Feuerwehr

Eventuelle Anregungen können in einem Gesetzentwurf zur Verwaltungsstrukturreform Eingang finden.

Dem Einwand des Hessischen Städtetages gegen die Änderung des § 182

HBG wurde nicht Rechnung getragen, weil nach geltender Rechtslage in beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren keine Anhörungen durchzuführen sind und es sich insoweit nur um eine Klarstellung handelt. Angesichts der Eigenart beamtenrechtlicher Widerspruchsverfahren kann die Durchführung des Anhörungsverfahrens auch nicht, wie vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen, in das Ermessen der jeweiligen Gemeinde gestellt werden.

Das allein zu seinem Dienstherrn bestehende Dienst- und Treueverhältnis des Beamten steht der Einbeziehung Außenstehender in beamtenrechtliche Verfahren entgegen. Grundsätzlich werden personenbezogene Daten und behördeninterne Belange in beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren behandelt. Für eine Erörterung in einem Ausschuss sind sie nicht geeignet, weil für ihre sachlich und rechtlich vollständige Behandlung den Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in die Personalakten gewährt werden müsste. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die dem Dienst- und Treueverhältnis Rechnung tragen, lassen dies aber nicht zu (§§ 56 ff. BRRG, §§ 107 ff.

HBG).

Dem Vorschlag des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, einen von der Empfehlung des Ausschusses abhängigen und in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellten Kostenverzicht im Fall der Rücknahme des Widerspruchs zu regeln, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Einführung einer Kostenpflicht für Widerspruchsverfahren sollte seinerzeit der Anreiz genommen werden, eine kostenlose und damit für den Widerspruchsführer risikolose Überprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Verwaltung zu erreichen. Diese Zielsetzung würde durch die vorgeschlagene Regelung unterlaufen. Hinzu kommt, dass eine solche Regelung einen Anspruch des Widerspruchsführers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet und dadurch potenzielle Streitigkeiten eröffnet, mithin also Verwaltungsaufwand verursachen kann. Vorzuziehen ist die bereits bestehende Möglichkeit, im Fall der Widerspruchsrücknahme im Anhörungsverfahren eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten nach § 17 HVwKostG zu treffen.

Stellungnahme der richterlichen Verbände und Gremien und der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen:

Die beteiligten richterlichen Verbände und Gremien haben ­ mit Ausnahme der Neuen Richtervereinigung ­ gegen den Wegfall der Widerspruchsverfahren im Enteignungs- und Einbürgerungsbereich sowie bei Entscheidungen nach § 21 des Denkmalschutzgesetzes keine Bedenken. Auch gegen den Wegfall des Widerspruchsverfahrens bei der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen bzw. bei Entscheidungen nach § 14 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz werden keine Einwände erhoben.

Die Neue Richtervereinigung spricht sich insgesamt gegen den Wegfall des Widerspruchsverfahrens aus, während die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen Einwände gegen den Verzicht auf das Vorverfahren in einbürgerungsrechtlichen Angelegenheiten erhebt. Im Wesentlichen wird angeführt, dass dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Verzicht auf das Vorverfahren in bundesrechtlich geregelten Sachmaterien fehle und wegen der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Filterfunktion des Widerspruchsverfahrens auf dieses nicht verzichtet werden könne.

Bewertung der Stellungnahme der richterlichen Verbände und Gremien und der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen: Entgegen obiger Auffassung steht dem Landesgesetzgeber nach der Änderung des § 68 VwGO die Kompetenz zum Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nicht nur für Bereiche der Landesgesetzgebung, sondern auch für die der Bundesgesetzgebung zu, soweit die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG ausführen. Dies ist bei den einbürgerungsrechtlichen Angelegenheiten der Fall, sodass die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln dürfen. Das Widerspruchsverfahren zählt zum Verwaltungsverfahren und unterliegt damit ­ mangels entgegenstehender bundesrechtlicher Regelung - der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers. Den Gedanken der Rechtseinheit beim Widerspruchsverfahren hat der Bundesgesetzgeber durch die Ermächtigung der Länder zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben. In diesem Zusammenhang sei ange8 merkt, dass auch andere Bundesländer - wie beispielsweise Bayern - Widerspruchspruchsverfahren in bundesrechtlich geregelten Sachmaterien ausgeschlossen haben.

