Gesetz

II. Zu den einzelnen Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich Ziel des Gesetzes ist der Schutz von bestimmten Häfen und Hafenanlagen in Nordrhein Westfalen vor terroristischen Angriffen. Neben den bisherigen Regelungen im Hafenanlagensicherheitsgesetz, mit dem die EU-Verordnung 725/2004 in nationales Recht umgesetzt wurde und das sich auf die Gefahrenabwehr im Zusammenwirken zwischen Schiff und Umschlagsanlage erstreckte, enthält dieses Gesetz nunmehr Bestimmungen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen in Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG. Betroffen sind die Häfen, in denen sich sog. ISPS Anlagen befinden. NRW hat zurzeit insgesamt 71 Hafenanlagen nach dem ISPS - Code an 16 verschiedenen Standorten. Es gilt, einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen und dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie trägt dieses Gesetz zu einem verbesserten Sicherheitsniveau im „Infrastrukturzentrum" Hafen bei.

In Absatz 2 werden die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes, insbesondere wegen der neu hinzugekommenen Regelungen für den gesamten Hafenbereich, ausdrücklich genannt.

Absatz 3 ist gegenüber der bisherigen Fassung insoweit ergänzt worden, als dieses Gesetz nunmehr auch Anwendung findet auf nordrhein-westfälische Häfen, in denen sich ISPSAnlagen befinden. In Absatz 4 sind Regelungen geschaffen worden für die Fälle, in denen sich Hafenanlagenbetreiber freiwillig zertifizieren lassen wollen und damit für den gesamten Hafenbereich Konsequenzen auslösen. Bei den Absätzen 5 und 6 haben sich inhaltlich keine Änderungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen ergeben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Der Umfang der Definitionen wurde aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und vor dem Hintergrund, dass sich viele Erläuterungen bereits in den einschlägigen EUBestimmungen befinden, gegenüber der bisherigen Anzahl reduziert. Eine neue, eigenständige Inhaltsbestimmung mussten die Begriffe „Hafen" und „Betreiber eines Hafens" erhalten.

Dies ist erforderlich, weil es sich hierbei um zentrale Begriffe im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/65/EG handelt.

Der Begriff „Hafen" im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf ein Gebiet, das ausschließlich unter Sicherheitsaspekten definiert wird und nicht identisch sein muss mit dem Hafengebiet gemäß den jeweiligen Hafenverordnungen.

Die Definition des „Hafenbetreibers" stellt zentral auf die überwiegende Eigentumsposition bezogen auf das Gesamtareal am Hafen ab. Der Eigentümer hat die Möglichkeit mit zivilrechtlichen Mitteln (z.B. Vertragsanpassung) sich Zutritt zu vermieteten oder verpachteten Flächen zu schaffen. Zusätzlich werden in diesem Gesetz weit reichende Mitwirkungspflichten der sonstigen Rechtsinhaber normiert. Die umfassende Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen hat derjenige inne, der die Kompetenz für die strukturelle und planerische Entwicklung der Hafenbetriebsflächen, die Organisations- und Verwaltungshoheit über die Hafenbetriebswirtschaft sowie das wirtschaftliche Nutzungs- und Ertragsrecht aus der Hafenbewirtschaftung besitzt.

§ 3 Ausschluss des Vorverfahrens

Diese Regelung wurde aus § 7 des bisherigen Hafenanlagensicherheitsgesetzes inhaltlich übernommen. Mit § 3 wird von der Befugnis des Landesgesetzgebers zum Ausschluss des Vorverfahrens durch gesetzliche Anordnung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gebrauch gemacht. Dadurch wird dem im Anwendungsbereich dieses Ge setzes bestehenden Bedürfnis nach einer beschleunigten, vorerst abschließenden Entscheidung zum Zwecke der Gefahrenabwehr Rechnung getragen.

Zweiter Teil Hafensicherheitsbehörde

Die Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde (bisheriger Terminus: zuständige Behörde) werden nunmehr aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem eigenen zweiten Teil zusammengefasst.

§ 4 Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde

Die Bestimmungen wurden erweitert im Hinblick auf den Vollzug der Vorschriften der Richtlinie 2005/65/EG; ansonsten sind die Regelungen inhaltlich unverändert.

