Mehrfachzweckverband

An der Möglichkeit, einen „Mehrfachzweckverband" errichten zu können, hatte sich also nichts geändert. Dies belegt auch die VV zu § 4 GkG vom 20.07.1961(MBl. NW S. 1260, SMBl. NW 2021) „Ein Zweckverband kann auch zur Wahrnehmung mehrerer Aufgaben gebildet werden; die Aufgaben müssen aber im einzelnen angegeben werden." Mehrfachzweckverbände waren also bereits durch das Gesetz vom 26.April 1961 (GV.NW. S. 190) möglich gemacht worden.

Allerdings hatten die kommunalaufsichtliche Praxis und ihr folgend die Kommentarliteratur gefordert, dass die mehreren jeweils bestimmten Aufgaben „zusammenhängen" müssen.

Hieraus wie aus dem Wort „einzelne" scheint in der kommunalpolitischen Praxis die Annahme entstanden zu sein, Mehrfachzweckverbände seien unzulässig. Dieser unzutreffenden Annahme soll durch die Klarstellung in der Weise begegnet werden, dass das Wort „einzelne" ersatzlos entfällt. An dem Erfordernis, dass die zu übertragenden Aufgaben genau bezeichnet („bestimmt") sein müssen, ändert sich nichts.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können also Aufgaben - (Plural) - in der Form eines Zweckverbandes erledigen. Die Aufgaben (also mehrere) müssen jeweils bestimmt sein, damit die angestrebten Zuständigkeitsverlagerungen auf den Zweckverband eindeutig zu erkennen sind.

Zu Nummer 3: § 10

a) Redaktionelle Anpassung an die kommunalverfassungsrechtliche Lage.

b) Redaktionelle Änderung unter Bezug auf die Neu-Bekanntmachung der Gemeindeordnung im Jahr 1994.

Zu Nummer 4: Überschrift „Fünfter Teil" Redaktionelle Änderung zur Einfügung einer Überschrift für den neu eingefügten Teil „Das gemeinsame Kommunalunternehmen"

Zu Nummer 5: § 27

In Absatz 1 Satz 1 wird das gemeinsame Kommunalunternehmen unter Bezugnahme auf die in der Gemeindeordnung in § 114 a GO NRW eingeführte Rechtsform definiert. Abweichend von den Regelungen des GkG für Zweckverbände kann ein gemeinsames Kommunalunternehmen ausschließlich von Gemeinden und Kreisen errichtet werden.

Aufgrund der Verweisung des Satzes 2 gelten alle Regelungen für die Anstalt des öffentlichen Rechts sowie der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) entsprechend. Damit richtet sich gem. § 114 a Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung die Zulässigkeit der Errichtung oder des Beitritts nach den gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften des § 108 GO NRW (sowie den dortigen Weiterverweisungen auf die Vorschriften des § 107 und des § 8 GO NRW). Absatz 2 Satz 1 regelt die Neuerrichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens durch mehrere Gemeinden und Kreise. Die Errichtung erfolgt durch die gemeinsame Vereinbarung einer Unternehmenssatzung. Für den Mindestinhalt der Satzung ist neben § 114 a Abs. 2 GO NRW die Regelung des nachfolgenden § 28 Abs. 1 maßgeblich.

Satz 2 betrifft den Beitritt zu einer bestehenden Anstalt des öffentlichen Rechts oder einem bereits bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen. Dazu bedarf es einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des bestehenden Kommunalunternehmens.

Im Zuge der Errichtung oder des Beitritts haben die Trägerkommunen die Möglichkeit, bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auszugliedern. Die Ausgliederung ist eine Umwandlung, für die sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers aus § 1 Abs. 2 Umwandlungsgesetz ergibt. Danach ist eine Umwandlung außer den im Um wandlungsgesetz geregelten Fällen auch möglich, wenn dies durch Landesgesetz geregelt wird.

Gemäß Satz 4 sind wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes die auszugliedernden kommunalen Vermögensbestandteile genau abzugrenzen, dies gilt insbesondere für Regiebetriebe, die nicht als Sondervermögen der Gemeinde ausgewiesen sind.

Absatz 3 macht ebenfalls von § 1 Abs. 2 Umwandlungsgesetz Gebrauch und lässt die Verschmelzung bestehender Anstalten des öffentlichen Rechts zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen zu. Die Regelung ist der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz nachgebildet.

Absatz 4 Satz 1 regelt das Erfordernis einer gleichlautenden Beschlussfassung der Räte aller beteiligten Gemeinde und Kreise zu den Entscheidungen der Absätze 2 und 3. Satz 2 regelt das Genehmigungserfordernis durch die zuständige Aufsichtsbehörde; Satz 3 enthält eine Sonderregelung zur Fiktion der Genehmigung bei Ablauf einer bestimmten Frist. Im Einzelfall wird aus besonderem Grund einer Verlängerung der Frist eröffnet; außerdem wird durch die Verweisung auf § 115 Abs.1 Satz 2 GO NRW klargestellt, dass der Genehmigungsantrag Ausführungen enthalten muss, anhand derer der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen erleichtert wird.

Gemäß Absatz 5 hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung und die Satzung in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Die beteiligten Träger haben auf diese Bekanntmachung hinzuweisen.

