Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen einschließlich derjenigen für den laufenden

Dritter Teil Verfahren und Maßnahmen der Gefahrenabwehr in den nordrhein-westfälischen Hafenanlagen

§ 8:

Verantwortlichkeiten:

(1) Die Verantwortlichkeiten richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des Teils A sowie den nach Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung EG 725/2004 verbindlichen Abschnitten des Teils B des ISPS-Codes.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich derjenigen für den laufenden Betrieb.

(3) Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung EG 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

(4) Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Nr. 6 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 9:

Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage:

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, der insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen des Abschnitts A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 23 sein. Er kann gleichzeitig als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen nach § 17 bestellt werden.

(2) Die fachliche Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer zu diesem Zweck anerkannten Ausbildungseinrichtung nach § 19. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine von der Ausbildungseinrichtung auszustellende Bescheinigung.

§ 10:

Risikobewertung:

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt. Die Risikobewertung ist mit den kommunalen Ordnungsbehörden, der Wasserschutzpolizei sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:

1. grundsätzlich nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu gewähren;

2. Auskunft über die in Abschnitt 15 des Teils B des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde einen Bericht nach Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes zu erstellen und die Ergebnisse dem Hafenanlagenbetreiber bekannt zu machen.

(4) Die Hafensicherheitsbehörde kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 beauftragen, die Risikobewertung für eine Hafenanlage sowie ihre Fortschreibung zu erstellen.

(5) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.

§ 11:

Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage:

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16 des ISPS-Codes zu erstellen und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist mit der Wasserschutzpolizei sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Abschnitts 16 des Teils B des ISPS-Codes abzufassen.

Die Regelungen in Nummer 3 und 8 dieses Abschnitts des Teils B des ISPS-Codes sind hierzu verbindlich. Die zuständige Kreispolizeibehörde erhält den Plan zur Gefahrenabwehr.

(2) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 3 unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Hafensicherheitsbehörde.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.

(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage entspricht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber der Hafenanlage die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.

(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen innerhalb einer angemessenen, von der Hafensicherheitsbehörde festgelegten Umsetzungsfrist durchzuführen.

(6) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann.

Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.

(7) Die Hafensicherheitsbehörde hat auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nr. 62 und 63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes auszustellen.

§ 12:

Sicherheitserklärung:

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLASÜbereinkommens unterliegt.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung sowie die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

(3) Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind im Falle der Absätze 1 oder 2 der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Hafenanlage vorübergehend kein Beauftragter für die Gefahrenabwehr nach § 9 benannt ist.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der Hafensicherheitsbehörde vorzulegen.

Vierter Teil Verfahren und Maßnahmen der Gefahrenabwehr in den nordrhein-westfälischen Häfen

§ 13:

Risikobewertung:

(1) Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Beachtung des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG eine Risikobewertung. Sie soll den besonderen Gegebenheiten in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen angemessen Rechnung tragen. Dabei hat sie die Risikobewertungen und Gefahrenabwehrpläne für die Hafenanlagen im Hafen ergänzend zu berücksichtigen. Die Risikobewertung ist mit den kommunalen Ordnungsbehörden, der Wasserschutzpolizei, der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen.

(2) Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1: