Auszubildenden

Begründung im Einzelnen

Zu Artikel I (Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes)

Zu Nummer 1: Inhaltsübersicht

Mit der Änderung wird der neuen Paragraphenfolge Rechnung getragen.

Zu Nummer 2: § 1

a) Absatz 1:

Mit dieser Änderung wird der veränderten Rechtsstellung der Universitäten, Fachhochschulen und medizinischen Einrichtungen Rechnung getragen. Sie sind inzwischen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften und Anstalten i. S. d. Absatzes 1.

b) Absatz 3:

Mit der ergänzenden Regelung wird sichergestellt, dass Teilpersonalräte nur eingerichtet werden dürfen, wenn dort personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungen getroffen werden. Damit wird der mit der Teilungserklärung verfolgte Zweck, die Personalratstätigkeit zu erleichtern, gestützt. Die Formulierung lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienststellenbegriff an. Die Bildung von Teilpersonalräten darüber hinaus davon abhängig zu machen, dass die Teildienststelle räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt ist (wie z. B. beim Bund), ist nicht angezeigt, weil solche Einschränkungen den landesspezifischen Besonderheiten, insbesondere im kommunalen Bereich, nicht gerecht werden. Deshalb wird an der von einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde abhängigen flexibleren Landesregelung festgehalten.

Eine Sonderregelung gilt für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in Berlin; siehe hierzu § 113 Abs. 2 des Entwurfs.

Zu Nummer 3: § 5

a) und b) Absätze 1 und 3:

Durch die Änderungen und Neufassung (teilweise) werden die Konsequenzen aus dem neuen Tarifrecht gezogen und der einheitliche Begriff Arbeitnehmer eingeführt, der an die Stelle der Begriffe Angestellte und Arbeiter tritt.

c) Absatz 4: Folgeänderung aufgrund des neuen Tarifrechts

d) aa) neuer Absatz 4:

Das neu eingeführte "Amt Akademischer Rat/Oberrat auf Zeit" dient der Qualifikation für eine spätere Tätigkeit als Hochschullehrer und ist deshalb auch vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

d) bb) neuer Absatz 4: Medizinalpraktikanten werden im Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr beschäftigt, so dass die Regelung entbehrlich ist.

e) Redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Nummer 4: § 6

Nach Wegfall der rahmenrechtlichen Vorgaben zum Gruppenprinzip (§ 98 Absatz 2 und 3

BPersVG) ist eine eigenständige landesrechtliche Regelung angezeigt. Diese lehnt sich einerseits an das geänderte Tarifrecht, andererseits an die entsprechende Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 5) an.

Zu Nummer 5: § 7

Nach dem Wegfall der Kompetenz des Bundes für rahmenrechtliche Regelungen im Dienstrecht gelten die unmittelbar die Länder bindenden Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz (§§ 107 bis 109) gemäß § 125 a GG als Bundesrecht (zunächst) fort, ohne die den Ländern nunmehr zustehende Regelungskompetenz einzuschränken. Da das allgemeine Behinderungsverbot in § 107 BPersVG im Landesrecht keine (ausdrückliche) Entsprechung findet, wird es in das Landesrecht überführt. Dies gilt auch für die Regelung zum Schutz der Auszubildenden, auf die in § 107 Satz 2 BPersVG verwiesen wird.

Zu Nummer 6: § 8

a) Absatz 1:

Mit der Ergänzung in Satz 3 werden die Handlungsspielräume erweitert, und es wird dem Dienststellenleiter und dem Personalrat ermöglicht, im Wege der Vereinbarung weitere Beauftragte festzulegen. Mit dieser Regelung werden die Behördenleitung entlastet und dem Personalrat ein weiterer kompetenter Gesprächs- und Verhandlungspartner zur Verfügung gestellt. Eine wortgleiche Regelung befindet sich im Bundesrecht.

b) Absatz 3: Redaktionelle Vereinfachung in Anpassung an das Hochschulgesetz

c) Absatz 4:

Die Ergänzungen in Absatz 4 Satz 1 dienen der Klarstellung.

Mit der Regelung wird u. a. sichergestellt, dass auch verfahrenseinleitende Maßnahmen und schriftliche Äußerungen gegenüber der Personalvertretung von nachgeordneten Verantwortungsträgern eingeleitet werden können, wenn dies die jeweiligen Geschäftsordnungen oder eine im Einzelfall erteilte Zeichnungsbefugnis vorsehen.

