Infektionsschutzgesetz
Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches das bisherige Bundes-Seuchengesetz abgelöst hat, in Kraft getreten.
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz regelt, wer diejenigen Kosten, die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, zu tragen hat. Nach § 69 Abs. 2 IfSG hat die Regelung für die Tatbestände des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 IfSG durch Landesrecht zu erfolgen.
Das Gesetz soll an die Stelle des bisherigen Hessischen Gesetzes über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 22. August 1986 treten. Die bislang bestehenden Bestimmungen über die Kostenträgerschaft sollen im Wesentlichen unverändert bleiben.
Neu geregelt wird die Kostentragungspflicht der Kommunen als Träger der Gesundheitsämter für die Untersuchungen und Behandlungen bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 Abs. 2 Nr. 2
IfSG bei nicht krankenversicherten Personen. Dafür entfallen die bisher von den Trägern der Gesundheitsämter zu finanzierenden Tuberkuloseuntersuchungen bei Schülerinnen und Schülern und die Aufgaben, die bislang nach dem mit dem IfSG aufgehobenen Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten bestanden. Aus diesem Grund ist auch das bisherige Hessische "Gesetz über Kostenträger gemäß § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten" vom 2. Juni 1954 aufzuheben.
Außerdem wird die Verpflichtung des Landes geregelt, die Kosten für Röntgenaufnahmen der Lunge zu tragen, die bei Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung angefertigt werden müssen.
Das Gesetz wird weder beim Land noch bei den Kommunen Mehrkosten verursachen.
Das Hessische Ministerium der Justiz, das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, das Hessische Ministerium der Finanzen und die Arbeitsgruppe Verwaltungsreform bei der Hessischen Staatskanzlei sind mit dem Entwurf einverstanden. Auch die Kommunalen Spitzenverbände haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Einwendungen erhoben.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 Nr. 1:
Nach § 13 IfSG kann das Robert-Koch-Institut so genannte SentinelErhebungen durchführen. Eine Sentinel-Erhebung ist eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen (§ 2 Nr. 13 IfSG).
§ 14 Satz 2 IfSG bestimmt, dass die obersten Landesgesundheitsbehörden zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen können. Derartige Untersuchungen sind zurzeit in Hessen nicht vorgesehen. Für den Fall, dass dies in Zukunft für erforderlich gehalten werden sollte, wären die Kosten vom Land zu tragen.
Zu § 1 Nr. 2:
Nach § 20 Abs. 5 IfSG können die obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. Die Impfstoffe für derartige Impfungen werden schon seit dem Hessischen Gesetz über Kostenträger nach § 62 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes vom 4. Juli 1962 vom Land getragen. Zurzeit beträgt der Haushaltstitel für Impfstoffkosten 120.000 DM. Er wird bei Impfaktionen der Gesundheitsämter in Schulen (gegen Masern, Mumps, Röteln und Hepatitis B) in Anspruch genommen.
Zu § 1 Nr. 3:
Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das vorzulegende Gesundheitszeugnis nach § 36 Abs. 4 Satz 2 IfSG auf eine Röntgenaufnahme der Lunge stützen.
In Hessen gibt es zurzeit zwei Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylVfG für Asylbewerber in Gießen und Schwalbach/Taunus, in die auch die ausländischen Flüchtlinge nach § 32a AuslG aufgenommen werden. Bei Asylbewerbern wurden Röntgenaufnahmen der Lunge bislang schon nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt und die Kosten hierfür im Rahmen des §
AsylVfG vom Land getragen. Entsprechende Röntgenuntersuchungen werden auch bei Flüchtlingen vorgenommen und die Kosten hierfür vom Land übernommen. Die vorgesehene Regelung wird daher zu keiner Mehrbelastung des Landeshaushaltes führen. In Hessen existiert keine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler. Die einzige Einrichtung dieser Art findet sich in Friedland in Niedersachsen. Die einschränkende Regelung in § 1 Nr. 3 stellt klar, dass die Kosten für die Untersuchungen von Spätaussiedlern, die nach Hessen verteilt werden, nicht vom Land übernommen werden. Diese werden vielmehr vom Land Niedersachsen getragen. Dies hat das Land Niedersachsen bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2001 an die obersten Landesgesundheitsbehörden bestätigt.
Zu § 2 Abs. 1:
§ 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 2 des Gesetzes über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz.
Die in den Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Punkte entsprechen den bisher in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz geregelten. Es besteht keine Veranlassung, hieran etwas zu ändern. Es handelt sich im Einzelnen um die Kosten für
- die Übermittlung der Meldungen für meldepflichtige Krankheiten nach den §§ 6 und 7 IfSG,
- die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 17 IfSG, wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind,
- die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 IfSG,
- die erforderlichen Ermittlungen bei Auftreten von übertragbaren Krankheiten nach den §§ 25 und 26 IfSG,
- die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG (Beobachtung und Quarantäne).
Bisher waren vom Träger des Gesundheitsamtes auch die Kosten für die Anzeigen nach § 6 Abs. 1 und 3 BSeuchG (Anzeigen von Ausscheidern) und Untersuchungen nach § 47 Abs. 4 BSeuchG (Untersuchungen von Schülern auf Tbc) zu tragen. Im IfSG finden sich keine vergleichbaren Regelungen mehr.
Außerdem hatte der Träger des Gesundheitsamtes die Kosten von Maßnahmen und Untersuchungen nach dem durch das IfSG aufgehobenen Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten zu tragen (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 2.
HS., 2 des Hessischen Gesetzes über die Kostenträger nach § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten). Dafür hat das Gesundheitsamt nunmehr nach § 19 Abs. 1 IfSG die Untersuchungen und gegebenenfalls ambulanten Behandlungen durch Ärzte des Gesundheitsamtes bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose durchzuführen. Diese Kosten sind vom Träger des Gesundheitsamtes zu tragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).
Zu § 2 Abs. 2:
Die Regelung ist, wie die entsprechende des § 2 Abs. 2 des bisherigen Kostenträgergesetzes, für den Katastrophenfall gedacht und könnte Anwendung finden, wenn z. B. aufgrund einer Epidemie Quarantänemaßnahmen in ungewöhnlichem Ausmaß erforderlich werden würden.
Zu § 3:
Die Vorschrift wiederholt die in § 69 Abs. 1 Satz 1 IfSG getroffene Regelung und dient der Klarstellung. Sie wurde auf Vorschlag des Hessischen Ministeriums der Justiz aufgenommen.
Zu § 4:
Die Vorschrift enthält die erforderliche Aufhebung bisherigen Rechts.
Zu § 5:
Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten, da zu diesem Zeitpunkt das IfSG in Kraft getreten ist. Satz 2 enthält die übliche Befristung. § 4 ist hiervon auszunehmen, um die aufgehobenen Gesetze nicht wieder neu in Kraft zu setzen.