Der Auffassung, dass das Widerspruchsverfahren in den genannten Bereichen für die Selbstkontrolle der Verwaltung erforderlich ist und ihm eine wesentliche Filterfunktion zukommt, kann ­ wie bereits eingangs ausgeführt

­ nicht gefolgt werden.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 7 Abs. 5 HessAGVwGO):

In beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren ist eine Anhörung des Widerspruchsführers nach § 7 HessAGVwGO nicht durchzuführen, weil in § 182

HBG nicht auf die Vorschriften über die Anhörung verwiesen wird. Die Rechtmäßigkeit dieser systematischen Auslegung wurde in der Vergangenheit angezweifelt. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird es daher für erforderlich angesehen, in § 7 Abs. 5 HessAGVwGO die beamtenrechtlichen Vorverfahren nach § 182 HBG ausdrücklich von der Anhörung auszunehmen.

Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 10 Abs. 3 Satz 2 HessAGVwGO):

Für die Übertragung des Amtes eines Beisitzers im Anhörungsausschuss müssen die Einwohner das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, damit ein für die Behandlung und Bewertung von Widerspruchsangelegenheiten erforderliches Maß an Lebenserfahrung gewährleistet ist.

Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 16a HessAGVwGO - neu -):

Die Regelung des § 16a Satz 1 Nr. 1 erfasst alle Entscheidungen der Enteignungsbehörde, auf die das Hessische Enteignungsgesetz Anwendung findet und die nach der Verwaltungsgerichtsordnung anfechtbar sind. Dies sind insbesondere der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil A) nach § 18 Abs. 1 und der Enteignungsbeschluss (Teil A) nach § 30 Abs. 3 des Hessischen Enteignungsgesetzes. Die Regelung gilt auch für die Entscheidungen der Enteignungsbehörde aufgrund anderer Fachgesetze, die auf das Hessische Enteignungsgesetz verweisen.

Entscheidungen der Einbürgerungsbehörde nach § 16a Satz 1 Nr. 2 werden gegenüber folgenden Personengruppen aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen getroffen:

- Wiedergutmachungsberechtigte, Art. 116 Abs. 2 GG, §§ 11, 12 des (Ersten) Gesetzes zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen (1.) StARegG;

- Wehrmachtsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, § 9 Abs. 2 des (1.) StARegG;

- Staatenlose, Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit;

- heimatlose Ausländer, § 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer;

- Ausländer mit achtjährigem Inlandsaufenthalt, Einbürgerungsanspruch nach § 85 des Ausländergesetzes (AuslG);

- Ausländerkinder, die 1990 bis 1999 im Inland geboren sind, Einbürgerungsanspruch nach § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG);

- Ausländer, die die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nicht erfüllen, §§ 8, 9 StAG;

- Ehegatten und minderjährige Kinder mit einem Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG, Ermessenseinbürgerung nach § 85 Abs. 2 AuslG.

Darüber hinaus bescheiden die Regierungspräsidien Anträge auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG, wenn ein Deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt; diese Verfahren werden üblicherweise dem Einbürgerungsbereich zugeordnet. Da die Regierungspräsidien die Anträge aber nicht als "Einbürgerungsbehörde" im Sinne des StAG bescheiden, wird aus Gründen der Klarstellung die Formulierung "als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Abs. 2 StAG..." in die Regelung aufgenommen.

