berücksichtigenden Anlagen

b) bei 6 bis 19 zu berücksichtigenden Anlagen

c) bei 3 bis 5 zu berücksichtigen Anlagen Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung A Allgemeines

Das Landeseisenbahngesetz hat mit der Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 seine originäre Bedeutung für Eisenbahnen gänzlich eingebüßt. Sein noch verbliebener materieller Regelungsgehalt betrifft allein das Recht der Zahnradbahnen. Das Landeseisenbahngesetz ist daher aufzuheben (Art. 1). Angesichts seines ähnlichen Regelungsbedarfs kann das Recht der Zahnradbahnen dem Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) unterstellt werden.

Dies erfordert eine Änderung dieses Gesetzes (Art. 2).

Die Aufhebung des Landeseisenbahngesetzes ­soweit es Zuständigkeitsregelungen enthält

- und die Fortschreibung der eisenbahnrechtlichen Bundesvorschriften erfordern eine neue Regelung der landesinternen Zuständigkeiten im Bereich des Eisenbahnwesens. Dies erfolgt in Form einer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnrechts (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZustVO), die die Landesregierung, zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlässt.

B Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

Das Landeseisenbahngesetz hat seine Bedeutung seit Mitte der 90er Jahre zunächst stufenweise und nunmehr ­ nach Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 - gänzlich verloren. Es kann aufgehoben werden.

Der Regelungsbereich des Landeseisenbahngesetzes umfasste ursprünglich die Rechtsverhältnisse der nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die Eisenbahnen, die den Verkehr von Unternehmen zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln (Anschlussbahnen) sowie die Berg- und Seilschwebebahnen des öffentlichen Verkehrs. Das mit der Bahnstrukturreform verabschiedete Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 unterstellte die öffentlichen Eisenbahnunternehmen dem zur selben Zeit neu gefassten Allgemeinen Eisenbahngesetz.

Der Geltungsbereich des Landeseisenbahngesetzes reduzierte sich entsprechend dieser bundesrechtlichen Regelung auf die nichtöffentlichen Eisenbahnen, die Berg- und Seilschwebebahnen. Das im Jahr 2003 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG beschlossene Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen beschränkte die Geltung des Landeseisenbahngesetzes schließlich auf nichtöffentliche Eisenbahnen und Zahnradbahnen. Mit der Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 hat das Landeseisenbahngesetz seine originäre Bedeutung für Eisenbahnen gänzlich eingebüßt. Das Allgemeine Eisenbahngesetz des Bundes regelt nunmehr auch das Recht der nichtöffentlichen Eisenbahnen abschließend. Das Landeseisenbahngesetz kann deshalb aufgehoben werden. Der Regelungsbereich der Zahnradbahnen wird dem Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen unterstellt (vgl. Art. 2).

Zu Artikel 2:

Zu Nummer 1 (§ 1 SeilbG NRW)

Die Aufhebung des Landeseisenbahngesetzes (vgl. Art. 1) macht es notwendig, eine neue Rechtsgrundlage für die Zahnradbahnen zu schaffen. Dies geschieht in Form ihrer grundsätzlichen Unterstellung unter die Regelungen des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen.

Die Nichtanwendbarkeit der in § 1 Abs. 3 SeilbG NRW benannten Vorschriften betrifft Regelungen, die infolge der Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG ausschließlich auf Seilbahnen anzuwenden und deshalb nicht auf Zahnradbahnen übertragbar sind.

Die Unterstellung der Zahnradbahnen unter das Landesseilbahngesetz lässt den Rechtsstatus der bereits bestehenden Zahnradbahnen unberührt; den nach altem Recht genehmigten Zahnradbahnen kommt Bestandsschutz zu (§ 22 Abs. 2 SeilbG NRW).

Zu Nummer 2 (§ 23 SeilbG NRW)

Das Seilbahngesetz ist befristet. Es tritt zum 31. 12. 2011 außer Kraft. Hierdurch sollen die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Vorschriften während eines überschaubaren Zeitraums auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und Fehlentwicklungen zeitnah zu korrigieren.

Vor Außerkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Anschlussregelung geschaffen. Diese Regelung wird sicherstellen, dass die Genehmigungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes erteilt werden, über den Zeitraum seiner Geltungsdauer fort gelten.

Zu Artikel 3:

Zu Nummer 1 (Anlage 1 Nr. 19 UVPG NW)

Da es durch Aufhebung des Landeseisenbahngesetzes keinen Bau von Eisenbahnen auf dieser Grundlage mehr gibt, muss dieser Regelungsinhalt in Nummer 19 entfallen. Entfallen kann auch die Regelung, dass die UVP-Vorprüfungspflicht nicht für Anschlussbahnen, Grubenanschlussbahnen und Anschlussgleise gilt, da sich diese Ausnahme eben nur auf Eisenbahnen nach dem Landeseisenbahngesetz bezogen hat.

Zu Nummer 2 (Anlage 1 Nr. 28 UVPG NW)

Bei Gelegenheit der Änderung zu Nummer 19 wird auch die Nummer 28 gestrichen, die jetzt schon keine Wirkung mehr entfaltet. Da auch einzelne Windenergieanlagen durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nunmehr nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und nicht mehr nach der Landesbauordnung genehmigt werden, kann es eine UVP-Relevanz für Windenergieanlagen im Landesrecht nicht mehr geben."

Zu Artikel 4:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.