Folgen der Insolvenz des Flugplatzes Loemühle in Marl

Die bisherige Betreiberin des Flugplatzes Loemühle in Marl, die Verkehrslandeplatz Loemühle GmbH, hat im Juni dieses Jahres Insolvenz anmelden müssen, nachdem der Kreistag von Recklinghausen beschlossen hatte, die im Jahre 2005 aufgelaufene Unterdeckung in der Bilanz der Gesellschaft von ca. 31.000 Euro nicht auszugleichen. Am 1. September 2006 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Flugplatz Loemühle ist in den vergangenen Jahren mit Landesmitteln in erheblicher Höhe gefördert worden, die im Falle einer endgültigen Einstellung des Flugbetriebes zurückzuzahlen wären. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Rückzahlung der Landesmittel im Rahmen des Insolvenzverfahrens realisiert werden kann. Im Zuge des Insolvenzverfahrens hat sich u. a. eine Bietergemeinschaft aus Nutzern des Flugplatzes, die bereits seit mehreren Jahren ihr Interesse an einer Übernahme des Platzes in private Hand bekundet hat, als Erwerbsinteressentin beworben.

Angesichts dieses Sachverhaltes frage ich die Landesregierung:

1. Wie steht die Landesregierung dazu, dass ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Flugplatz von einem Kreis, der unter öffentlicher Aufsicht steht, mutwillig in die Insolvenz getrieben wird?

2. Wird das Land kommunalaufsichtlich tätig angesichts der drohenden Verschleuderung von Landesmitteln?

3. Was unternimmt die Landesregierung, um sicherzustellen, dass auch künftig Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz stattfinden kann?

4. Wären im Falle des Weiterbetriebes durch einen privaten Erwerber, der den Flugbetrieb fortsetzt, die Landesmittel nicht zurückzuzahlen?

5. Ist das Land bereit, ggf. unter welchen Voraussetzungen, den Flugplatz Loemühle auch künftig mit Landesmitteln zu fördern, wenn ein privater Betreiber den Flugplatz übernimmt und weiterbetreibt?

Antwort des Ministers für Bauen und Verkehr vom 15. Dezember 2006 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister:

Zur Frage 1:

Betreiberin des Verkehrslandeplatzes Marl-Loemühle war ein in der Rechtsform des privaten Rechts geführtes Unternehmen. Aus dem hier maßgeblichen Gesellschaftsrecht ergab sich keine rechtliche Verpflichtung für die einzelnen Gesellschafter, die Verluste der Gesellschaft durch zusätzliche Einzahlungen auszugleichen. Die Entscheidung hierüber lag im Rahmen ihrer Finanzhoheit als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Überdies war die Beteiligung des Kreises Recklinghausen dem freiwilligen Aufgabenbereich zuzuordnen. Der Kreis Recklinghausen hat im vorliegenden Fall von dem ihm als Gesellschafter zustehenden Recht Gebrauch gemacht, keine weiteren Finanzmittel für die aus seiner Sicht nicht wirtschaftlich zu betreibende Gesellschaft zu verwenden.

Der Kreis Recklinghausen hat hierbei in Kauf genommen, dass die Verkehrslandeplatz Loemühle GmbH insolvent werden könnte, und dass damit die Existenz des Verkehrslandeplatzes Marl-Loemühle gefährdet würde. Dem Kreis Recklinghausen war bei seiner Entscheidung bewusst, dass sich die Landesregierung in den letzten Jahren ihm gegenüber mehrfach eindeutig für einen Fortbestand des Verkehrslandeplatzes eingesetzt und auf dessen Funktion in der NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 hingewiesen hatte.

Zu den Fragen 2 bis 4:

Nach neuem Sachstand ist das Weiterbestehen des Verkehrslandeplatzes Marl-Loemühle trotz der Insolvenz gesichert.

Der Insolvenzverwalter hat inzwischen die Betriebsgrundlagen der bisherigen Flugplatzbetreiberin einschließlich der Grundstücke und Erbbaurechte an eine zum Weiterbetrieb des Flugplatzes bereite Bewerberin, die Flugplatz Loemühle GmbH, verkauft, deren Gesellschaftsanteile sich vollständig in privater Trägerschaft befinden. Zudem haben die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Flugplatz betrieben wird, der Übertragung der Erbbaurechte auf die neue Betreiberin zugestimmt, so dass die Grundstücke auch weiterhin für den Flugbetrieb zur Verfügung stehen. Die luftrechtliche Genehmigung des Weiterbetriebs durch die neue Flugplatzbetreiberin - Flugplatz Loemühle GmbH - wurde am 03. November 2006 erteilt.

Da der Verkehrslandeplatz Marl-Loemühle weiterbetrieben wird, stehen die vom Land dort geförderten Maßnahmen weiterhin für die Zwecke zur Verfügung, die in den Bewilligungsbescheiden jeweils festgelegt worden sind. Die Fördermittel sind daher nicht zurückzufordern.

Zur Frage 5:

Nach den Richtlinien des Landes über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen ist es für die Förderungsfähigkeit von Maßnahmen auf Flugplätzen ohne Belang, in welcher Rechtsform der Flugplatzbetreiber organisiert ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Platz durch Gebietskörperschaften betrieben wird. Vorhaben am Verkehrslandeplatz Marl-Loemühle können - wie bisher - gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der o. g. Richtlinie erfüllt sind und Finanzmittel zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.