Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz dem Schüleransatz dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz

§ 8

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden:

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner gewährt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird die Zahl der Einwohner nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 2). Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 26 Abs. 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler nach Schulformen gewichtet (Schüleransatzstaffel - Anlage 3). Vor Anwendung dieses Hundertsatzes wird die Zahl

- nicht integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen aller Schulformen, die in Ganztagsform beschult werden, mit 1,5

- integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Halbtagsform beschult werden, mit 3,0

- integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Ganztagsform beschult werden, mit 5,1

§ 10:

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden:

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner gewährt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird die Zahl der Einwohner nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel). Die Hauptansatzstaffel mit den entsprechenden Hundertsätzen ist in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegt.

Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 28 Abs. 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt.

Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler nach Schulformen gewichtet (Schüleransatzstaffel). Wahlperiode Drucksache 14/4602 vervielfältigt. Der in den Gesamtansatz einfließende Schüleransatz beträgt 92 vom Hundert des so ermittelten Wertes.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet.

Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) nach § 26 Abs. 5 gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 3,9 multipliziert.

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 26 Abs. 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,15 multipliziert. vervielfältigt. Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende Schüleransatz beträgt 92 vom Hundert des so ermittelten Wertes.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet.

Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für jeden gemeldeten Arbeitslosen nach § 28 Abs. 5 mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr gewährt.

§ 9:

Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden:

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 26 Abs. 7.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 403;

2. bei der Grundsteuer A das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 192;

3. bei der Grundsteuer B das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 381;

§ 11:

Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden:

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 28 Abs. 7.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 403;

Soweit in der Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das IstAufkommen durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz geteilt und mit 403 multipliziert.

2. bei der Grundsteuer A das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 192;

3. bei der Grundsteuer B das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 381;