Schutz künftiger Generationen

Zugleich wird klargestellt, dass ­ anders als aus der bisherigen Vorschrift möglicherweise gefolgert werden könnte ­ nicht jede kreisangehörige Gemeinde mit 25.000 bzw. 60.

Einwohnern unbedingt Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt ist. Um Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt zu werden, muss die maßgebliche Einwohnerzahl an drei Stichtagen überschritten worden sein ­ nicht aber dauerhaft gehalten werden.

b) Die Vorschrift des Absatz 2 ermöglicht kreisangehörigen Gemeinden, deren maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 20.000 Einwohner beträgt, auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt bestimmt zu werden. An den Vorschriften zur Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt von Amts wegen hat sich gegenüber dem bisherigen Recht nichts geändert.

c) Absatz 3 der Vorschrift ermöglicht kreisangehörigen Gemeinden, deren maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 50.000 Einwohner beträgt, auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt zu werden. An den Vorschriften zur Bestimmung zur Großen kreisangehörigen Stadt von Amts wegen hat sich gegenüber dem bisherigen Recht nichts geändert.

d) Mit der Regelung in Absatz 4 der Vorschrift wird die für die „Rückstufung" auf eigenen Antrag erforderliche maßgebliche Einwohnerzahl von bisher 54.000 (Unterschreitung der maßgeblichen Einwohnerzahl 60.000 um 10 %) auf 50.000 gesenkt und damit der maßgeblichen Einwohnerzahl für die Bestimmung zur Großen kreisangehörigen Stadt auf eigenen Antrag angepasst. Die für die „Rückstufung" von Amts wegen erforderliche maßgebliche Einwohnerzahl von bisher 48.000 (Unterschreitung der maßgeblichen Einwohnerzahl um 20 %) wird auf 45.000 gesenkt. Sie liegt damit um 5.000 (= 10 %) unter der für die Bestimmung zur Großen kreisangehörigen Stadt auf eigenen Antrag maßgeblichen Einwohnerzahl.

Außerdem wird klargestellt, dass eine Große kreisangehörige Stadt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur „Rückstufung" nicht ­ wie möglicherweise aus den bisherigen Vorschriften gefolgert werden könnte ­ gänzlich aus der Rechtsverordnung gestrichen wird, sondern dass sie dann zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen ist.

e) Mit der Regelung in Absatz 5 der Vorschrift wird die für die „Rückstufung" auf eigenen Antrag erforderliche maßgebliche Einwohnerzahl von bisher 22.500 (Unterschreitung der maßgeblichen Einwohnerzahl 25.000 um 10 %) auf 20.000 gesenkt und damit der maßgeblichen Einwohnerzahl für die Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt auf eigenen Antrag angepasst. Die für die „Rückstufung" von Amts wegen erforderliche maßgebliche Einwohnerzahl von bisher 20.000 (Unterschreitung der maßgeblichen Einwohnerzahl um 20 %) wird auf 15.000 gesenkt. Sie liegt damit ­ absolut wie bei „Rückstufung" einer Großen kreisangehörigen Stadt von Amts wegen ­ um 5.000 unter der für die Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt auf eigenen Antrag maßgeblichen Einwohnerzahl.

Die Regelung in Absatz 6 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung. Sie wird um Verfahrensvorschriften zur Entscheidung über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 ergänzt. Nach Entscheidung durch das Innenministerium erfolgt die Bestimmung in der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1. Außerdem wird bestimmt, dass ein Anspruch auf Bestimmung zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt nicht besteht, wenn zwingende übergeordnete Interessen ­ insbesondere des Kreises oder anderer kreisangehöriger Gemeinden ­ entgegenstehen.

Absatz 7 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2.

f) Mit der Änderung in Absatz 8 wird eine durchgreifende Öffnungsklausel eingefügt, die die Kooperationszulässigkeit von der Aufgabenträgerschaft entbindet. Sie ermöglicht, dass insbesondere im kreisangehörigen Raum Städte und Gemeinden intensiver als bisher gemeinsam arbeiten können. Die Änderung ermöglicht auch - insbesondere in Ballungsgebieten und der Ballungsrandzone ("Stadt-Umland-Problematik") - gemeinsame und einvernehmlich zu vereinbarende Kooperationen zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden, denen bisher keine zusätzlichen Aufgaben übertragen worden sind.

Es wird bewusst an den Grundsätzen des gestuften Aufgabenmodells festgehalten. Bei der Regelung in Absatz 8 wird allerdings nunmehr auf das Erfordernis verzichtet, dass im Einzelfall die stärkere Kooperation der Städte und Gemeinden zu einer Effizienzsteigerung führt.

Es wird in jeder Hinsicht auf die Vernunft der Verantwortungsträger gebaut, dass auch die Qualität der Aufgabenerfüllung nicht leiden darf und die Übertragung der Aufgabe auf die kooperierenden Kommunen möglichst zu einer kostengünstigeren Gesamtorganisation der Aufgabenerledigung in dem betroffenen Bereich führen muss.

Die Fiktion in Satz 4 stellt sicher, dass Gemeinden, denen auf diese Weise Aufgaben nach dem gestuften Aufgabenmodell übertragen sind, auch sonderaufsichtlich wie Mittlere und Große kreisangehörige Städte behandelt werden.

Das mit dem eine Aufgabe abgebenden Kreis herzustellende Benehmen dient der Streitvermeidung. Es sichert einen Abwägungsprozess, in den sich alle beteiligten Gebietskörperschaften einbringen können, ohne dass eine Körperschaft mit Veto-Befugnissen ausgestattet ist.

