Ist die Bestellung des beratenden Sparkommissars für Waltrop rechtmäßig?

In der Ausgabe 10/06 der Verwaltungsrundschau ist ein Aufsatz von Hanspeter Knirsch zur Frage der Rechtmäßigkeit der Bestellung eines externen Beraters gemäß §124 GO NRW veröffentlicht. Der Autor kommt in diesem Aufsatz zu der rechtlichen Bewertung, dass die Bestellung eines externen Beraters als "nicht rechtmäßig" einzustufen sei. Weiter wurde festgestellt: "Derartig tiefe Eingriffe in die kommunale Selbstverantwortung darf nur der Landesgesetzgeber durch Reform der Gemeindeordnung vornehmen". Anlässlich der Beratung des Kommunalausschusses am 10. Mai 2006 zur Bestellung eines externen Beraters für die Stadt Waltrop führte das Innenministerium laut Protokoll der Sitzung aus: "Letztendlich habe man aber gerade nicht einen Beauftragten eingesetzt, sondern im Konsens aller Beteiligten ein Mittel gewählt, welches bezogen auf das Gewicht der kommunalen Selbstverwaltung eindeutig den weniger schwerwiegenden Eingriff in die Selbstverwaltungsrechte der Stadt Waltrop darstelle. Dieses Instrument würde nicht funktionieren, wäre die Beratung sozusagen aufoktroyiert worden. Derjenige, der sich beraten ließe, müsse auch bereit sein, Beratungsergebnisse für sich zu akzeptieren und zu verarbeiten. Genau das sei das Geheimnis der Vorgehensweise. Es gebe nämlich einen Konsens zwischen der Stadtspitze und der Aufsichtsichtsbehörde und dem Berater. Solange dieser Konsens in dem Dreiecksverhältnis funktionierte, komme es auf die Tatbestandsmerkmale des § 121 Gemeindeordnung im Einzelnen überhaupt nicht an. Da zählten dann nur die Ergebnisse."

Nun droht laut Waltroper Zeitung vom 2. November 2006 der Regierungspräsident damit einen "Staatskommissar" für Waltrop einzusetzen.

Wir fragen die Landesregierung vor diesem Hintergrund:

1. Wie bewertet die Landesregierung die obengenannte rechtliche Einschätzung zur Bestellung eines externen Beraters analog zum § 124 GO NRW?

2. Was war der konkrete Hintergrund dafür, dass der Regierungspräsident in der Waltroper Zeitung vom 2. November 2006 mit der Bestellung eines Staatskommissars drohte?

3. Wäre es nicht notwendig, für ein solches Vorgehen die Kommunalverfassung NRW zu ändern und eine Eingriffsmöglichkeit unterhalb des § 124 zu schaffen?

4. Ist es geplant, das in der GO NRW nicht vorgesehene Instrument einer "Bestellung eines externen Beraters" auch auf andere Städte und Gemeinden mit Nothaushalten anzuwenden?

Antwort des Innenministers vom 23. Januar 2007 namens der Landeregierung:

Zur Frage 1:

Die Landesregierung hält die Bestellung eines Beraters der Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Waltrop durch die Bezirksregierung Münster im Auftrag des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen weiterhin aus den in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 504 des Abgeordneten Horst Becker vom 21. März 2006 dargelegten Erwägungen für rechtmäßig.

Zur Frage 2:

Grundlage des Presseartikels in der Waltroper Zeitung vom 02. November 2006 war ein Interview der Waltroper Zeitung mit Herrn Regierungspräsident Dr. Twenhöven vom 31. Oktober 2006. In diesem Interview hat Herr Dr. Twenhöven die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Berater-Bestellung in Waltrop erläutert. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 GO NRW vorliegen, so dass die Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GO NRW in Betracht gezogen werden müsse, wenn die Kooperationsbereitschaft der Stadt Waltrop als Grundvoraussetzung für das bislang gewählte mildere Mittel des Beraters entfiele.

Zur Frage 3:

Nein (siehe Antwort zur Frage 1).

Zur Frage 4:

Die Bestellung eines externen Beraters käme bei Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch in anderen Kommunen in Betracht. Konkrete Planungen hierzu gibt es derzeit nicht.