Ausbildung

Zu Nummer 37: § 72

a) Absatz 1:

Die umfangreichen Einschränkungen der Mitbestimmung in personellen Angelegen-heiten orientieren sich an den entsprechenden Regelungen des Bundes. Während der Bund die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten in der Vergangenheit weitgehend unverändert gelassen hat, wurde die Mitbestimmung in NRW auch in diesem Bereich stetig ausgebaut. Damit wurden die Handlungsspielräume der Entscheidungsträger im Verhältnis zum Bund und vielen Ländern stärker eingeschränkt.

Im Einzelnen: zu aa - Nebenabreden

Zur Stärkung der Vertragsfreiheit kann auf den besonderen Schutz im Rahmen der Mitbestimmung verzichtet werden. zu aa - Erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes

Bei der Wiedereingliederung von Beschäftigten sollte die Direktionsbefugnis des Dienststellenleiters gestärkt werden. zu aa - Verlängerung der Probezeit

Die Verlängerung der Probezeit beruht auf einer der Mitbestimmung unzugänglichen Einschätzung der Dienststelle im Rahmen eines Beurteilungsspielraums, der für eine Mitbestimmung keinen Raum lässt. zu aa - Anstellung

Das Institut der planmäßigen Anstellung wird nach Maßgabe des Beamtenstatusgesetzes entfallen. zu aa - Umwandlung des Beamtenverhältnisses

Der Tatbestand kann wegen der geringen praktischen Relevanz entfallen. zu aa - Befristung von Arbeitsverhältnissen

Der Tatbestand wurde im Sinne der Klarstellung 1984 ergänzt, um sicherzustellen, dass die Personalräte im Rahmen einer Befristungskontrolle mitbestimmen. Die Zulässigkeit einer Befristung richtet sich inzwischen nach den (erweiternden) Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und den entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen. Da die Mitbestimmung bei der Einstellung nach wie vor bestehen bleibt, kann die Mitbestimmung im Rahmen der Befristung entfallen. zu bb - Zulassung zum Aufstieg

Da der Aufstieg mit einer Ernennung/Beförderung verbunden ist, kann eine Mitbestimmung im Rahmen der Zulassung zum Aufstieg entfallen. Im Übrigen unterliegt die Entscheidung über eine Zulassung einem der Mitbestimmung entzogenen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. zu bb - Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt Angleichung an den Bund zu cc - Wechsel des Dienstzweiges

Der Tatbestand hat keine praktische Relevanz mehr. zu dd - Bestimmung der Vergütungsgruppe, wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages Redaktionelle Änderung (Herabgruppierung statt Rückgruppierung)

Die Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs-/Lohngruppe entfällt infolge des neuen Tarifrechts (TV-L).

Auf den Tatbestand "wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages" kann zur Stärkung der Vertragsfreiheit verzichtet werden; im Übrigen Angleichung an die Regelung des Bundes (der Bund kennt keinen Ausschluss der Mitbestimmung bei kurzfristigen Übertragungen). zu ee - Umsetzung

Die Direktionsbefugnis des Dienststellenleiters soll gestärkt werden. Ein Schutzbedürfnis der Beschäftigten im Rahmen der Mitbestimmung ist nur angezeigt, wenn mit der Umsetzung ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist. zu ff - Zuweisung gemäß § 21 Beamtenstatusgesetz Rechtsfolgeänderung infolge des neuen Beamtenstatusgesetzes und des neuen Tarifrechts zu gg - Streichung von Tatbeständen

Aus dem Tatbestandskatalog entfallen die Nummern 7 bis 9. Nr. 7 Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe

Die weitgehend durch Erlasse gebundene Verfahrensweise lässt für eine Mitbestimmung kaum Raum.

