Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt Leitender Direktor in der Besoldungsgruppe

Leitender Direktor 2)

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung - als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern Leitender Direktor ­ als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten ­ Leitender Kriminaldirektor 1) Leitender Polizeidirektor 1) Polizeipräsident ­ als Leiter der Wasserschutzpolizei ­ Polizeipräsident ­ in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern ­ 1)

Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.

Soweit ein Punktwert von mindestens 30 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist.

Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor ­ als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung ­ Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Rheinland, Westfalen-Lippe ­ als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer ­ Direktor der Fachhochschule für Finanzen Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe 2) Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung

Direktor des Landeskriminalamts Direktor des Landesvermessungsamts Direktor des Landesversicherungsamts Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes 2) Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf ­ als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers ­ (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4) Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2) Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4) Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug Leitender Direktor ­ als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf ­ 1) Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz Präsident des Landesarchivs Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen 1)

Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.

Soweit ein Punktwert von mindestens 50 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Direktor des Materialprüfungsamts Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf ­ als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers ­ (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3) Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3) Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5) Inspekteur der Polizei

Landeskriminaldirektor ­ beim Innenministerium ­ Leitender Ministerialrat

- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts - als Landesschlichter - als Mitglied des Landesrechnungshofs - als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder Polizeipräsident ­ in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern ­ Präsident der Polizeiführungsakademie Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)