Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW).

A Problem:

Die Hartmann-Kommission hat in ihrem Abschlussbericht die unbedingte Notwendigkeit der Senkung der Personalausgaben für eine Konsolidierungsstrategie für den Gesamthaushalt unterstrichen.

Erforderlich ist dazu ein effizienterer interner Arbeitsmarkt mit einer hohen Transparenz über Angebot und Nachfrage, durch den der notwendige Stellenabbau beschleunigt wird. Der Personalbedarf soll über Aufgabenkritik und Verwaltungsmodernisierung verringert werden, für die Beschäftigten muss eine konstruktive und verantwortungsvolle Lösung gefunden werden. Eine Lösung, die dabei nicht den Menschen, sondern die Kostensenkung im Mittelpunkt hat, wird nicht akzeptiert werden und damit scheitern.

Oberste Zielsetzung ist daher, die frei werdenden Beschäftigten in andere Bereiche der Landesverwaltung befristet oder dauerhaft zu vermitteln und dafür ggf. zielgerichtet zu qualifizieren.

B Lösung:

In anderen Bundesländern sowie großen ehemaligen Staatsunternehmen hat sich das Instrument eines zentralen Personaleinsatzmanagements bewährt.

Erfolgreiche Personaleinsatzmanagement-Lösungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht als Kostensenkungsinstrument konzipiert sind. Eine befürchtete Stigmatisierung der hiervon erfassten Beschäftigten muss unbedingt vermieden werden. Daher soll die Lösung für NRW auf dem Qualifizierungs- und Vermittlungsgedanken, insbesondere auch als neue Chance für Beschäftigte, aufbauen.

Mit dem Gesetzentwurf soll ein Landesamt für Personaleinsatzmanagement eingerichtet werden, zu dem Beschäftigte aus den Bereichen der Landesverwaltung, in denen Personal abgebaut werden soll, versetzt werden. Unter Ausschöpfung von Qualifizierungs- und Ausbildungsmöglichkeiten fördert das Personaleinsatzmanagement einen Wechsel dieser Beschäftigten in andere Bereiche der Landesverwaltung oder gegebenenfalls zu anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Daneben können dem PEM zugeordnete Beschäftigte befristet eingesetzt werden, insbesondere wenn diese Einsätze Kosten senkend, Einnahmen steigernd oder Qualität verbessernd wirken. Als Übergangseinsätze kommen auch Vertretungen für Elternzeit, beurlaubte Beschäftigte oder Langzeitkranke in Frage.

Das Personaleinsatzmanagement ist damit ein geeignetes Instrument zur besseren und effizienteren Verteilung der Arbeit in der Landesverwaltung und trägt dazu bei, Leistungspotenziale der Beschäftigten besser auszuschöpfen und den Prozess der Verwaltungsmodernisierung voranzutreiben.

C Alternativen Belassen des bisherigen Zustands. Die Realisierung der kw-Vermerke erfolgt bisher zum überwiegenden Teil ungesteuert durch natürliche Fluktuation und trifft damit auch Bereiche der Landesverwaltung, die eigentlich gestärkt werden sollen. Der interne Arbeitsmarkt bliebe weniger effizient, die ressortübergreifende Personalmobilität bliebe gering, Mehrwert durch sinnvolleren Personaleinsatz gäbe es nicht.

D Kosten:

Für eine Anmietung und den Geschäftsbetrieb des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement sowie für die Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen und die gegebenenfalls einzuführenden flankierenden Maßnahmen (z.B. Veränderungsprämien, fluktuationsbeschleunigende Maßnahmen) entstehen Kosten. Wegen fehlender Erfahrungswerte ist nur eine grobe Einschätzung möglich, die in der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes 2007 Berücksichtigung gefunden hat. Hier wurden insgesamt 10 Mio. angesetzt.

Zusätzliche Personalkosten entstehen nicht, da auch das Stammpersonal des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement vollständig aus den Bereichen, in denen Stellen abgebaut werden, übernommen werden soll.

Den Kosten grundsätzlich gegenüber stehen die Einsparungen durch ein effizienteres Verwaltungshandeln, Kosten senkende und Einnahme steigernde Übergangseinsätze und nicht zuletzt durch die Senkung der Personalausgaben aufgrund einer beschleunigten Realisierung von kw-Vermerken.

E Zuständigkeit Finanzministerium.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.

H Befristung:

Das Artikelgesetz wird bis zum 30. Juni 2012 befristet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird eine Bestandsaufnahme über die personalwirksamen Reformprozesse und die gegebenenfalls damit einhergehenden weiteren Stellenabbauverpflichtungen erfolgen müssen.