Altenpflege

Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Aus- und die Weiterbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Altenpflegeausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegesetz ­ AltPflG) vom 17. November 2002 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4410), und zu der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweisen. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang ist zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung ist abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Über den Antrag ist spätestens 4 Monate nach Vorlage des Nachweises über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden.

(5) Wird von der antragstellenden Person verlangt, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden soll, prüft der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuvor, ob die von der antragstellenden Person während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt trifft die Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeit punkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Die antragstellende Person hat das Recht, zusätzlich zu der Berufsbezeichnung nach dieser Verordnung ihre im Mitgliedstaat geführte Ausbildungsbezeichnung und ihre Abkürzung im Aufnahmestaat zu führen.

(6) Die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die persönliche Zuverlässigkeit gegeben ist, gilt als ausreichender Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ­ AltPflG). Soweit diese Bescheinigungen von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedsstaates nicht ausgestellt werden, sind sie durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.

Die im Mitgliedsstaat geforderte Bescheinigung über die körperliche oder geistige Gesundheit gilt als ausreichender Nachweis und als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Wird im Mitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs ein solches Zeugnis nicht verlangt, ist eine von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann verlangen, dass die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 bei ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sind.

3. In der Anlage 5 (Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung) werden im ersten Absatz nach dem Wort „Kinderkrankenpfleger" das Wort „für" durch ein Komma ersetzt und ... erhält aufgrund § 2 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 270/SGV. NW. 2124) in Verbindung mit § 22 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, Fachgesundheitsund Krankenpfleger, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Fachaltenpfleger/innen in der Psychiatrie vom der letzte Absatz wie folgt gefasst: „Diese Urkunde gilt nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1 Nr. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird in der Ermächtigungsgrundlage nach dem Wort „Ausbildungs-" der Schrägstrich und das Wort „Weiterbildungs-„gestrichen.

2. § 21 wird gestrichen.

3. § 22 wird § 21 (neu). § 21 (neu) wird wie folgt gefasst: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.)

Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs/Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 347) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: § 21

Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin/Hygienekontrolleur" führen will, bedarf der Erlaubnis des Kreises oder der kreisfreien Stadt.