Nr. 8 Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Die detaillierten dienstrechtlichen Regelungen lassen für eine Mitbestimmung kaum Raum. Auf die neue Regelung in § 74 Absätze 3 und 4 wird hingewiesen (Beteiligung des Personalrats bei Entlassungen und bei fristlosen Kündigungen). Nr. 9 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit

Die detaillierten dienstrechtlichen Regelungen im LBG lassen für eine Mitbestimmung kaum Raum. zu hh - Änderung der Nummernfolge und Änderung der tarifrechtlichen Bezeichnung in "Arbeitnehmer" zu ii - Mit der Ergänzung wird der unterschiedlichen Terminologie im Beamtenrecht und im neuen Tarifvertrag Land Rechnung getragen. zu jj - Änderung der Nummernfolge

Das Tatbestandsmerkmal "Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub für Arbeitnehmer" entfällt. Das Bundesrecht hat keine entsprechende Regelung. zu kk - Redaktionelle Anpassung an das geltende Hochschulrecht zu ll - Keine Mitbestimmung bei Besetzung von hohen Funktionsstellen

Die Direktionsbefugnis des Dienststellenleiters muss gestärkt werden. Für eine Einflussnahme auf Personalmaßnahmen bei hohen Funktionsstellen besteht auch im Interesse der Aufgabenerledigung und wegen möglicher Interessenkollisionen kein Raum. Unabhängig von der Besoldungsgruppe sollen Maßnahmen nach Satz 1 in Bezug auf alle Schulleiter wegen ihrer nach dem

Schulgesetz herausgehobenen Stellung von der Mitbestimmung ausgenommen werden. Eine spezielle Regelung für Abteilungsleiter von Landesmittelbehörden ist wegen der Absenkung der mitbestimmungsfreigestellten Stellen auf A 16 entbehrlich geworden. zu mm - Der Satz "In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 8 und 9 wird der Personalrat nur beteiligt, wenn der Beschäftigte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat." entfällt, da die Mitbestimmungstatbestände gestrichen wurden.

b) Absatz 3:

Die Neufassung des Absatzes 3 fasst die Regelungen des Bundes zusammen und übernimmt diese. Der 1984 umfassend überarbeitete und ergänzte Mitbestimmungskatalog in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten ist bundesweit einzigartig geblieben. Die weitgehende Mitbestimmung in diesem Bereich war insbesondere geprägt von der besonderen Rolle, die dem Personalrat im Bereich des Datenschutzes und mit Blick auf die in der Verwaltung platzgreifende Informations- und Kommunikationstechnologie eingeräumt werden sollte. Mit der inzwischen langjährigen Etablierung dieser Technik ist der durch die Mitbestimmung gewährleistete Schutz der Beschäftigten in dem ursprünglichen Umfang nicht mehr gerechtfertigt. Mit der Angleichung an die Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz in den Mitbestimmungsangelegenheiten

- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,

- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, wird dem Schutzbedürfnis der Beschäftigten ausreichend Rechnung getragen. Dem Schutzbedürfnis bei Privatisierungen wird im Übrigen durch die Mitwirkung bei "Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen" entsprochen.

c) Absatz 4: zu aa - Tägliche Arbeitszeit

Einer besonderen Regelung zur gleitenden Arbeitszeit als Unterfall der "täglichen Arbeitszeit" bedarf es nicht. Die Nummer 1 in ihrer zukünftigen Ausgestaltung entspricht der Regelung des Bundes und der im Betriebsverfassungsgesetz. zu bb - Überstunden und Mehrarbeit

Für eine Mitbestimmung ist wegen der umfassenden beamten- und tarifrechtlichen Regelungen kaum Raum. zu cc - Lohngestaltung

Mit den neuen Begriffen erfolgt eine Anpassung an das neue Tarifrecht. zu dd - Sicherheitsfachkräfte Angleichung an die Bundesregelung zu ee - Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung

Durch die Streichung soll das Direktionsrecht des Arbeitgebers gestärkt werden. Auch das Bundesrecht kennt keinen vergleichbaren Mitbestimmungstatbestand.