Wohnungsbauförderungsanstalt

Änderung des Gesetzes zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landsbank Girozentrale

Das Gesetz zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landsbank Girozentrale vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichrechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein Westfalen vom 02. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert: § 2

1.) In § 2 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen" durch die Bezeichnung „NRW.BANK" ersetzt.

Die Landesbank Nordrhein-Westfalen führt unter Einbeziehung ihres bisherigen Bereichs Wohnungsbauförderung die Wohnungsbauförderungsanstalt als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen -". § 3

2.) In § 3 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen" durch die Bezeichnung „NRW.BANK" ersetzt.

Die Landesbank Nordrhein-Westfalen stellt das Grundkapital und die Rücklagen der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein Westfalen sowie das Landeswohnungsbauvermögen in eine Sonderrücklage für die Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens ein.

Artikel 6

Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), wird wie folgt geändert:

§ 112

Sonderregelungen

In § 112 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen" durch die Bezeichnung „NRW.BANK" ersetzt.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 Abs. 1 und 2 unmittelbar anzuwenden. Dies gilt nicht für die Sparkassen, die Landesbank Nordrhein-Westfalen, die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sowie die Sparkassen- und Giroverbände im Sinne des Sparkassengesetzes.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.