Arbeitnehmer

In § 13 Abs. 1 Satz 1 erster Satzteil wird das Wort „Angestellte" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt, weil die neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst den Begriff „Angestellte" nicht mehr verwenden und nicht zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheiden. Gemäß Art. 137 Abs. 1 GG darf die Wählbarkeit im weiteren Sinne (Möglichkeit der Mandatsausübung, vgl. BVerfGE 38, 326, 337) von „Angestellten" durch Bestimmung einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat beschränkt werden, nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 48, 64, 85) jedoch nicht die Wählbarkeit von „Arbeitern", die nicht in Art. 137 Abs. 1 genannt werden und bei denen in der Regel keine Gefahr von Entscheidungskonflikten besteht. Durch den Zusatz „(soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten)" ähnliche Definition in der 2006 geänderten Niedersächsischen Gemeindeordnung - bleiben Arbeiter im herkömmlichen Sinne weiterhin wählbar. Der Begriff Arbeitnehmer in § 13 Abs. 1 Satz 1 erster Satzteil tritt auch in den Absätzen 2 bis 4 und 6 an die Stelle des Begriffs Angestellte und gilt auch hier nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

Der Katalog der Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität) in § 13 Abs. 1 Satz 1 wird auf ein Maß reduziert, das den Regelungen in den meisten anderen Ländern der Bundesrepublik in etwa entspricht. Von der nach Art. 137 Abs. 1 GG zulässigen rechtlichen Beschränkung der Wählbarkeit im weiteren Sinne u.a. von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes wird damit zugunsten einer möglichst weitgehenden Gewährleistung der Möglichkeit der Mandatsannahme und der Mandatsausübung während der Wahlperiode ohne Beendigung des Dienstverhältnisses schonend Gebrauch gemacht, wobei die Wählbarkeit im engeren Sinne der Bewerbung um ein Mandat und der Wählbarkeit oder Eligibilität zur Vertretung in jedem Fall unberührt bleibt (kein Ausschluss der Wählbarkeit, sog. Ineligibilität). Die Beschränkung der Wählbarkeit in dem weiteren Sinne einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat hat weitreichende Folgen (Beendigung des Dienstverhältnisses bei Mandatsannahme) und ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177, 193). Damit ist zugleich gesagt, dass lediglich in Einzelfällen denkbare Interessengegensätze oder Interessenkonflikte von vergleichsweise geringer Bedeutung einen „faktischen Ausschluss von der Wählbarkeit" (vgl. BVerfGE 57, 43, 67) auf die Dauer einer mehrjährigen Wahlperiode auch in Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht rechtfertigen können.

In den Fällen der allgemeinen Aufsicht und der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände soll nicht mehr die bloße Tatsache der Beschäftigung bei einer Aufsichtsbehörde zur Inkompatibilität führen, sondern allein die unmittelbare Ausübung einer konkreten Aufsichtsfunktion (sog. funktionale Inkompatibilität, § 13 Abs. 1 Satz 1, neue Buchstaben b und d). Eine vergleichbare Regelung findet sich bereits in Artikel 23 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622).

Die bisherige Inkompatibilitätsregelung der Beschäftigung von Landesbediensteten bei einem Schulamt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) wird als Fall einer Einordnung in den staatlichen Aufgabenvollzug gestrichen. Nach dem Urteil des OVG Münster vom 18.06. (NWVBl. 2002, 464) liegt bei einer Einordnung der Gemeinde in den staatlichen Aufgabenvollzug ein Spannungsverhältnis zwischen kommunalem Mandat und staatlichem Amt fern.

