NRW-Automatenurteil - Schutz der Sonn- und Feiertage

In Nordrhein-Westfalen ist Videotheken die Sonn- und Feiertagsöffnung aufgrund des § 3

Feiertagsgesetz (FTG) untersagt. Dieser besagt, dass an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.

Sogenannte Automatenvideotheken - bei denen Verleihvorgänge automatisiert, d.h. ohne Personaleinsatz, stattfinden - dürfen jedoch im Gegensatz zu personalgeführten Videotheken sonn- und feiertags öffnen.

In einem Urteil vom 02.02.2007 hat die 8. Kammer des Landgerichts Düsseldorf diese Auslegung bestätigt.

Sie begründet dies mit der Feststellung, dass der Betrieb einer Automatenvideothek die äußere Ruhe des Tages nicht störe, da keine Personen die Arbeit verrichteten. Somit liege kein Verstoß gegen § 3 FTG vor.

Zwar möge nach dem Sinn des Feiertaggesetzes der Begriff der Arbeit weit zu fassen sein und Arbeitsvorgänge einschließen, die üblicherweise dem Arbeitsleben zugeordnet würden, auch wenn kein Bedienungspersonal sichtbar ist (Autowaschanlagen). Solche Arbeitsvorgänge seien jedoch bei Automatenvideotheken nicht ersichtlich. Das Ausleihen eines Films geschehe aus Sicht des Kunden allein im Rahmen der Freizeitgestaltung. Widerstreitende Aspekte religiöser Natur seien nicht zu erkennen. Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage werde nicht in größerem Umfang beeinträchtigt, als durch Publikumsverkehr bei anderen Freizeitmaßnahmen und Veranstaltungen.

Da es Bankinstituten erlaubt sei, innerhalb ihrer Gebäude Bankautomaten vorzuhalten, an denen Kunden Geld abheben, Kontostände abfragen und Überweisungen vornehmen könnten, scheine es sachlich nicht gerechtfertigt, ein automatisiert ablaufendes Ausleihen von Videokassetten zur Freizeitgestaltung im Sinne des FTG rechtlich anderes zu qualifizieren.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Folgewirkungen des Urteils erwartet die Landesregierung?

2. Wie beurteilt die Landesregierung das Urteil in Hinblick auf Schutz der Sonn- und Feiertage?

3. Im Gesetzgebungsverfahren zum Ladenöffnungsgesetz hat die Koalition den Schutz der Sonn- und Feiertage betont. Erkennt die Landesregierung nach dem Urteil und ersten Erfahrungen des Ladenöffnungsgesetzes die Notwendigkeit den örtlichen Ordnungsbehörden neue und zielgerichtetere Instrumente zum Schutz der Sonn- und Feiertage an die Hand zu geben?