Einstellungszusagen

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(8) Stellenführung Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellenoder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.

(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen

Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 170 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden.

Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Innenministe

riums zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 170 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf: Staatskanzlei: 1

Innenministerium: 40

Justizministerium: 20

Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie: 1

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 3

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1

Finanzministerium: 19

Ministerium für Bauen und Verkehr: 4

Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration: 1.

(11) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.

(12) Berichtspflicht

Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4 und 5 zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September 2008.

§ 7

Personalausgaben

(1) Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen deckungsfähig. In Fällen des § 6 Abs. 9 gilt die Deckungsfähig keit des Satzes 1 mit Einwilligung des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

(2) Übertragbarkeit

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 75 vom Hundert der Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden.

Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.

(3) Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

1. Juni und 30. September 2008.

§ 8

Stellenbesetzungssperre

Die Besetzung der Planstellen und Stellen, die am 1. Januar des Haushaltsjahres frei sind oder im Laufe des Haushaltsjahres frei werden, mit anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten ist unzulässig. Abwei