Ton. In den Deckgebirgen der Tagebaue Garzweiler Hambach und Inden stehen einzelne unterschiedlich ausgebildete Tonhorizonte an
Löss:
Zur Wiedernutzbarmachung der vom Tagebau in Anspruch genommenen Oberfläche wird der im Vorfeld anstehende Löss selektiv gewonnen und als oberste Rekultivierungsschicht aufgebracht. Die Qualität der anstehenden Lösslagerstätte wird regelmäßig durch geologische Stoßaufmaße überprüft. Insgesamt stehen rund 300 Mio. m³ landwirtschaftlich verwertbarer Löss an, der insgesamt aus der Zielsetzung der größtmöglichen Landoberflächenwiederherstellung für die Rekultivierung der Tagebaue im Rheinischen Braunkohlenrevier Verwendung finden muss.
c) Ton:
In den Deckgebirgen der Tagebaue Garzweiler, Hambach und Inden stehen einzelne, unterschiedlich ausgebildete Tonhorizonte an. Aufgrund der teilweise stark wechselnden Lagerstättenverhältnisse ist eine genaue Aussage über die geophysikalischen Eigenschaften und damit die grundsätzliche Eignung für eine weitere Verwendung (beispielsweise im Deponiebau) erst nach geologischer Ansprache am Stoß im Tagebau möglich. Somit ist eine genaue Abschätzung der anstehenden Gesamtmenge von nutzbarem Ton in den Abbaufeldern nicht möglich. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist jedoch davon auszugehen, dass die geringen Mengen an geeignetem Ton vollständig für unternehmenseigene Zwecke (Deponiebau) genutzt werden.
69. Welche Mengen könnten infolge des Fortschreitens der Tagebaue pro Jahr theoretisch maximal genutzt werden (aufgeteilt nach Rohstofftypen)? Jährlich fallen in den Tagebauen Garzweiler, Hambach und Inden qualitativ geeignete Sande und Kiese in der Größenordnung insgesamt von 5 8 Mio. m³ und landwirtschaftlich verwertbarer Löss in einer Größenordnung von insgesamt 5 9 Mio. m³ an.
70. Welche Mengen davon werden zur Rekultivierung benötigt und welche Mengen wären zur Rohstoffgewinnung für andere Zwecke nutzbar (aufgeteilt nach Rohstofftypen)?
Die anstehenden Kiese und Sande werden primär zur Deckung des Eigenbedarfs im Tagebau (Wegebau, Deponiebau, Böschungssicherung, Kippenwassermaßnahmen, etc.) benötigt. Nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibt insgesamt in den Tagebauen Garzweiler, Hambach und Inden eine für andere Zwecke nutzbare Restmenge an Kies und Sand in einer Größenordnung von 2 bis max. 3 Mio. m³ pro Jahr. Aufgrund der unterschiedlichen Lagerstättenausbildung liegt der Schwerpunkt der Kiesbereitstellung für externe Zwecke im Tagebau Garzweiler. Bei der Abschätzung der für externe Zwecke nutzbaren Kies- und Sandmenge ist eine 100%ige Verwertung des anstehenden Materials unterstellt. In der Vergangenheit konnte das in Folge der Aufbereitung entstehende Feinkorn mit einer Größenordnung von erfahrungsgemäß etwa 25 % des Rohkieses wegen fehlender Nachfrage nicht vermarktet werden und wurde in den Tagebau zurückgeführt.
Die anfallenden Mengen an geeignetem Löss und Ton werden weitestgehend zur Deckung des unternehmerischen Eigenbedarfs (Rekultivierung, Deponiebau) benötigt.
71. Welche Mengen wurden seit dem Jahr 2000 auf zukünftigen Tagebauflächen gewonnen und außerhalb des Tagebaus genutzt (Auflistung nach Rohstoffarten und Jahr)?
In den Vorfeldern der Tagebaue Garzweiler und Hambach erfolgt in einzelnen genehmigten Abgrabungsbereichen eine vorlaufende Kiesgewinnung durch örtliche Abgrabungsunternehmen, u.a. Andere mineralische Rohstoffe wurden nicht vorlaufend auf zukünftigen Tagebauflächen gewonnen.
72. Wie groß ist der Anteil an der Gewinnung mineralischer Rohstoffe auf genehmigten Tagebauflächen an der gesamten im linksrheinischen Teil des Regierungsbezirks Köln einschließlich des Rhein-Kreises Neuss insgesamt gewonnenen Menge?
Im Jahr 2006 wurden in den Tagebauen Garzweiler, Hambach und Inden insgesamt 2,0 Mio. m³ mineralische Rohstoffe (Kiese und Sande) gewonnen und für externe Zwecke verwendet.
Zusammen mit der unter Frage 71 angegebenen Menge aus den Vorfeldern der Tagebaue ergibt sich für 2006 eine Gesamtmenge an gewonnenen mineralischen Rohstoffen auf genehmigten Tagebauflächen von rund 2,6 Mio. m³.
