Behördenstrukturen

Es ist wegweisendes Ziel der Landespolitik, schlankere und dabei gleich bleibend effektive und effiziente Behördenstrukturen zu schaffen. Dies gilt auch für eine gestraffte Organisation des Justizvollzuges und seiner Verwaltung. Der beabsichtigte Hierarchieabbau - einhergehend mit einer Verschlankung des Verwaltungsapparates, mit einer Entflechtung unübersichtlicher Kompetenzen, mehr Transparenz und größerer Ergebnisverantwortung - hat zu dem Entschluss geführt, das Landesjustizvollzugsamt als Mittelbehörde abzuschaffen. Durch die Auflösung dieser Behörde, die als einzige Aufsichtsinstanz unterhalb des Justizministeriums die Kontrolle über die Justizvollzugsanstalten des Landes ausübt, werden die Justizvollzugsanstalten unmittelbar dem Justizministerium unterstellt. Damit wird im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen ein zweistufiger Behördenaufbau eingeführt. Hierdurch wird dem Bestreben Rechnung getragen, die Verwaltungsstrukturen zu verschlanken, die Sach- und Fachkompetenz zu bündeln, den Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern und Verantwortung konsequent zu delegieren. Gleichzeitig wird durch eine weit reichende Delegation von Verantwortung auf die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten deren Position erheblich gestärkt. Ihre Eigenverantwortung ist gefordert und wird in noch stärkerem Maße als bisher wahrgenommen werden.

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen

Durch § 1 wird der Übergang von einem dreistufigen zu einem zweistufigen Behördenaufbau im Bereich des Justizvollzuges vollzogen.

Die Regelung in § 2 dient der Konzentration der Zuständigkeiten für Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit der Auflösung des Landesjustizvollzugsamtes.

Mit der Auflösung des Landesjustizvollzugsamtes ist ein Personalverwendungskonzept für die bisher beim Amt beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erstellen. Deren künftiger Einsatz erfolgt unter Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Belange. Erforderlich ist mithin ein Gesamtkonzept unter Anwendung einheitlicher und sozialverträglicher Maßstäbe. Dies verlangt eine einheitliche Zuständigkeit. Gespaltene Verantwortlichkeiten erschweren die Abwicklung und führen zu Reibungsverlusten und Akzeptanzproblemen.

Nach derzeitiger Rechtslage bestehen für die Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit der Auflösung des Landesjustizvollzugsamtes unterschiedliche Zuständigkeiten. Weitgehend wäre das Landesjustizvollzugsamt selbst zur Abwicklung berufen. Es ist deshalb erforderlich, das Justizministerium in vollem Umfang zu legitimieren. Nur so kann auch dem Eindruck entgegengewirkt werden, dass persönlich Betroffene „sich selbst abwickeln".

Die Umsetzung muss zudem in Abstimmung mit den Personalvertretungen erfolgen. Eine gespaltene Zuständigkeit hat zur Folge, dass unterschiedliche Personalvertretungen zu beteiligen sind. Eine Konzentration der Zuständigkeiten führt auch insoweit zu einer Vereinfachung der Abwicklung, ohne dass berechtigte Belange der Beschäftigten beeinträchtigt werden.

Zu Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes:

Die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes durch die Streichungen in der Anlage 1 ergeben sich zwangsläufig aus der Auflösung der Behörde.

Zu Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten

In dem nordrhein-westfälischen Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz - vom 20. Februar 1979 (GV. NW. S. 40) ist bestimmt, dass Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Freiheitsstrafe, der wie Freiheitsstrafe zu vollziehenden Haft, der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Untersuchungshaft richten, erst nach einem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren gestellt werden können, soweit nicht die Maßnahme von einer obersten Landesbehörde oder einer Landesmittelbehörde getroffen wurde.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Vorschaltverfahrensgesetz ist für den Bereich des Justizvollzuges das Landesjustizvollzugsamt die Widerspruchsbehörde. Einhergehend mit der Abschaffung dieser Mittelinstanz durch Artikel 1 dieses Gesetzes ist das Verwaltungsvorverfahren aufzugeben. Bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wird damit im Bereich des Justizvollzuges der unmittelbare Zugang zu den Gerichten eröffnet.

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens im Bereich des Justizvollzuges steht im Übrigen im Einklang mit den Bestrebungen der Landesregierung, Widerspruchsverfahren weitestgehend abzuschaffen.

Der genannten Rechtsvorschriften bedarf es nach Auflösung des Landesjustizvollzugsamtes aufgrund des Artikels 1 nicht mehr.

Die Auflösung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen soll zum 1. Januar 2008 erfolgen. Daher sollen § 1 des Artikels 1 und Artikel 2 und 4 zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

§ 2 des Artikels 1 soll bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, um sicherzustellen, dass das Justizministerium die in personeller Hinsicht erforderlichen Steuerungsmaßnahmen nicht zuletzt im Interesse der hiervon betroffenen Bediensteten so frühzeitig wie möglich in Angriff nehmen kann.

Das bereits für den 1. August 2007 vorgesehene In-Kraft-Treten des Artikels 3 soll gewährleisten, dass alle Widerspruchsverfahren bis zur Abschaffung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen erledigt werden können.