Auflösung des Hessischen Landesjugendamtes

Zum 1. Januar 2001 ist das Hessische Landesjugendamt aufgelöst worden. Die abgeschlossene Rahmenvereinbarung sieht vor, dass die landesweit 33 Jugendämter in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten die Bereiche Fortbildung, Beratung und weitgehend auch das Betriebserlaubnisverfahren für Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen übernehmen. Im Zuge dieser Auflösung sind neue Aufgaben auf die örtlichen Ämter zugekommen. Seit In-Kraft-Treten der Rahmenvereinbarung sind jedoch noch viele Fragen offen.

Vorbemerkung der Sozialministerin:

Durch das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 633) sind diejenigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen worden, die für die Neugestaltung der Jugendhilfeverwaltung in Hessen zwingend erforderlich waren. So sind insbesondere die Eingliederung des Landesjugendamtes in das Sozialministerium und die Einbeziehung der Jugendämter in das Betriebserlaubnisverfahren für die Kindertageseinrichtungen und Heime geregelt worden.

Durch die einvernehmlich mit den beiden kommunalen Spitzenverbänden erarbeitete Rahmenvereinbarung vom 21. Dezember 2000 konnte eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Kostenregelung im Rahmen des Konnexitätsprinzips gefunden werden.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Nach welchem Schlüssel wurden die neu zu schaffenden Stellen in der Jugendhilfe auf die Jugendämter verteilt?

Die Verteilung der Stellenanteile entsprechend der Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung wurde im Einvernehmen mit den beiden kommunalen Spitzenverbänden, Hessischer Landkreistag und Hessischer Städtetag, nach der Systematik des Jugendhilfelastenausgleichs vorgenommen.

Frage 2. Wie hoch werden die auf das Land entfallenden Kosten für die neu zu schaffenden Stellen in der Jugendhilfe ausfallen?

Im Haushalt 2001 sind bei Kap. 08 25 - 633 01 für die auf der örtlichen Ebene wahrzunehmenden Aufgaben Mittel in Höhe von insgesamt 4.105. DM veranschlagt.

Diese sind zur Erstattung aller im Rahmen der Aufgabenübertragung (Rahmenvereinbarung) entstehenden Personal- und Arbeitsplatzkosten vorgesehen.

Frage 3. Wie viele neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben seit Abschluss der Vereinbarung tatsächlich bereits den Dienst in den kommunalen Jugendämtern angetreten? (Bitte getrennt nach Jugendämtern.)

Die Frage kann derzeit nicht beantwortet werden, da die dafür notwendigen Erhebungen erst im Laufe dieses Jahres durchgeführt werden.

Frage 4. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen Hessischen Landesjugendamtes konnten in den Kommunen weiterbeschäftigt werden?

Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage waren acht Mitarbeiter des ehemaligen Landesjugendamtes abgeordnet worden. Ein entsprechender Wechsel ist dem Grunde nach noch möglich, weshalb es sich nur um ein vorläufiges Ergebnis handeln kann.

Frage 5. Bewertet die Landesregierung den Anreiz einer höheren finanziellen Unterstützung für die Kommunen, wenn sie die Mitarbeiter des aufgelösten hessischen Landesamtes einstellen, angesichts der tatsächlich in Anstellung gekommenen Personen als ausreichend genug?

Ja. Bei dauerhafter Übernahme von Personal des Landesjugendamtes erhalten die Kommunen die volle Lohnkostenerstattung sowie eine jährliche Pauschale für Arbeitsplatzkosten in Höhe von 12.000 DM. Des Weiteren übernimmt das Land die Versorgungsbezüge.

Frage 6. Aus welchen Gründen war es der Landesregierung nicht möglich, den kommunalen Jugendämtern eine längere Übergangsfrist als die tatsächliche von drei Monaten einzuberaumen?

Die neuen Aufgaben im Bereich der Beratung von Trägern erlaubnispflichtiger Einrichtungen, der Fachberatung und Fortbildung von pädagogischen Kräften in den Einrichtungen und der Mitwirkung bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen sind den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl I S. 633) übertragen worden. Das Gesetz trat am 1. Januar 2001 in Kraft.

Zur Umsetzung des Aufgabenübergangs wurde im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden regelhaft ein Abwicklungszeitraum von drei Monaten vorgesehen und in der Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung vom 21. Dezember 2000 vertraglich geregelt.

Frage 7. Wie gestaltet sich der Fortgang der Umsetzung des eigentlichen Fachkonzeptes angesichts der bisher getroffenen Personalentscheidungen?

Alle hessischen Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte sind der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des Fachkonzeptes vom 21. Dezember 2000 beigetreten.

Mit den im Fachkonzept vorgesehenen Stellenanteilen im Hessischen Sozialministerium - Landesjugendamt - werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung der neuen Aufgabenstellungen in umfassender Weise durch regionale Tagungen und in Einzelterminen beraten.

Nach der Übergangsfrist unterstützen die örtlichen Jugendämter das Landesjugendamt bei folgenden Aufgaben:

- Beratung der Träger bei der Gründung und Betriebsführung von Tageseinrichtungen für Kinder, Heimen und sonstigen Wohnformen,

- Erteilung der Betriebserlaubnis,

- Beratung bei Umplanungen und der damit einhergehenden Änderung der Zweckbestimmung,

- Ausnahmegenehmigungen für einzelne Kinder,

- Entgegennahme von Beschwerden von Eltern oder Fachkräften über Träger oder Einrichtungen,

- örtliche Prüfung nach § 16 AG-KJHG i.V.m. § 46 Abs. 2 SGB VIII,

- Meldung sonstiger besonderer Vorkommnisse,

- Entgegennahme der meldepflichtigen Angaben nach § 19 Abs. 2 AGKJHG i.V.m. § 47 SGB VIII,

- Organisation und Begleitung der Fortbildung und Fachberatung für die Fachkräfte in Einrichtungen.

Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt derzeit noch unterschiedlich, da über die personelle Besetzung der aufgrund der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Stellenanteile in den meisten Jugendämtern noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Frage 8. Wann rechnet die Landesregierung mit einer vollen Umsetzung der inhaltlichen Veränderungen durch die bereits seit Jahresbeginn geltende Vereinbarung?

Im Bereich der Kinderbetreuung werden die inhaltlichen Veränderungen in der zweiten Jahreshälfte 2001 abgeschlossen sein.

In den übrigen Bereichen soll dies ebenfalls im Laufe des Jahres geschehen sein. Voraussetzung ist, dass die Jugendämter die notwendigen Personaldispositionen vorgenommen haben.

Das Konzept für die Sozialberichterstattung wird mit den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam entwickelt werden, die Vorarbeiten hierzu sind angelaufen. Von der Struktur des Themenfeldes ist die Umsetzung frühestens zum Jahr 2002 möglich.