Sortimentsbeschränkung an Flughäfen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs

§ 9 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LÖG) erlaubt, dass Verkaufsstellen auf Flughäfen sowie auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf 24 Stunden geöffnet sein dürfen. Einzige Ausnahme von dieser Regelung ist der 24. Dezember, an dem die Verkaufsstellen nur bis 17. Uhr geöffnet haben dürfen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass diese Regelung nur für Reisebedarf gilt. Reisebedarf sind gem. § 3 Abs. 3 des Gesetzes Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Wie gewährleistet die Landeregierung, dass die gesetzliche Sortimentsbeschränkung für den Sonn- und Feiertagsverkauf an Flughäfen und Personenbahnhöfe des Schienenverkehrs eingehalten wird?

2. Welche Vorgaben der Landesregierung für die örtlichen Ordnungsbehörden zur Kontrolle der Sortimentsbeschränkung gibt es?

3. Hat die Landesregierung auf dem Erlasswege näher bestimmt, wie die gesetzlichen Vorgaben zur Sortimentsbeschränkung durchgesetzt werden?

Antwort der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 5. April 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Bauen und Verkehr:

Vorbemerkung: § 9 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) regelt, dass auf internationalen Verkehrsflughäfen im Unterschied zu Personenbahnhöfen an Sonn- und Feiertagen neben den Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden dürfen. Durch Rechtsverordnung (Ladenöffnungsverordnung NRW vom 21.11.2006) wurden die internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Münster/Osnabrück und Köln/Bonn bestimmt.

Die in § 9 geregelten Ausnahmen für Flughäfen und Personenbahnhöfen entsprechen den bis zum 20.11.2006 geltenden Vorschriften des Ladenschlussgesetzes.

Zur Frage 1:

Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes obliegt ­ wie bereits beim Ladenschlussgesetz - den örtlichen Ordnungsbehörden (§ 12 Abs. 1 LÖG NRW). Der Landesregierung liegen keine Hinweise vor, dass diesem gesetzlichen Auftrag nicht entsprochen wird.

Zur Frage 2:

Keine, da die Regelungen im LÖG NRW abschließend sind.

Zur Frage 3:

Nein.