Amtseinführung

Künftig werden Rat und Bürgermeister zu unterschiedlichen Terminen gewählt. Daher wird die Zuständigkeit bei der Amtseinführung des Bürgermeisters geändert (Absatz 3 - neu -).

Die bisherige Sonderregelung, die dem Altersvorsitzenden die Zuständigkeit für die Amtseinführung übertrug, war erforderlich, da im System der verbundenen Wahl der Rat zum Zeitpunkt der Amtseinführung des Bürgermeisters die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters noch nicht gewählt hatte. Eine solche Situation wird es künftig in der Regel nicht mehr geben. Die Amtseinführung des Bürgermeisters wird im Regelfall während der Wahlzeit des Rates und der daran gekoppelten Amtszeit der ehrenamtlichen Stellvertreter erfolgen.

Deshalb werden dann diese für die Amtseinführung zuständig sein. Die gesetzliche Regelung erfasst beide denkbaren Sachverhalte.

Zu Nummer 26: § 66

a) Redaktionelle Änderung

b) Es handelt sich um eine begriffliche Klarstellung, dass in diesem Fall nur die gewählten Ratsmitglieder, nicht aber der Bürgermeister an der Abstimmung beteiligt sind.

c) Erfahrungen mit Abwahlverfahren für Bürgermeister auf der Grundlage der geltenden Vorschrift haben gezeigt, dass es unbillig sein kann, einem Amtsinhaber nach Einleitung des Abwahlverfahrens durch den Rat die Durchführung des Abwahlverfahrens zuzumuten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen mit einer Bestätigung des Bürgermeisters in seinem Amt nicht zu rechnen ist. Für diese Fälle soll durch die Möglichkeit eines Verzichtes auf Durchführung des Abwahlverfahrens dem Amtsinhaber die Möglichkeit gegeben werden, die Wirkungen der Abwahl ohne Durchlaufen des gesamten Abwahlverfahrens herbeizuführen.

Zugleich wird dadurch der Verwaltungsaufwand für eine Abwahl vermindert.

Durch die Regelung wird verhindert, dass der Bürgermeister gegen seinen Willen durch die Bürger in seinem Amt bestätigt werden kann. Für den Fall eines durch entsprechenden Ratsbeschluss eingeleiteten Abwahlverfahrens wird dem Bürgermeister somit faktisch ein „Rücktrittsrecht" eingeräumt.

Einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird durch die Beibehaltung der qualifizierten Mehrheiten im Rat bei Antrag und Beschlussfassung über die Einleitung des Abwahlverfahrens vorgebeugt.

Zu Nummer 27: § 67

a) Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 folgt aus der Entkoppelung der Wahlzeiten von Rat und Bürgermeister. Bezüglich der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters, die aus der Mitte des Rates gewählt werden, ist klarzustellen, dass ihre Amtszeit ­ weiterhin ­ an die Amtszeit des Rates gekoppelt ist. Mit der Formulierung wird eine Angleichung an die Kreisordnung vorgenommen, die bereits nach geltendem Recht in § 46 Absatz 1 eine entsprechende Regelung enthält.

b) Die Änderung bewirkt, dass für die Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters auch künftig das Zählverfahren nach dHondt angewendet wird. Dies ist erforderlich, um eine eindeutige Rangfolge der gewählten ehrenamtlichen Stellvertreter zu erhalten. Das bisher über die Verweisung auf § 50 Abs. 3 Satz 3 geltende Wahlverfahren wird künftig in Absatz 2 Satz 2 beschrieben.

Zu Nummer 28: § 68

Die Änderung ergibt sich aus dem Wegfall des Begriffes „Angestellte" im Tarifrecht. Der Begriff „Bedienstete" erfasst sowohl Beamte als auch alle Arbeitnehmer. Durch die begriffliche Änderung wird der Anwendungsbereich auf den Bereich der bisher den Arbeitern zuzurechnenden Bediensteten erweitert. Der Bürgermeister hat wie bisher bei der Betrauung eines Bediensteten mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten dessen Qualifikation zu berücksichtigen.

Zu Nummer 29: § 70

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „hauptamtliche" gestrichen. Beigeordnete sind kraft gesetzlicher Regelung in § 71 Absatz 2 Satz 1 ausnahmslos hauptamtlich tätig. Der Zusatz „hauptamtliche" in § 70 Absatz 1 Satz 1 ist daher nicht nur überflüssig, sondern erweckt fälschlich den Eindruck, dass neben hauptamtlichen auch ehrenamtliche Beigeordnete zulässig seien.

b) Die Änderungsabsicht geht auf die Empfehlung der Reformkommission zurück, im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung das Beratungs- und Informationsmoment im Verwaltungsvorstand noch deutlicher herauszustellen. Bürgermeister und Beigeordnete als Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind nunmehr ausdrücklich zur gegenseitigen Information und Beratung untereinander verpflichtet.

