Unfallversicherung

2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird hinter den Worten „Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung" die folgende Funktionsbezeichnung angefügt: „Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste".

3. Die Worte „Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei" werden gestrichen.

Direktor des Landeskriminalamts Direktor des Landesvermessungsamts Direktor des Landesversicherungsamts Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4) Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2) Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4) Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug Leitender Direktor - als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz Präsident des Landesarchivs Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen

Artikel 5:

Übergangsregelungen, In Kraft treten und Berichtsfrist Übergangsregelung zu Artikel 1 und 2

Mit. In Kraft treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten des „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW" auf das „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei" und die Beschäftigten der „Zentralen Polizeitechnischen Dienste" auf das „Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste" übergeleitet.

In Kraft treten des Gesetzes

Das Gesetz tritt am 01.07.2007 in Kraft.

Begründung: A Allgemeiner Teil:

Das Artikelgesetz enthält Änderungen der Polizeiorganisation in Artikel 1 und 2, die erforderlichen Anpassungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in Artikel 3 sowie des Landesbesoldungsgesetzes in Artikel 4.

Die Koalitionsvereinbarung vom 20. Juni 2005 sieht die Herauslösung der Polizeidezernate aus den Bezirksregierungen vor.

Die bislang von den Polizeidezernaten der Bezirksregierungen wahrgenommenen Aufgaben sind einer kritischen Überprüfung auf ihre Notwendigkeit unterzogen worden und sollen, soweit sie für unverzichtbar gehalten worden sind, mit folgender Priorität verlagert werden:

a) auf die Kreispolizeibehörden

b) auf die neuen Landesoberbehörden

c) auf das Innenministerium.

Mit der Verlagerung der Aufgaben aus den Dezernaten 25 und 26 lassen sich Synergieeffekte von ca. 50 v.H. erreichen. Damit werden etwa 150 Funktionen für den operativen Dienst gewonnen. Dies führt dazu, dass nahezu die Hälfte der bislang mit polizeilichen Aufgaben bei den Bezirksregierungen befassten Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen für den operativen Dienst zurückgewonnen werden. Die Synergien verbleiben zur Stärkung der operativen Bereiche in der Polizei.

Bei dieser Verlagerung wurde auf die bestehende Polizeistruktur zurückgegriffen. Aufgaben, die bislang von den Bezirksregierungen wahrgenommen wurden und wegen ihrer besonderen Bedeutung zukünftig landesweit nach einheitlichen Standards wahrgenommen werden sollen, werden mit den Aufgabenraten der bisherigen Einrichtungen "Zentrale Polizeitechnische Dienste NRW" und "Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW" sowie des Landeskriminalamtes in insgesamt 3 Landesoberbehörden zusammengeführt. Die Zuordnung der Aufgaben bei den einzelnen Landesoberbehörden ist angelehnt an die polizeilichen Kernbereiche und die wesentlichen Unterstützungsleistungen.

Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Innenministerium, sodass ein zweistufiger Verwaltungsaufbau für die Polizei entsteht. Das Innenministerium kann einer Landesoberbehörde für einen im einzelnen bestimmten Aufgabenbereich die Aufsicht über andere Behörden übertragen. Die abschließende Entscheidungskompetenz liegt aber grundsätzlich beim Innenministerium.

Dies trägt wesentlich zum Bürokratieabbau und zur Straffung der Organisationsstrukturen der Polizei bei. Es werden auf diese Weise die Aufgaben von bisher 8 Behörden - 5 Polizeibehörden mit insgesamt 10 Dezernaten, einer Landesoberbehörde und 2 Polizeieinrichtungen - in zukünftig 3 Landesoberbehörden konzentriert.

Zudem werden bisher bei den Bezirksregierungen, dem Landeskriminalamt und den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW getrennt wahrgenommene Einsatzunterstützungsaufgaben bei dem "Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste" zusammengeführt. Das Innenministerium konzentriert sich auf seine strategischen Aufgaben und wird von Einzelfallentscheidungen entlastet. Damit ist auch sichergestellt, dass im Innenministerium nur ein geringer Personalmehrbedarf entsteht. Operative und strategische Verantwortung werden konsequent getrennt. Die Landesoberbehörden unterstützen das Innenministerium insoweit bei der Aufgabenwahrnehmung gegenüber den Kreispolizeibehörden.