Die Personalüberleitung richtet sich in den Fällen der Aufgabenübertragung nach den allgemeinen Vorschriften. Bezüglich der Beamten haben die an der Aufgabenübertragung beteiligten Körperschaften innerhalb von sechs Monaten nach Aufgabenübergang im Einvernehmen zu bestimmen, welche Beamten zu übernehmen sind. So wird - insbesondere im Interesse der nicht an der Vereinbarung beteiligten kreisangehörigen Kommunen - sichergestellt, dass ein Kreis, der eine oder mehrere Aufgaben abgibt, in entsprechendem Umfang von Personalkosten entlastet wird.

Da im Regelfall Kreisinteressen betroffen sind, sollen über den Verweis auf § 3 Abs. 6 der aufgabenunabhängigen Kooperation entgegenstehende Gründe des öffentlichen Wohls Berücksichtigung finden können.

Zu Nummer 5: § 7

Redaktionelle Änderung in Folge der gesetzlichen Änderung durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV.NW. 2000 S. 245). Das Gesetz hatte bestimmt, dass der Bürgermeister mitstimmt (§ 40 Abs. 2 Satz 6). Weitere Begründung siehe zu Nummer 13.

Zu Nummer 6: § 13

Mit der angestrebten Gesetzänderung wird das Recht einer Gemeinde, neben ihrem Namen eine Bezeichnung („Gemeinde" oder „Stadt" (§ 13)) zu führen, um die Bezeichnung „Kreisstadt" erweitert.

Derzeit gilt: „Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen" (§ 13 Abs. 1).

Der Name ist die amtliche Identifikation, die eine Gemeinde ständig und gleichmäßig von anderen Gemeinden unterscheidet. Der Name vermittelt der Gemeinde rechtliche Identität und ist zugleich Ausdruck ihrer Individualität. Der Name ist das individualisierende Merkmal, das die Gemeinde als Rechtsperson benennt. Das Recht, als Gemeinde den Namen führen zu dürfen, steht unter dem Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie.

Neben ihrem Namen dient die jeweils maßgebliche Bezeichnung „Gemeinde" oder „Stadt" der Individualisierung der Gemeinden (Oberbegriff) im Rechtsverkehr (§ 13). Dabei führen die Bezeichnung „Stadt" die Gemeinden, denen diese Bezeichnung schon nach bisherigem Recht (d.h. bei In-Kraft-Treten der Gemeindeordnung 1952) zusteht oder auf Antrag der Gemeinde von der Landesregierung verliehen wurde oder die als Mittlere kreisangehörige Stadt (§ 4) zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat (§ 13 Abs. 2). Nach der Gemeindeordnung hat eine Gemeinde kein Recht, eine andere „Bezeichnung" als „Gemeinde" oder „Stadt" zu führen.

Soweit die Gemeindeordnung 1952 (GV. NW. S.167) in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmt hatte "Die Gemeinden können sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen", ist dieser Satz durch das Erste Funktionalreformgesetz vom 11.7.1978 (GV.NW. S. 290) ersatzlos entfallen. Der Satz 2 erhielt damals die Fassung: "Sobald die Landesregierung nach § 3 a Abs. 2 oder 3 festgestellt hat, dass eine Gemeinde erstmalig als Mittlere kreisangehörige Stadt zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, führt diese Gemeinden die Bezeichnung „Stadt"; sie führt diese Bezeichnung unabhängig von der zukünftigen Einwohnerentwicklung fort."

Damit war die Regelung über die Berechtigung, „sonstige überkommene Bezeichnungen weiterzuführen", entfallen. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass eine „überkommene" Bezeichnung im Sinn des § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1952 nur eine solche sein konnte, die bereits vor In-Kraft-Treten der Gemeindeordnung auf die Gemeinde „überkommen" war.

Kommunalverfassungsrechtlich unterscheiden sich „Gemeinde" und „Stadt" nicht. Beide werden von der Gemeindeordnung ohne Unterschied anerkannt (zur „Mittleren kreisangehörigen Stadt" oder „Großen kreisangehörigen Stadt" (§ 4) siehe vorstehend).

Über den gesetzlichen Rahmen hinaus weisen einige Städte, in denen die Kreisverwaltung ihren (Haupt-)Sitz hat, auf diese Tatsache nicht nur werbend hin, sondern führen den Begriff „Kreisstadt" wie eine „Bezeichnung" nach § 13 Absatz 2 im Rechtsverkehr (z.B. durch die Verwendung der Bezeichnung in den Satzungen der Gemeinde). Das Gesetz gibt dafür keine Grundlage. Mit der Gesetzesänderung soll das Interesse dieser Städte anerkannt werden, sich in dieser Weise im Rechtsverkehr individualisieren zu dürfen. Maßgeblich für das Recht, die Bezeichnung „Kreisstadt" führen zu dürfen, ist die Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung durch den Kreistag. Im Sinne des Gesetzes kann eine Kreisverwaltung nur einen Sitz haben. An den kommunalverfassungsrechtlichen wie funktionellen Verhältnissen (z.B. Zuständigkeiten gemäß §§ 3, 4) ändert sich durch die Bezeichnung nichts. Außer der Tatsache des Kreissitzes in der jeweiligen Stadt besagt die Bezeichnung nichts. Die jeweilige Stadt bedarf keiner Genehmigung, wenn sie nach Maßgabe des Gesetzes die Bezeichnung „Kreisstadt" im Rechtsverkehr führen will.

Zu Nummer 7: § 26

a) Durch diese Änderung kann der Rat beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Der Rat kann sich hierbei seiner Verantwortung als Repräsentativorgan nicht entziehen, da für seinen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit von „zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder" erforderlich ist.