Ständehaltung von Pferden tierschutzgerecht?

Art. 29 Abs.1 LVNRW führt aus, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen. Dies beinhaltet, insbesondere eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren.

Artgerechte Haltung besteht dann, wenn der Halter/in bereit ist, der angeborenen Lebensweise und dem artspezifischen Verhalten des Pferdes in Menschenobhut Rechnung zu tragen. Die Ständehaltung von Pferden ist aber nicht artgerecht, da die Tiere sich nicht ausstrecken, drehen oder wälzen können und somit ihre Liegemöglichkeit eingeschränkt und zur einseitigen Belastung führt.

Das Tierschutzgesetz besagt weiter in § 2 Abs.2, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidliche Leiden und Schäden zugefügt werden. Durch die Studie "Zur Tiergerechtigkeit von Pferden aus der Sicht der Ethnologie" von Dipl. Ing. agr. Stefanie Buschmann wurde belegt, dass bei über 50% aller in Stände gehaltenen Pferde gravierende Verhaltensstörungen auftreten.

Bei Pferden aus anderen Haltungssystemen liegt der Anteil der Verhaltensstörungen dagegen nur bei 1 bis 15%. Aus diesem Grund wurde die Ständehaltung in Thüringen, Schleswig-Holstein, Hessen, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern verboten.

Auf die Petition des Deutschen Tierschutzbundes vom 15. Mai 2006, zur Frage eines Verbotes der Ständehaltung in Nordrhein-Westfalen, wurde von Seiten der Landesregierung ausgeführt, dass ein generelles Verbot der Unterbringung von Pferden weder sinnvoll noch rechtlich unbedenklich sei. Die von der Landesregierung angestrebte kontinuierliche Umwandlung der Ständer in Boxen und die darauf abzielende Kooperation mit den entsprechenden Verbänden sei wirkungsvoller als eine weitere Reglementierung. Auch die Kleine Anfrage der SPD-Abgeordneten Wiegand zum Verbot der Ständehaltung von Pferden wurde dahin gehend beantwortet, dass ein generelles Verbot nicht von Nöten sei.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Gründe sprechen gegen ein grundsätzliches Verbot der Ständehaltung wie es in Baden-Württemberg, Thüringen, Hessen und Sachsen-Anhalt längst existiert?

2. Liegen der Landesregierung Untersuchungen über das Verhalten von Pferden vor, die dauerhaft in Ständern gehalten werden, und Pferden, die in anderen Haltungssystemen untergebracht sind?

3. Wie will die Landesregierung eine artgerechte Haltung nach Tierschutzgesetz, z. B. die regelmäßige Bewegung von Pferden in der Ständehaltung, garantieren?

4. Wie will die Landesregierung eine kontinuierliche Umwandlung der Ständer in Boxen garantieren?

5. Wäre eine Wiederbelebung der Erlasslage von vor 1995 möglich?