Aufgabe der Wasserrechte in Menden-Lendringsen I

Der Rat der Stadt Menden hat im Januar 2006 entschieden, die städtischen Wasserrechte an der Grundwasserquelle im Ohl aufzugeben. Grund sind konkrete Planungen der Fa. OBO-Bettermann für die Ansiedlung von Industrie im dem Wassergewinnungsgebiet. Die Wasserversorgung der Stadt Menden würde demnach einzig aus der Ruhr durch eine Erweiterung des bestehenden Wasserwerkes und Zukäufe von Gelsenwasser erfolgen. Damit wird die Unabhängigkeit der Stadtwerke Menden aufgegeben.

Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben sich bei einer Online-Umfrage der Westfalenpost mit 70,8 Prozent (Stand 06.12.2006) gegen die Ratsentscheidung ausgesprochen.

Sowohl auf der Ebene der Landesentwicklungsplanung als auch der Gebietentwicklungsplanung besitzt das "Schutzgut Wasser" einen extrem hohen Stellenwert. Ein Aufhebungsverfahren für die Wassergewinnungsrechte bedeutet eine notwenige Änderung des Landesentwicklungsplans, Gebietsentwicklungsplans und Flächennutzungsplans.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie ist der Stand des planungsrechtlichen Verfahrens zur Industrieansiedlung im Wassergewinnungsgebiet "Nördlich Rheinkalk (Im Ohl)"?

2. Welche Vorabsprachen gab es mit der Bezirksregierung Arnsberg und dem MUNLV?

3. Welche Verfahrensschritte mit welcher Beteiligung von Behörden, Träger öffentlicher Belange, Bürgerinnen und Bürger müssen bei der Aufgabe eines Wassergewinnungsgebietes über die Entscheidung der Kommune hinaus vorgenommen werden?

4. Wer entscheidet auf welcher gesetzlichen Grundlage bzw. sonstigen Bestimmungen über die Aufgabe von Wasserschutzgebieten?

5. Welche Vorgaben zur Aufhebung der Wassergewinnungsrechte und zur Umwidmung des Wasserschutzgebietes "Nördlich Rheinkalk (Im Ohl)" machen der Landesentwicklungsplan, der Gebietsentwicklungsplan, der Flächennutzungsplan und ggf. andere Instrumente der Landesplanung?

Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Januar 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister und der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie:

Zur Frage 1:

Die Stadt Menden hat bisher bei der Bezirksplanungsbehörde Arnsberg keine Anfrage nach § 32 Landesplanungsgesetz (Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung) zu den möglichen Planungsabsichten der Fa. OBO-Bettermann im Wasserschutzgebiet "Nördlich Rheinkalk ­ Im Ohl" gestellt. Ebenso wurde bisher kein Verfahren zur Änderung des Regionalplans eingeleitet.

Zur Frage 2:

Über die Aufgabe der Wassergewinnung Hönnetal (Lendringsen) durch die Stadtwerke Menden bestehen keine Vorabsprachen mit dem MUNLV. Dem MUNLV ist allerdings bekannt, dass die Stadtwerke beabsichtigen, die Wassergewinnung dort aufzugeben. Mit dem MUNLV wurde lediglich Anfang 2006 die Frage erörtert, ob die Fläche, auf der die Erweiterung des Betriebes beabsichtigt war, im Überschwemmungsgebiet der Hönne liegt. Das wurde nach Überarbeitung der Berechnung des Überschwemmungsgebiets verneint.

Der Bezirksregierung Arnsberg ist bekannt, dass die Stadtwerke die dortige Wassergewinnung aufgeben wollen. Durch die Aufgabe der Trinkwassergewinnung in Lendringsen entstünde eine Lücke, die nach den derzeitigen Überlegungen der Stadt Menden durch eine Erhöhung der Wassergewinnung im Ruhrtal geschlossen werden soll. Die Bezirksregierung erwartet, dass die Stadtwerke einen neuen Antrag bis Mitte 2007 vorlegen.

Zur Frage 3:

Über die Aufgabe der Wassergewinnung selbst hat die Kommune bzw. haben die Stadtwerke zu entscheiden. Sie müssten auch das Wasserrecht aufgeben. Hier sind keine Beteiligungen erforderlich.

Die Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung durch Rechtsverordnung obliegt der Bezirksregierung. Es findet keine Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Die Bezirksregierung hat lediglich die zu hören, die ggfls. in ihren Rechten betroffen sind.

Zur Frage 4:

Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde für die Festsetzung und auch für die Aufhebung der Festsetzung von Wasserschutzgebieten (§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) in Verbindung mit Anlage Nr. 20.1.6). Die gesetzliche Grundlage ist § 19 WHG und § 14 LWG.

Darin sind die Voraussetzungen für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten normiert.

Die Bezirksregierung hat zu prüfen, ob diese entfallen sind, wenn die Wassergewinnung aufgegeben wird.

Zur Frage 5:

Der Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein-Westfalen stellt für das Wasserschutzgebiet "Nördlich Rheinkalk ­ Im Ohl" kein Grundwasser-vorkommen zeichnerisch dar.

Nach den textlichen Ausführungen des LEP hat die Regionalplanung innerhalb der im LEP NRW zeichnerisch dargestellten Grundwasser-vorkommen die für eine dauerhafte Wasserversorgung nach Menge und Güte erforderlichen "Bereiche für den Schutz der Gewässer" zu sichern. Ausgenommen von dieser Planungsverpflichtung sind die Grundwasservorkommen, die gegenwärtig noch der öffentlichen Wasserversorgung dienen, die aber aufgegeben werden sollen.

Der Regionalplanung bleibt es unbenommen, weitere Bereiche darzustellen, die aus ihrer Sicht schutzwürdig sind. Dementsprechend stellt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen das Wasserschutzgebiet "Nördlich Rheinkalk ­ Im Ohl" als Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz dar.

Sollte die Stadt Menden die Wassergewinnung aufgeben wollen, so wäre die zeichnerische Darstellung des Regionalplans in einem Verfahren nach § 14 Abs. 8 Landesplanungsgesetz (Erarbeitung von Raumordnungsplänen) in Verbindung mit § 20 Landesplanungsgesetz (Erarbeitung, Aufstellung und Genehmigung der Regionalpläne) zu ändern.