Die Regelung des § 16a Satz 1 Nr. 3 betrifft Kostenentscheidungen, die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände erfassen, soweit die Sachentscheidungen, auf die sich die Kostenentscheidungen beziehen, ordnungsbehördliche Aufgaben oder Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zum Inhalt haben.

Der Wegfall des Vorverfahrens bezieht sich auf Kostenentscheidungen der Widerspruchsbehörde für das Widerspruchsverfahren, die rechtlich selbstständige Verwaltungsakte darstellen und deren Aufhebung nach bisheriger Rechtslage selbstständig mit Widerspruch und Klage gegen den Träger der Widerspruchsbehörde zu verfolgen ist, auch wenn sie mit dem Widerspruchsbescheid erlassen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Mai 1987 ­ 7 A 1/86 -, NdsRpfl. 1999, 281; OVG Münster, Urteil vom 15. Juli 1992 ­ 10 A 440/88 -). Durch den Wegfall des Vorverfahrens ist eine doppelte Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr erforderlich. Es ist nur noch die Klage gegen den Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, und gegen die Widerspruchskostenentscheidung möglich. Durch die Regelung erledigt sich das Problem der so genannten Kettenwidersprüche, welches darin bestand, dass der Kostenschuldner gegen die Kostenentscheidung für die Widerspruchsentscheidung Widerspruch erheben musste, wenn er deren Bestandskraft verhindern wollte.

Weiterhin vorgesehen ist der Wegfall des Vorverfahrens für die Fälle, in denen der Kostenschuldner sich darauf beschränkt, nur gegen die Kostenentscheidung der Ausgangsbehörde vorzugehen, während die Sachentscheidung nicht mit einem Widerspruch oder bei Entfallen des Vorverfahrens nicht mit einer Klage angefochten wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung in einem Bescheid oder getrennt in einem gesonderten Kostenbescheid erlassen wird.

Da Kostenentscheidungen für Amtshandlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten aus dem Anwendungsbereich der Regelung herausgenommen sind, betreffen die vollstreckungsrechtlichen Kostenentscheidungen nach der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur Vollstreckungshandlungen staatlicher Behörden. Sie haben zum Beispiel die Festsetzung von Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Zwangsräumungsgebühren zum Gegenstand.

Nicht erfasst werden außerdem Kostenentscheidungen, wenn sie als kostenpflichtige Amtshandlung die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, eine Ersatzvornahme oder eine Sicherstellung zum Gegenstand haben. Die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme wird im Rahmen des Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung überprüft, weil der Kostenschuldner sich in erster Linie gegen die Maßnahme und nicht gegen die Kostenhöhe wendet. Da dies der Regelfall bei der Anfechtung der Kostenentscheidung ist, soll hier ein Vorverfahren weiterhin möglich sein. Gleiches gilt für die Ersatzvornahme, wenn gegen ein als Verwaltungsakt zu qualifizierendes Verkehrszeichen verstoßen und das Kraftfahrzeug abgeschleppt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 1997, JMBl. 1998 S. 413). Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und die Ersatzvornahme werden aber auch deshalb aus dem Anwendungsbereich der Nr. 3 herausgenommen, weil bei einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen dem Widerspruch in der Vergangenheit stattgegeben werden musste.

Dies ist auch bei der Sicherstellung der Fall. Der Wegfall des Vorverfahrens hätte für die Behörden und die Verwaltungsgerichte einen höheren Verwaltungsaufwand zur Folge.

Die Regelung erfasst weiterhin nicht Entscheidungen über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 80 HVwVfG (§ 80 VwVfG) und sonstige Kostenerstattungsregelungen, wie zum Beispiel §§ 82 ff. AuslG, welche die Kosten für die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung eines Ausländers und für dessen Lebensunterhalt betreffen. Bei Entscheidungen über die Kostenerstattung nach den §§ 82 ff. AuslG wurden bislang in nicht unerheblichem Umfang Einwände zu den einzelnen Kostenbestandteilen erhoben, die eine weitere Prüfung im Widerspruchsverfahren nahe legen.

Die Regelung des § 16a Satz 1 Nr. 4 betrifft Entscheidungen nach § 21 des Denkmalschutzgesetzes über Anträge auf Genehmigung von Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken.

Die Zuständigkeit dafür wurde von der obersten Denkmalschutzbehörde auf das Landesamt für Denkmalpflege Hessen übertragen, das damit Ausgangsund Widerspruchsbehörde ist. Widersprüche sind selten. Die Sach- und Rechtslage wird vor dem Erstbescheid vom Landesamt für Denkmalpflege

Hessen unter Beteiligung der Antragsteller umfassend ermittelt. Fast immer kann eine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist letztlich nicht nötig.

Auch bei den von Nr. 16a Satz 1 Nr. 5 erfassten Entscheidungen der Regierungspräsidien nach § 14 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) reicht die einmalige Ermittlung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung der Regierungspräsidien aus. Die Frage der Verpflichtung eines Betriebes oder einer Einrichtung mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder besonderen Gefahren, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten (Werkfeuerwehr), wird in der Regel in mehreren Gesprächen und unter Vorlage entsprechender Unterlagen ausführlich geprüft. Fast immer führen die Gespräche zu einer einvernehmlichen Lösung. Bei diesen qualifizierten Entscheidungen der Regierungspräsidien kann auf die verwaltungsrechtliche Kontrolle durch dieselbe Behörde im Wege des Widerspruchsverfahrens verzichtet werden.

Nach § 16a Satz 2 erfasst der Ausschluss des Vorverfahrens auch die Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt und die Nebenentscheidungen, die der Durchsetzung des Verwaltungsaktes dienen, also Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. In der Regel werden sowohl Nebenbestimmungen (vgl. § 36 HVwVfG) als auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsmittels mit der Grundentscheidung verbunden. Da aber Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 16 HessAGVwGO), widerspräche es verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, in den Fällen des § 16a Satz 1 Nr. 1 bis 5 nur noch gegen diese Maßnahmen den Widerspruch zuzulassen, nicht aber gegen die Grundentscheidung.

Zu Art. 2 Nr. 1 (§ 21 HVwKostG):

Die Regelung des § 21 HVwKostG, dass ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Kostenentscheidung kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren gilt, hat im Hinblick auf § 4 Abs. 3 und § 14 HVwKostG nur deklaratorische Bedeutung und ist daher entbehrlich. Auch die Aussage, dass eine Kostenentscheidung selbstständig - künftig nur mit einer Klage - angefochten werden kann, wird als rein deklaratorisch gestrichen.

Zu Art. 3:

Die Regelung bestimmt, dass in den Verfahren, in denen der Verwaltungsakt vor In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 3 (§ 16a HessAGVwGO) bekannt gegeben wurde, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

Zu Art. 4: Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass Art. 1 Nr. 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats für die im Anschluss daran stattfindende Wahl der Beisitzer gilt. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine Wahl wiederholt werden muss, die sich auf einen sechzehnjährigen Beisitzer bezieht. Durch Abs. 1 Satz 2 wird erreicht, dass die Verwaltung eine gewisse Zeit erhält, um auf den Wegfall des Vorverfahrens reagieren zu können.

Ansonsten müsste damit gerechnet werden, dass für unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes bekannt gegebene Verwaltungsakte, bei denen das Vorverfahren ausgeschlossen ist, Bescheide mit falschen Rechtsmittelbelehrungen erlassen werden. Abs. 1 Satz 3 ordnet das In-Kraft-Treten des Gesetzes im Übrigen an.

Abs. 2 bestimmt das Außer-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes zu dem gleichen Zeitpunkt, zu dem auch das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und das Hessische Verwaltungskostengesetz außer Kraft treten.

Wiesbaden, 6. Februar 2001

Der Hessische Ministerpräsident.