Ebenso wie die grundlegenden Entscheidungen zur Entstehung des Unternehmens sind nach Absatz 6 Satz 1 Entscheidungen über alle Änderungen der Unternehmenssatzung sowie über die Auflösung nicht vom Verwaltungsrat, sondern von den Vertretungen aller beteiligten Kommunen und Kreisen zu treffen. Lediglich hinsichtlich der durch einen Austritt bedingten Satzungsänderung kann die Unternehmenssatzung gemäß Satz 2 eine Ausnahme zulassen. Allerdings können mit dem Austritt andere Änderungen der Unternehmenssatzung nötig werden, die es in der Regel erforderlich machen dürften, dass auch die Vertretungen der anderen Träger darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit sie das gemeinsame Unternehmen fortführen wollen. Durch die Verweisung in Satz 3 wird klargestellt, dass die genannten Entscheidungen auch einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen.

Zu Nummer 6: § 28

In Ergänzung des in § 114 a Abs. 2 GO NRW geregelten Mindestinhalts der Satzung einer Anstalt öffentlichen Rechts muss gemäß Absatz 1 den Besonderheiten der Beteiligung mehrer Kommunen an dem gemeinsamen Unternehmen durch zusätzliche Vorgaben für die Unternehmenssatzung Rechnung getragen werden. Es wird dabei von der Grundannahme ausgegangen, dass sich die Mitwirkungsrechte (Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat) nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander richten; Abweichungen sollen aber zulässig sein.

Soll das Unternehmen hoheitliche Befugnisse wie die Kompetenz zum Satzungserlass erhalten, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit geboten, den räumlichen Geltungsbereich des Unternehmens in der Satzung genau zu bezeichnen. Beschlüsse des Verwaltungsrats über Satzungen sind in öffentlicher Sitzung zu fassen; einer besonderen Verweisung auf § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW bedarf es nicht, da dieser Fall bereits von der allgemeinen Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 erfasst ist.

Satz 4 betrifft die Satzungen, die das gemeinsame Kommunalunternehmen erlässt; sie sind gem. § 114 a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz i.V.m. § 7 GO NRW nach Maßgabe der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO NRW) zu veröffentlichen.

Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats: ihm gehören grundsätzlich die Hauptverwaltungsbeamten an. An ihre Stelle treten Beigeordnete, zu deren Geschäftsbereich die dem gemeinsamen Kommunalunternehmen übertragenen Aufgaben gehören. Wird das gemeinsame Kommunalunternahmen in mehreren Sparten tätig und sind die Geschäftsbereiche mehreren Beigeordneten zuzuordnen, bestimmt der Hauptverwaltungsbeamte entsprechend § 114 a Abs. 8 Satz 3 GO einen der betroffenen Beigeordneten als Vertreter des Trägers. Hinsichtlich der weiteren zu entsendenden Personen wird in Bezug auf die Amtszeit und die mögliche Inkompatibilität auf § 114 a Abs. 8 S. 5 ff. GO NRW verwiesen.

Nach Absatz 3 ist die gesamtschuldnerische Haftung aus der in § 114 a Abs. 5 GO NRW geregelten Gewährträgerhaftung der Träger der gemeinsamen Kommunalunternehmens abzuleiten. Als Schlüssel für den internen Ausgleich bietet sich das Verhältnis der Stammeinlagen zu einander an; die Satzung kann aber davon Abweichungen zulassen.

Absatz 4 Satz 1 unterwirft bestimmte, vom Verwaltungsrat zu treffende Entscheidungen einem Zustimmungsvorbehalt. Mit diesen Regelungen wird verhindert, dass die Steuerung durch die demokratisch unmittelbar legitimierten Organe der Träger nicht zu weitgehend ausgehöhlt wird.

Satz 2 überträgt den Regelungsgehalt von § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW auf das Kommunalunternehmen; es wird zugleich der Entsendung durch mehrere Träger Rechnung getragen.

Absatz 5 ergänzt die in § 133 Abs. 2 Nr. 13 GO NRW bereits enthaltene Verordnungsermächtigung, die durch den Erlass der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) ausgefüllt wurde, um die Befugnis, die mit dem gemeinsamen Kommunalunternehmen verbundenen besonderen Fragen der Entstehungsverfahren, des Aufbaus und der Verwaltung im Verordnungswege zu regeln. Hierbei bedarf es nicht zwangsläufig einer gesonderten eigenen Rechtsverordnung, sondern es kann dies auch durch entsprechende Ergänzung der derzeitigen Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung ­ KUV) erfolgen.

Zu Nummer 7: Redaktionelle Änderung der Nummerierung der Überschriften

Zu Nummer 8: § 29

a) Der eingefügte Absatz 1 Satz 2 stellt klar, welche Aufsichtsbehörden für gemeinsame Kommunalunternehmen zuständig sind.

b) In Absatz 3 wird auch hinsichtlich der gemeinsamen Kommunalunternehmen auf die allgemeinen Regelungen der Kommunalaufsicht verwiesen. Im Übrigen enthält der Absatz eine redaktionelle Änderung in Folge der gesetzlichen Änderung durch das Gesetz über ein Neues kommunales Finanzmanagement für die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen ­ NkF NRW ­ vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 643).

Zu Nummer 9: Redaktionelle Änderung der Nummerierung der Überschriften

Zu Art. VI (Änderung des NKFEG) Redaktionelle Klarstellung aus dem Erläuterungsbedarf für die kommunale Praxis. Die Umstellung auf das Neue Rechnungswesen ist danach vollständig vollzogen, wenn neben der Umstellung sämtlicher Aufgabenbereiche der Gemeinde auch eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt worden ist.