Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung wenn der Landrat Aufsichtsbehörde ist sonst das

Für gemeinsame Kommunalunternehmen gilt Satz 1 entsprechend."

(1) Aufsichtsbehörde für Zweckverbände ist

1. die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat, wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt sind sowie wenn Kreise, kreisfreie Städte, das Land oder Gemeindeverbände, zu deren Mitgliedern Kreise, kreisfreie Städte oder das Land gehören, beteiligt sind,

2. in allen übrigen Fällen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in dessen Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, wenn der Landrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das Innenministerium.

Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zweckverbände" die Wörter „und die gemeinsamen Kommunalunternehmen" eingefügt; zudem wird die Bezeichnung „12" durch die Bezeichnung „13" ersetzt, die Bezeichnung „§ 123" wird durch die Bezeichnung „§ 126" ersetzt.

(3) Im übrigen gelten für die Aufsicht über die Zweckverbände die Vorschriften des 12.

Teiles der Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 123 entsprechend.

(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Pflichtregelungen wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände, die ordnungsmäßige Durchführung der Aufgaben innerhalb ihres Verwaltungsbezirks zu überwachen, nicht berührt. Für die zum Abschluß und zur Kündigung einer Vereinbarung erforderliche Genehmigung, die Anordnung einer Pflichtregelung und die Genehmigung ihrer Kündigung ist zuständige Aufsichtsbehörde

1. die Bezirksregierung

a) wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes beteiligt ist,

b) wenn Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind,

c) wenn ein Gemeindeverband beteiligt ist, zu dessen Mitgliedern Kreise oder kreisfreie Städte, der Bund oder das Land gehören; zuständig ist die Bezirksregierung, zu deren Bezirk die Körperschaft gehört oder in deren Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.

2. in allen übrigen Fällen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; zuständig ist der Landrat, zu dessen Bezirk die Körperschaft gehört oder in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.

9. Die bisherige Überschrift „SECHSTER TEIL" wird geändert in „SIEBTER TEIL". SECHSTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel VI Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW ­ NKFEG NRW) vom 16. November 2004 (GV.NRW. S.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen doppischen und einen kameralen Planbereich zu gliedern. Im doppischen Teil ist für jeden einzelnen Aufgaben-/Produktbereich ein produktorientierter Teilplan gem. § 4 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW aufzustellen. Ein Ergebnis- und ein Finanzplan ist aufzustellen, wenn mehrere Teilpläne aufzustellen sind. Die nicht umgestellten Aufgabenbereiche sind im kameralen Teil auszuweisen, in dem zusätzlich der Überschuss bzw. Zuschuss für die umgestellten Aufgabenbereiche, entsprechend seiner Verwendung als Zuschuss für die laufende Verwaltungstätigkeit oder als Investitionszuschuss zu veranschlagen ist, der im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam wird.

(3) Die Vorschriften über den jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75 der Gemeindeordnung i.V.m. § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW gelten in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass der Feststellung des Haushaltsausgleichs die jahresbezogenen kameralen Einnahmen und Ausgaben zu Grunde zu legen sind, so