Etwaigen Interessenkonflikten von weisungsabhängigen Landesbediensteten kann mit dienstrechtlichen Mitteln begegnet werden. Hinsichtlich schulfachlicher Angelegenheiten besteht kein Entscheidungsrecht der Vertretung der kommunalen Körperschaft, bei der das Schulamt gebildet ist. Wären die Landesbediensteten bei der Aufsichtsbehörde fachaufsichtlich tätig, bestünde bei ihnen nach der Logik des Buchstaben b neu, der sich nur auf die allgemeine Aufsicht sowie die Sonderaufsicht und nicht auf die Fachaufsicht bezieht, vergleichbar ebenfalls keine Inkompatibilität. Auch bei der Fachaufsicht hat die kommunale Körperschaft keinen Entscheidungsspielraum, sodass die Gefahr rechtlich relevanter Interessenkonflikte kommunaler Mandatsträger, die als Landesbedienstete in den staatlichen Aufgabenvollzug eingebunden sind, nicht besteht (so OVG Münster, a.a.O.). Etwaige mittelbare Einflussmöglichkeiten von Landesbediensteten in der Kommunalvertretung, die bei dem Schulamt tätig sind, können im Hinblick auf die verfassungsrechtlich nur aus triftigem sachlichem Grund einschränkbare Wählbarkeit zur Kommunalvertretung eine generelle Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ebenso wenig rechtfertigen wie nach diesem Gesetzentwurf mittelbare Einflussmöglichkeiten von Bediensteten etwa einer Sonderaufsichtsbehörde, die nicht unmittelbar mit der Ausübung von Sonderaufsicht befasst sind.

Beibehalten wird jedoch der bisherige Buchstabe d - nunmehr c - (Beschäftigung von Landesbediensteten in einer Kreispolizeibehörde). Weil die betreffenden Landesbediensteten dienstrechtlich dem Landrat unterstellt sind, besteht hier eine gewisse Vergleichbarkeit zu dem fortgeltenden Unvereinbarkeitsgrund des Buchstaben a (Zugehörigkeit zur Anstellungskörperschaft), der bezüglich eines Kreises für Kreisbedienstete gilt, deren Dienstvorgesetzter der Landrat ist.

Entfallen soll ferner der bisherige Buchstabe b in § 13 Abs. 1 Satz 1. Danach können Bedienstete eines Zweckverbandes nicht der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören.

Hier genügen kommunalverfassungsrechtliche Mitwirkungsverbote zur Wahrung des vom OVG Münster (a.a.O.) angeführten Funktionsinteresses der kommunalen Vertretung (Verweisung auf § 31 GO in § 15 Abs. 2 LVerbO, § 12 Abs. 1 RVRG; sinngemäße Anwendung von § 31 GO gem. § 8 GkG). Beibehalten wird hingegen der bisherige Buchstabe g (nunmehr Buchstabe e), wonach Gemeindebedienstete grundsätzlich nicht Mitglied des Kreistages sein können (vgl. speziell zur Zulässigkeit dieser Bestimmung des nordrheinwestfälischen Kommunalwahlgesetzes BVerfGE 12, 73; vgl. ferner zum niedersächsischen Recht BVerfGE 58, 177, 198 ff: „Gefahr von Interessenkollisionen ist wegen der Vielfalt der denkbaren Berührungspunkte zwischen Gemeinde und Landkreis weder auf bestimmte Sachbereiche beschränkt noch sonst eindeutig abgrenzbar", auch nicht mit Blick auf ein Mitwirkungsverbot).

Nach der Neufassung des § 13 Abs. 5 entfallen die Kompatibilitätsregelungen für Landesbedienstete bei der Autobahnpolizei und in Finanzämtern. Dass die Beschäftigung bei einem Finanzamt mit einem Mandat in einer Kommunalvertretung nicht unvereinbar ist, ergibt sich aus der Einordnung in den staatlichen Aufgabenvollzug, die auch sonst nicht zu einer Inkompatibilität führt (Streichung des Buchstaben e in § 13 Abs. 1 Satz 1, Nichterfassung staatlicher Fachaufsicht in Buchstabe c alt und b neu). Die Aufgaben der Autobahnpolizei werden nach dem am 1.01.2007 in Kraft getretenen geänderten § 12 POG von den in dieser Vorschrift genannten staatlichen Polizeipräsidien wahrgenommen; insoweit liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c a.F. (Zugehörigkeit der Autobahnpolizei und der dortigen Bediensteten zu den Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden) nicht mehr vor. Entfallen soll auch die Kompatibilitätsregelung für Lehrer an Hochschulen. Für Hochschulen kommt eine unmittelbare Ausübung von allgemeiner Aufsicht oder Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b neu von vornherein nicht in Betracht.