Zu Nummer 30: § 71

a) und b) Die Änderungen dienen lediglich der Klarstellung. Der Hinweis in Absatz 1 Satz 2, dass Beigeordnete kommunale Wahlbeamte sind, ersetzt die bisherige Formulierung in Absatz 2 Satz 1 (alt), dass Beigeordnete hauptamtlich tätig sind.

c) Die Änderung greift einen Vorschlag der Reformkommission auf. Dadurch wird festgestellt, dass Bewerber um ein Beigeordnetenamt in einer kreisangehörigen Gemeinde, die die Qualifikation für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst mitbringen, zugleich das Qualifikationsmerkmal des § 71 Abs. 3 Satz 3 erfüllen.

Eine Gleichstellung der Beamten aus Fachrichtungslaufbahnen ist mit dieser Änderung nicht verbunden. Damit soll ­ weiterhin ­ sichergestellt werden, dass mindestens ein Beigeordneter in jeder Gemeinde die Befähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt und somit eine breit angelegte verwaltungsfachliche Qualifikation einbringt.

Zu Nummer 31: § 73

Die Änderung des § 73 greift eine Anregung der Expertenkommission auf. Sie soll die Organisationsbefugnis des Bürgermeisters stärken, die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Verwaltungsvorstand stützen und eine verstärkte gemeinschaftliche Lösung zwischen Bürgermeister und Rat gewährleisten.

a) Die Änderung in Absatz 1 strebt eine einvernehmliche Entscheidung von „Rat" und Bürgermeister an. Kommt zwischen ihnen kein Einverständnis zu Stande, so bedarf es einer Entscheidung zur Konfliktlösung. Im Interesse der Sicherung der Organisations- und Personalhoheit der Gemeinde soll diese Entscheidung nicht nach außen (z. B. auf die Aufsichtsbehörde) verlagert werden. Vielmehr soll in diesen Fällen die Entscheidung allein von den Ratsmitgliedern getroffen werden. Die erforderliche qualifizierte Mehrheit vermittelt der Entscheidung der Ratsmitglieder ein hohes Maß an Legitimation.

Kommt eine Ratsentscheidung über die Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten nach Abs. 1 Satz 1 oder 2 (im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder mit Zweidrittelmehrheit der Ratsmitglieder) nicht zu Stande, bleibt es ­ wie nach bisherigem Recht ­ bei der Geschäftsverteilungskompetenz des Bürgermeisters. Satz 4 stellt dies durch die Verweisung auf § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 klar.

Die begriffliche Änderung in Absatz 2 erfolgt wegen des Wegfalls der Begriffe „Arbeiter" und „Angestellte" im Tarifrecht.

b) Die Neuregelung in Absatz 3 stärkt ­ ebenso wie die Neuregelung in Absatz 1 ­ die Stellung des Bürgermeisters, indem sie die Einwirkungsmöglichkeit des Rates auf das Verwaltungspersonal in leitender Funktion begrenzt. Die Bezeichnung der betreffenden Führungsfunktionen ist an die Regelungen des Beamtenrechts zur Verleihung von Führungsfunktionen auf Probe und auf Zeit angeglichen. Stabsfunktionen (z. B. persönliche Referenten, Pressereferenten) sind keine Führungsfunktionen in diesem Sinne. Die Hauptsatzung kann lediglich Personalentscheidungen auf den Rat übertragen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder Aufhebung von Arbeitsverträgen.

Besteht eine entsprechende Hauptsatzungsregelung und kommt ein Einvernehmen zwischen Rat und Bürgermeister oder eine Zweidrittelmehrheit der Ratsmitglieder nicht zu Stande, bleibt es bei der Personalentscheidungskompetenz des Bürgermeisters gemäß Absatz 3 Satz 1. Satz 2 stellt klar, dass spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeiten (z. B. nach dem Landesdisziplinargesetz) der Regelungsmöglichkeit in der Hauptsatzung nicht unterliegen. Insoweit bleibt es bei den gesetzlich angeordneten Zuständigkeiten.

Bei den Abstimmungen im Rat über Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 3, d.h. bei der Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten, Personalentscheidungen über Führungsfunktionen gemäß Hauptsatzungsregelung sowie die jeweiligen Abstimmungen zur Bildung einer 2/3-Mehrheit der Ratsmitglieder bei fehlendem Einvernehmen des Bürgermeisters, stimmt der Bürgermeister im Rat nicht mit. Dies ergibt sich daraus, dass in diesen Fällen dem Rat eine eigenständige Position gegenüber dem Bürgermeister zukommt.

Zu Nummer 32: § 74

a), b) und d) Die Änderungen sind bedingt durch die Systematisierung der §§ 73 und 74 sowie die sprachliche Anpassung nach dem Wegfall der Begriffe „Arbeiter" und „Angestellte" im Tarifrecht.

c) Die Streichung des Absatz 2 Satz 2 (alt) dient der Klarstellung und der Deregulierung. Die bisherige Regelung, dass sich die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter im übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts bestimmen, ist überflüssig. Die Rechtsverhältnisse der Beamten ergeben sich kraft Gesetzes aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen. Ebenso ergeben sich die Rechtsverhältnisse der tariflich Beschäftigten der Gemeinde aus den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.

Darüber hinaus konnte die bisherige Formulierung fälschlich als Verbot außertariflicher Vergütungen für nichtbeamtete Beschäftigte verstanden werden. Außertarifliche Vergütungen für nicht beamtete Beschäftigte im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände waren nach bisheriger Rechtslage jedoch grundsätzlich zulässig.