Ist es zutreffend, dass zumindest in Teilabschnitten des Regionalplans Köln die Ausweisung von Vorrangflächen zur Gewinnung von Kies und Sand auf genehmigte Tagebauflächen beschränkt wurde?
74. Inwieweit ist die Rohstoffgewinnung dort tatsächlich auf die Tagebaugebiete beschränkt?
Die Fragen 73 und 74 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es ist nicht zutreffend, dass in Teilabschnitten des Regionalplans Köln die Ausweisung von Vorrangflächen (BSAB) zur Gewinnung von Kies und Sand auf die Bereiche genehmigter Braunkohlentagebaue beschränkt wurde. Im Teilabschnitt Region Köln sind 1053 ha BSAB dargestellt, davon liegen 577 ha im Abbaubereich des Tgb. Hambach. Im Teilabschnitt Region Aachen liegen lediglich drei Abgrabungsbereiche von 38 BSAB im Gebiet des Tgb.
Garzweiler.
Die entsprechende regionalplanerische Intention findet sich in den Erläuterungen 16 im Kapitel D.2.5 des Regionalplanes Teilabschnitt Region Köln, wo es heißt: „Das Deckgebirge über den tertiären Braunkohlelagern weist seiner Entstehung entsprechend mehr oder weniger wertvolle Sand- und Kiesvorkommen auf. Diese Sande und Kiese
soweit sie nicht für die Gestaltung des Kippenkörpers oder die Wiedernutzbarmachung benötigt werden sollten nicht als Abraum verkippt, sondern dem Braunkohlenabbau vorauseilend, gesondert gewonnen, ggf. zwischengelagert und ihrer Verwendung zugeführt werden (LEP NRW, Kap. C.IV., Ziel 2.3). Gleichzeitig gilt allerdings der Grundsatz, dass die bisherigen Nutzungen und Funktionen im Vorfeld des Tagebaus so lange wie möglich aufrechterhalten werden sollen. Siedlungen, die noch längere Zeit bewohnt sein werden, für den Naturhaushalt wichtige Biotope und Waldflächen wurden daher noch nicht in die innerhalb der Tagebaugebiete dargestellten BSAB einbezogen. Die in den Braunkohlenabbaubereichen dargestellten BSAB unterliegen den geringsten Restriktionen, genießen hinsichtlich der Rekultivierung einen Sonderstatus und sollten bevorzugt für die Gewinnung von Sanden und Kiesen genutzt werden. Ihre Inanspruchnahme trägt zum haushälterischen Umgang mit Rohstoffen und zur Schonung anderer Lagerstätten außerhalb der Braunkohlentagebaue bei.".
Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit zur Verpflichtung der vollständigen Ausnutzung einer Lagerstätte?
Grundsätzlich verfolgt das Bundesberggesetz den Lagerstättenschutz, dem auch durch einen optimalen Abbau angegriffener Vorkommen Rechnung getragen wird, als einen der Gesetzeszwecke (§ 1 Nr. 1 BBergG). Im Vollzug schlägt sich dieses Ziel bspw. in dem Recht eines Gewinnungsberechtigten nieder, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, wenn dies nach Einschätzung der Bergbehörde zur planmäßigen Durchführung eines Gewinnungsvorhabens notwendig ist (§ 42 BBergG).
Auch bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne ist der Lagerstättenschutz zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG). Verhindert wird insbesondere der sog. Raubbau, d.h. die Ausnutzung der besten Teile einer Lagerstätte ohne Rücksicht auf die spätere Möglichkeit des Abbaus weniger lohnender Teile, aber auch ein Abbau bestimmter Bodenschätze, durch den ein späterer Abbau anderer Bodenschätze in räumlichem Zusammenhang erschwert oder unmöglich gemacht würde. Die Bergbehörde kann erforderlichenfalls die Zulassung von Betriebsplänen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen.
Im Zuge der planmäßigen Entwicklung und Fortführung der Tagebaue Garzweiler, Hambach und Inden werden neben der vollständigen Hereingewinnung der Braunkohle auch die im Zusammenhang mit der Abraumgewinnung anfallenden und unter qualitativen und betrieblichen Gesichtspunkten nutzbaren Rohstoffe (Löss, Kies, Sand und Ton) möglichst vollständig selektiv gewonnen und für eigene (Rekultivierung, Wegebau, Deponiebau, Böschungssicherung, Kippenwassermaßnahmen, etc.) und externe Zwecke (Bauindustrie, etc.) genutzt. Darüber hinaus erfolgt im Sinne einer gebündelten Rohstoffgewinnung bereits im Vorfeld die vorlaufende Gewinnung von geeigneten Kiesen und Sanden. Die externe Vermarktung sowohl der im Vorfeld, wie auch im laufenden Tagebau gewonnenen Massen kann nur im Rahmen der in der Vorbemerkung skizzierten Grenzen und Prioritäten erfolgen.
Auswahl der Abgrabungsflächen Vorbemerkung der fragestellenden Fraktion zu 6.2.