Sanierung eines ehemaligen Zechengeländes in Neukirchen-Vluyn auf Kosten der Anwohner/innen?

Das ehemalige Zechengelände „Niederberg" mit einer Gesamtfläche von 80 ha steht vor der Entlassung aus dem Bergrecht. Voraussetzung ist die abgeschlossene Sanierung der Altlasten von 50.000 m³ kontaminierter Böden. Die Endlagerung soll in Form einer Altlastendeponie, genannt „Umlagerungsbauwerk" erfolgen, das anschließend begrünt wird und im Winter zum Schlittenfahren einladen soll. Die Deponie soll eine Länge von 200 m, Breite von 40 m und eine ansteigende Höhe bis zu 12 m haben.

Diese Deponie würde unmittelbar an das alte Zechenwohngebiet „Alte Kolonie" angrenzen.

Der abschließende L-Stein der Deponieaufschüttung wird laut Planung direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden. An dieser Stelle gibt es ebenfalls eine frühere Ablagerung belasteter Böden zu Zeiten des Betriebes der Zeche Niederberg. Diese wurden einfach in ein sog. Klärschlammbecken gekippt. Es handelt sich um ca. 16.000 m³ belastetes Material. Um diese Kontaminationen nicht ausgraben und abtransportieren zu müssen, werden einfach weitere belastete Böden oben drauf gepackt. Dadurch ergeben sich die Größe der Deponie und ihre fragliche Platzierung direkt neben den Häusern der Zechenkumpel.

Die gesamte Sanierungsplanung wurde vom Bergamt genehmigt, die Genehmigung der Detailplanung steht allerdings noch aus. Unbeschadet dessen hat die Montangrundstücksgesellschaft (MGG) bereits 16.000 m3 kontaminierte Böden verbracht. Dies wurde zunächst durch den Protest der Anwohner/innen gestoppt. Diese fordern die Rücknahme der Deponiegestaltung in ihrer bisher geplanten Form und befinden sich derzeit in Verhandlung mit der MGG. Begründet wird das Vorgehen der MGG mit § 4 und § 13 BBoSchG, wonach Sicherungsmaßnahmen als auf dem Gelände angelegte "Deponien" möglich sind. Dazu können innerhalb des Grundstücks auch Materialien verschoben und zusammengefasst werden.

§ 4 BBoSchG besagt aber auch, dass die VerursacherInnen von schädlichen Bodenverunreinigungen verpflichtet sind, so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Behörden waren an der Genehmigung der beschriebenen Sicherungsmaßnahme beteiligt?

2. Mit welcher Begründung werden die Gefahren, erheblichen Nachteile und Belästigungen der NachbarInnen hingenommen, obwohl nach § 4 BBoSchG bei Sanierungen dieser Art diese für einzelne und die Allgemeinheit dauerhaft auszuschließen sind?

3. Welche Alternativen wurden von Seiten der Behörden geprüft und in die Ermessensentscheidung mit einbezogen?

4. Durch welche Rechtsvorgabe wird das Nachbarschaftsrecht außer Kraft gesetzt, das derartige Bauwerke auf der Grundstücksgrenze nicht ohne Zustimmung der Nachbarn zulässt?

5. Welche Deponien oder Bodenwaschanlagen kommen für die Entsorgung der belasteten Böden in Frage?