Handhabung des Landesreisekostengesetzes im Bereich der Berufskollegs

Laut § 1 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) wird die Erstattung von Reisekosten gewährt, wenn der Bedienstete eine Dienstreise oder einen Dienstgang gemäß § 2 des LRKG unternimmt. In diesem § 2 ist entsprechend ausgeführt, dass Anordnungen und Genehmigungen nicht erforderlich sind, wenn sie nicht dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nach nicht in Frage kommen.

Im Amtlichen Schulblatt vom 03. Mai 2007 der Bezirksregierung Köln ist in einer entsprechenden Verfügung unter Hinweis auf die Ausgabensituation innerhalb des Etats für allgemeine Dienstreisen geregelt, dass Fachleiter eines Studienseminars für die Erledigung ihrer genuinen Aufgaben eine pauschale Dienstreisegenehmigung erteilt wird.

Bemerkenswert daran ist, dass jedoch dahingegen in den vergangenen Monaten Schulleitern Dienstreisegenehmigungen in der Regel nur unter Verzicht auf eine Kostenerstattung gemäß LRKG erteilt wurden.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. Ist es zutreffend, dass die Genehmigung einer Dienstreise automatisch den Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz beinhaltet?

2. Ist es mit den dienstrechtlichen Vorschriften und Pflichten eines Landesbeamten vereinbar, wenn er Dienstreisen nicht durchführt, für die er auch keine Kostenerstattung gemäß Landesreisekostengesetz erhält?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die unterschiedliche Bewertung von Fachleitern von Studienseminaren und Schulleitern durch die Bezirksregierung Köln?

4. Wäre es zulässig, wenn die Bezirksregierung Schulleitern für die Wahrnehmung ihrer genuinen Aufgaben ebenfalls eine pauschale Dienstreisegenehmigung erteilt?

5. Welche Gründe sieht die Landesregierung, die die Bezirksregierung Köln daran hindert, diese pauschale Genehmigung zu erteilen?

Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 25. Mai 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister:

Zur Frage 1:

Ja

Zur Frage 2:

Ja

Zur Frage 3:

Mit der Funktion der Fachleitung an Studienseminaren ist ein ständiger Wechsel der Einsatzorte (Schulen, Studienseminare) verbunden. Bei den dazu notwendigen und überwiegend gleich bleibenden Fahrten handelt es sich um Dienstreisen bzw. Dienstgänge für die u.

a. die Bezirksregierung Köln eine allgemeine Genehmigung erteilt hat.

Für Schulleitungen fallen derartige sich regelmäßig wiederholende Dienstreisen bzw. Dienstgänge in quantitativ vergleichbarem Umfang nicht an. Die unterschiedliche Behandlung aus reisekostenrechtlicher Sicht ist somit sachlich begründet.

Zur Frage 4:

Ja

Zur Frage 5:

Siehe Antwort zur Frage 3.