§ 5 Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde

Die Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde sind gegenüber den bisherigen Regelungen erweitert worden. Aufgrund der Notwendigkeit der Umsetzung der EU-Richtlinie, die jetzt verlangt, den gesamten Hafenbereich in die Gefahrenabwehr mit einzubeziehen, ist die Hafensicherheitsbehörde befugt, Häfen und deren angrenzende Bereiche einschließlich der dortigen Flächen und Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen. Hierdurch wird es der Hafensicherheitsbehörde insbesondere ermöglicht, die Risikobewertungen durchzuführen und auf dieser Grundlage die Grenzen des Hafengebietes festzulegen. Diese Tätigkeiten setzen eine genaue Kenntnis der Örtlichkeit voraus, erst dann können Schwachstellen erkannt und analysiert werden. Es geht insbesondere darum, wichtige Vermögenswerte und Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist, sowie deren Gefahrenpotential zu beurteilen und eine Bewertung abzugeben. Es ist erforderlich, bei den im Hafen ansässigen Betrieben, Einrichtungen etc. genaue Kenntnis von Betriebsabläufen, bisherigen Sicherheitsvorkehrungen, der Art der wirtschaftlichen Betätigung sowie von der Nutzung der sich im Hafen befindlichen Infrastruktur zu bekommen. Nur ein umfassendes Betretungs- und Auskunftsrecht der Hafensicherheitsbehörde gewährleistet, dass eine sachgerechte Durchführung der Risikobewertung sowie der damit in Zusammenhang stehenden Definition der Hafengrenzen und der späteren Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr erfolgen und überprüft werden kann, ob die konkreten Sicherheitsmaßnahmen auch umgesetzt wurden.

Zur Durchsetzung ihrer Befugnisse und zur Erreichung des Ziels einer erhöhten Gefahrenabwehr müssen der Hafensicherheitsbehörde die Möglichkeiten gegeben werden, Anordnungen im Einzelfall zu treffen; dies wird in Absatz 2 geregelt und erstreckt sich auf sämtliche verantwortlich Beteiligten. Der Absatz 3 ist materiell unverändert geblieben; im Absatz 4 sind die bisherigen Regelungen für die Hafenanlagen um den neu zu schützenden Bereich „Hafen" erweitert worden; ansonsten ist auch dieser inhaltlich unverändert geblieben. Der Absatz 5 normiert das Recht der Hafensicherheitsbehörde, sich über die Verpflichtungen des Hafenanlagen- und Hafenbetreibers jederzeit informieren zu lassen.

§ 6 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

Die Bestimmung ist inhaltlich nicht geändert worden.

§ 7 Festlegung der Gefahrenstufen

Die Hafensicherheitsbehörde legt jetzt auch Gefahrenstufen bei der Gefährdung der Sicherheit von Häfen und nicht nur von Hafenanlagen fest.

Dritter Teil Verfahren und Maßnahmen der Gefahrenabwehr in den nordrhein-westfälischen Hafenanlagen

Im dritten Teil sind alle Regelungen zusammengefasst, die sich auf den Schutz der Hafenanlagen beziehen.

§ 8 Verantwortlichkeiten

Die Bestimmungen sind inhaltlich unverändert.

§ 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Neu hinzugekommen ist, dass der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage auch für den gesamten Hafen bestellt werden kann.

§ 10 und 11 Risikobewertung; Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

Die bisherigen Vorschriften sind wie nachfolgend ausgeführt ergänzt worden.

Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der EU sind deren ausgewiesene Beauftragte nunmehr berechtigt, die Hafenanlagen in NRW in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten. Dieser Zusatz ist erforderlich, damit die Mitarbeiter der EU auch die umgesetzten Maßnahmen kontrollieren können und gleichzeitig sichergestellt wird, dass dies nur in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde erfolgt.

Ferner sind die von der Hafensicherheitsbehörde durchzuführenden Risikobewertungen jetzt mit der Wasserschutzpolizei sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen. So werden alle anderen Sicherheitsbehörden von Beginn an in die Überlegungen der Hafensicherheitsbehörde mit einbezogen und können selbst in der Beurteilung von Risikofragen mit Rat und Wissen dieser zur Seite stehen. Damit wird auch erreicht, dass identifizierte Risiken auf allen maßgeblichen Ebenen frühzeitig bekannt sind. Durch diese Einbindung schon bei der Risikobewertung wird die jetzt ebenfalls erforderliche Abstimmung bei der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr erleichtert, denn alle relevanten Behörden haben den gesamten Entscheidungsprozeß begleitet. Dies wird zu Synergien beitragen.

Eine Einschränkung gegenüber der bisherigen Regelung ist in § 11 Abs. 3 erfolgt. Danach wird dem Hafenanlagenbetreiber nur noch die Möglichkeit eingeräumt, eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr mit der Erstellung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr zu beauftragen. Aufgrund der bisherigen Bestimmungen konnte dieser auch einen „anderen Rechtsträger" damit beauftragen. Dies ist gestrichen worden, weil die EU-Verordnung 725/2004 in Anhang II Nr.16.1.1 ausdrücklich nur eine solche Stelle mit den genannten Aufgaben betraut wissen will. Es besteht daher kein Raum, eine Möglichkeit zu eröffnen, auch anderen solche Tätigkeiten anzuvertrauen. Selbstverständlich bleibt es den Hafenanlagenbetreibern unbenommen, sich auch weiterhin Beratungs- und Unterstützungsleistungen von dritter Seite einzuholen, um so dann selbst in die Lage versetzt zu werden, den Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen oder fortzuschreiben.

§ 12 Sicherheitserklärung

Die Bestimmung ist inhaltlich unverändert.