Schülerfahrtkosten für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Zusammenhang mit dem Besuch einer "Offenen Ganztagsschule" in Bonn

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den gemeinsamen Unterricht einer Grundschule mit anschließender OGS besuchen, plant die Stadt Bonn derzeit die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs.

Nach Einführung der Offenen Ganztagsschule hat das Schulministerium im Juni 2005 eine Erläuterung zu Fragen der Schülerfahrtkosten im Zusammenhang mit der Festlegung der nächstgelegenen Schule und der Feststellung des Schulweges herausgegeben. In dieser Erläuterung heißt es, „dass der Weg zum (außerunterrichtlichem) Angebot der OGS außerhalb des Schulgebäudes kein Schulweg ist, mit der Folge, dass Fahrtkosten hier nicht zu übernehmen sind."

Vor diesen Hintergründen frage ich die Landesregierung:

1. Ist es richtig, dass es sich bei den Angeboten der OGS um ein außerschulisches Angebote handelt?

2. Wird danach unterschieden, ob das Angebot in den Räumen der Schule oder in einem anderen Gebäude stattfindet?

3. Ist es richtig, dass für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer Grundschule, die die OGS besuchen, keine Fahrkostenübernahme erfolgt, wenn die Räumlichkeiten der OGS sich in einem anderen Gebäude befinden, als dem der Grundschule?

4. Besteht für Schüler/innen auf dem Heimweg von der OGS grundsätzlich Versicherungsschutz, wenn ja, wie?

5. Mit welcher Fahrkostenpauschale für den Schülerspezialverkehr für Kinder des gemeinsamen Unterrichts, die eine OGS besuchen, kann die Stadt Bonn rechnen?

Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 22. Januar 2007 namens der Landsregierung:

Zur Frage 1:

Nach § 9 Abs. 3 SchulG kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um gemeinsame außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen.

Zur Frage 2:

Die Angebote der offenen Ganztagsschule können sowohl in den Räumen der Schule als auch in anderen Gebäuden stattfinden.

Zur Frage 3:

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ist der kürzeste Weg von der Wohnung bis zur Schule oder dem Unterrichtsort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird. Isoliert betrachtet stellt sich der Besuch des außerunterrichtlichen Angebots der offenen Ganztagsschule nicht als Schulbesuch mit der Folge eines Anspruchs auf Übernahme der Schülerfahrkosten dar. Ein gegebener Anspruch auf Kostenübernahme für den Schulbesuch kann jedoch nicht allein deswegen auf die Kostenübernahme für die Hinfahrt beschränkt und für die Rückfahrt ausgeschlossen werden, weil die Schülerin oder der Schüler am offenen Ganztagsangebot teilnimmt. Der Schulträger ist allerdings nicht verpflichtet, durch den Besuch des außerunterrichtlichen Angebots entstehende Mehrkosten zu tragen. Bei der Bewertung der Frage ist es unerheblich, ob die außerunterrichtlichen Angebote in der Schule oder in einem anderen Gebäude stattfinden.

Zur Frage 4:

Gesetzliche Unfallversicherungsträger sind der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband und der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe für Schulen in Trägerschaft von Gemeinden- und Gemeindeverbänden und die Landesunfallkasse Nordrhein Westfalen für Schulen in freier Trägerschaft. Die Versicherungsträger gewährleisten bei Unfällen die vorgeschriebenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Die gesetzliche Schülerunfallversicherung leistet ausschließlich für Personenschäden.

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 8 b) SGB VII sind Schülerinnen und Schüler kraft Gesetzes während des Besuchs von allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert. Schülerinnen und Schüler, die an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule im Primarbereich im Rahmen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2006 teilnehmen, stehen somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unter den Versicherungsschutz fallen neben den Tätigkeiten während der Veranstaltungen auch die dafür zurückzulegenden Hin- und Rückwege.

Zur Frage 5:

Bei den Schülerfahrkosten handelt es sich um Sachkosten, die nach den grundsätzlichen Regelungen zur Schullastenverteilung zwischen Land und Schulträgern nach §§ 92 Abs. 3 und 94 SchulG von den Schulträgern zu übernehmen sind. Die Entscheidung über die Einrichtung und Durchführung des Schülerspezialverkehrs steht im Ermessen des Schulträgers.