Kleinfeuerungsanlagen in Privat-Haushalten

Moderne Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe liegen derzeit in Deutschland im Trend. Neben der Kosteneinsparung bei steigenden Erdöl- und Erdgaspreisen ist auch die mit einem solchen Heizgerät (z. B. Kachelofen, Kaminofen, Heizkamin) verbundene Atmosphäre in den eigenen vier Wänden ausschlaggebendes Kaufargument. Dabei werden diese Geräte zunehmend in Baumärkten erworben und in Eigenleistung aufgestellt. Eine Aufstellungsanleitung gehört zum Lieferumfang dieser Geräte.

Laut Informationsblatt vom Bundesverband Braunkohle (DEBRIV) vom Januar 2004 steht bereits in mehr als jedem vierten Haushalt ein modernes Heizgerät für feste Brennstoffe. Jedes Jahr wächst der Bestand um durchschnittlich 250.000 bis 300.000 Stück an.

Im Rahmen eines Berichtes der Landesregierung im Petitions-Ausschuss am 12. Dezember 2006 wurde bestätigt, dass Betreiber einer solchen Kleinfeuerungsanlage ihren Versicherungsschutz bei Feuerschäden verlieren, wenn die Anlage nicht vom zuständigen Schornsteinfeger abgenommen worden ist.

Leider scheint vielen Privat-Betreibern dieser Umstand gar nicht bewusst zu sein. Aus den mitgelieferten Unterlagen eines Kaminofens geht diese Information nicht klar hervor. Die WAMSLER Haus- und Küchentechnik GmbH beispielsweise weist lediglich auf Seite 10 ihrer Bedienungs- und Aufstellanleitung darauf hin, dass "vor dem Anschluss des Gerätes in jedem Fall der zuständige Bezirkskaminkehrermeister zu Rate zu ziehen ist"

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe gibt es in Nordrhein-Westfalen aktuell in privaten Haushalten?

2. Wie viele dieser Kleinfeuerungsanlagen sind nicht vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen?

3. Was unternimmt die Landesregierung, um das Informationsdefizit bei den betroffenen Bürgern zu beheben?

4. Wie beurteilt die Landesregierung die steigende Anzahl von Kleinfeuerungsanlagen in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf Feinstaub-Emissionen?

5. Wird die Landesregierung Schritte zur Feinstaubreduzierung aus Kleinfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe unternehmen, wie es das BMU in dem Hintergrundpapier "Feinstaubemissionen aus der Biomasseverbrennung in Kleinfeuerungsanlagen" empfiehlt?

Antwort des Ministers für Bauen und Verkehr vom 29. Januar 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Vorbemerkung: Grundsätzlich haben sich gemäß § 43 Absatz 7 der Landesbauordnung (BauO NRW) Bauherrinnen und Bauherren beim Anschluss von Feuerstätten an Abgasanlagen (Abgasleitungen oder Schornsteine) von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass sich die Abgasanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist.

Dies gilt bei Feuerstätten für feste Brennstoffe (wie z. B. Kaminöfen), die in einem Baumarkt erworben werden können, unabhängig davon, ob der Anschluss an die Abgasanlage und die Errichtung der Feuerstätte durch ein Fachunternehmen oder in Eigenleistung erfolgt.

Zur Frage 1:

Nach Auskunft des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerkes wurden im September 2005 ca. 180.000 Gebäude mit Festbrennstofffeuerstätten beheizt, ca. 460.

Gebäude haben darüber hinaus neben anderen Heizungsanlagen Kleinfeuerungsanlagen (z.B. offene Kamine) für feste Brennstoffe.

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik erfasst hierzu keine Daten.

Zur Frage 2:

Abgasanlagen von daran angeschlossenen Feuerstätten, die den Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meistern (BZM) bekannt sind, sind alle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Eignung für die Feuerstätte von den BZM geprüft.

Zur Frage 3:

Festbrennstofffeuerstätten müssen an Schornsteine angeschlossen werden. Die Errichter der Schornsteine stellen dazu in der Regel gem. § 66 BauO NRW eine Fachunternehmerbescheinigung für den Schornstein aus, in der auf das Erfordernis einer BZM-Bescheinigung besonders hingewiesen wird. Damit werden den Bürgerinnen und Bürgern ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinreichend in Erinnerung gebracht. Weitergehende Beratungen erfolgen durch die öffentlich beliehenen BZM in den jeweiligen Kehrbezirken, die die betriebenen Schornsteine regelmäßig prüfen. Ein besonderes Informationsdefizit besteht daher nicht.

Zur Frage 4:

Kleinfeuerungsanlagen haben im Jahr 2004 mit einem Anteil von 5,7 % zu den Feinstaubemissionen des Landes beigetragen. Relevant sind in diesem Zusammenhang vor allem Kleinfeuerungsanlagen für den Einsatz von festen Brennstoffen. Zur Absenkung der Hintergrundbelastung und zur Vermeidung von lokalen Belastungsschwerpunkten muss auch diese Emittentengruppe - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Anlagenzahlen - einen Beitrag zur Senkung von Feinstaubemissionen liefern. Aus diesem Grund unterstützt die Landesregierung die Bundesregierung bei Ihrem Vorhaben, die Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe schnellstmöglich an den Stand der Technik anzupassen (siehe auch Antwort zu Frage 5).

Zur Frage 5:

Für die Errichtung und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen ist die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) zu beachten. Die Verordnung fällt innerhalb der Bundesregierung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Das Bundesumweltministerium sieht - u.a. aufgrund aktueller Erkenntnisse des Umweltbundesamtes zur Feinstaubbelastung durch Holzfeuerungsanlagen - die Notwendigkeit, Anforderungen der 1. BImSchV an den Stand der Technik anzupassen.

Ein erstes Eckpunktepapier zu Novellierung der 1.BImSchV wurde bereits vom Bundesumweltministerium den Ländern vorgelegt. In diesem Eckpunktepapier sind die Empfehlungen aus dem Hintergrundpapier „Feinstaubemissionen aus der Biomasseverbrennung in Kleinfeuerungsanlagen" berücksichtigt worden.

Das von der Bundesregierung angestrebte Ziel, in den nächsten Jahren eine wesentliche Verringerung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen zu erreichen, wird von der Landesregierung unterstützt. Ein wichtiger Schritt dazu ist die Anpassung der Anforderungen für Holzfeuerungsanlagen an den Stand der Technik. Dabei sollen insbesondere anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte festgelegt werden.

Der Referentenentwurf zur Novellierung der 1. BImSchV soll nach Angaben des Bundesumweltministeriums noch im Frühjahr dieses Jahres vorgelegt werden.