Wer wählt die stellvertretenden Schulleiter/innen in NRW?

Im neuen Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen heißt es in § 61: „Die obere Schulaufsicht schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen."

Aus den eingegangenen Bewerbungen werden der erweiterten Schulkonferenz möglichst zwei Personen zur Wahl vorgeschlagen. Die Schulkonferenz wählt aus der Gruppe der benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Schulträger kann mit Zweidrittelmehrheit seines zuständigen Gremiums die Zustimmung zur Entscheidung der Schulkonferenz verweigern.

Soweit das Verfahren für Schulleiter und Schulleiterinnen.

Die Wahl der stellvertretenden Schulleiter und Schulleiterinnen oblag in der Vergangenheit dem Schulträger mit dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gremium. Mit der neuen Regelung wird nicht explizit geregelt, wer zukünftig die stellvertretenden Schulleiter und Schulleiterinnen wählt.

Ich frage die Landesregierung daher:

1. Sind die Regelungen in § 61 SchG für die Wahl der Schulleiter und Schulleiterinnen analog auch auf die Wahl der stellvertretenden Schulleiter und Schulleiterinnen anzuwenden?

2. Falls nicht, mit welcher Begründung sind die Regelungen aus § 61 nicht für Wahl der stellvertretenden Schulleiter und Schulleiterinnen anzuwenden?

3. Wie sieht das Besetzungsverfahren für stellvertretende Schulleiter und Schulleiterinnen konkret aus?

4. Wie sehen die Beteiligungsrechte des Schulträgers bzw. der Schulkonferenz bei der Besetzung der stellvertretenden Schuleiter und Schulleiterinnen aus?

5. Sind die Schulträger bei den aktuellen Stellenausschreibungen für Schulleiter und Schulleiterinnen überall im Land NRW beteiligt worden?

Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 4. Januar 2007 namens der Landesregierung:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Besetzung von stellvertretenden Schulleitungen ist von der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des § 61 Schulgesetz nicht umfasst.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Befugnis zur Besetzung von Stellen für stellvertretende Schulleitungen liegt ab dem 1. August 2006 allein bei den oberen Schulaufsichtsbehörden.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Eigenverantwortlichkeit von Schulen und angesichts des starken Beteiligungsinteresses der Schulträger wie auch der Schulkonferenz hat die Landesregierung im Sinne einer übergangsweisen Absprache der erweiterten Schulkonferenz (§ 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Schulgesetz) das Recht eingeräumt, die Bewerberin bzw. den Bewerber, der von der Bezirksregierung für die Besetzung einer stellvertretenden Schulleitungsstelle in Aussicht genommen ist, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung abzugeben.

Zur Frage 5:

Die Beteiligung der Schulträger bei den aktuellen Stellenausschreibungen für Schulleiter und Schulleiterinnen ist gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz obligatorisch.