Zu Nummer 7: § 10

a) Absatz 2:

Die Ergänzung in § 10 trägt der entsprechenden Änderung im Dienstrecht Rechnung.

Da die Zuweisung im personalvertretungsrechtlichen Sinne wie eine Abordnung gewertet werden muss, entfällt auch bei einer Zuweisung das aktive und passive Wahlrecht.

b) aa) Absatz 3:

Da der Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten hinreichend bestimmbar sein muss, bleibt das Wahlrecht für diesen Personenkreis erhalten.

b) bb) Absatz 3:

Im Zusammenhang mit der Einführung der Altersteilzeit hat sich der Fall des Eintritts in die Freistellungsphase als regelungsbedürftig erwiesen. Infolge des endgültigen Ausscheidens aus der Dienststelle mit Beginn der Freistellung erlöschen die Bindungen zur Dienststelle in einem Maße, das den Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht gebietet.

Zu Nummer 8: § 11

a) aa) Absatz 2:

Die Änderungen dienen der Klarstellung. Die Einschränkung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 1 genannten Personalangelegenheiten ist zu eng. Bedeutsame Personalangelegenheiten werden auch in anderen Mitbestimmungsbereichen getroffen und können vergleichbare Interessenkonflikte zur Folge haben. Die Regelung entspricht der des Bundes. Mit dieser Neuregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die sonstigen Beauftragten in einen Interessenkonflikt geraten können, wenn sie als Personalratsmitglied tätig sind. Insofern ist es angemessen, dass auch diese Beschäftigten von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden, wenn sie nach der Wahl ihre Befugnisse weiter wahrnehmen.

a) bb) Absatz 2:

Mit dieser Neuregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch Gleichstellungsbeauftragte in einen Interessenkonflikt geraten können, wenn sie als Personalratsmitglied tätig sind. Insofern ist es angemessen, dass auch Gleichstellungsbeauftragte von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden, wenn sie nach der Wahl ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte weiter wahrnehmen. Im Ergebnis entspricht die Regelung der Rechtslage beim Bund (§ 16 Absatz 5 BGleichG). Schulfachliche Gleichstellungsbeauftragte sind von der Wählbarkeit zur Personalvertretung der allgemeinen Verwaltung nicht ausgeschlossen, da sich angesichts ihrer Aufgaben insoweit kein Interessenkonflikt ergibt.

b) Absatz 3:

Im Kommunalwahlgesetz (§ 13) ist geregelt, dass nur Beamte und Angestellte von der Wählbarkeit in die obersten Organe ausgeschlossen sind, während Arbeiter in diese Organe gewählt werden können. Das Kommunalwahlgesetz geht insoweit davon aus, dass Arbeiter keinem durch die Tätigkeit bedingten Interessenkonflikt ausgesetzt sind. Die Nichtwählbarkeit soll auch nach dem durch tarifbedingten Wegfall der Arbeiter auf Beamte und Arbeitnehmer im bisherigen Sinne beschränkt bleiben. Mit der Einführung des Begriffs des Arbeitnehmers in Absatz 3 bleibt nach wie vor die Wählbarkeit in den Personalrat auf die Arbeitnehmer beschränkt, die als "Arbeiter" in die obersten Organe der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände gewählt werden können.

Zu Nummer 9: § 14

a) Absatz 1:

Nach der Definition des Gruppenprinzips in § 6 kann der Klammerzusatz entfallen.

b) Absatz 4:

Nach der Zusammenfassung der Angestellten und Arbeiter zur Gruppe der Arbeitnehmer besteht zukünftig für die Regelung in Absatz 4 kein Anwendungsbereich mehr.

Mit einer Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die nach "altem" Recht zusammengesetzten Personalräte bis zu einer Neuwahl in der bisherigen Zusammensetzung bestehen bleiben.

c) Absätze 5 bis 7: Folgeänderungen.

Zu Nummer 10: § 16 Absatz 2: Konsequenz aus dem neuen Tarifrecht (einheitlicher Arbeitnehmerbegriff) und Folge der weiteren Gruppe gemäß § 111 Abs. 3 Satz 2 LPVG.

Zu Nummer 11: § 17 Absatz 1:

Die ergänzende Regelung unterstützt die mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen verfolgten Ziele.

Zu Nummer 12: § 25 Absatz 1:

Mit dieser Ergänzung wird der Kreis der Antragsberechtigten um den Leiter der Dienststelle erweitert. In Anbetracht der Schwere der insoweit zugrunde zu legenden Verstöße ist eine solche Ausdehnung gerechtfertigt; sie entspricht einer Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz.