Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze werden vom Innenministerium und Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.

Vierter Teil Umlagen, Umlagegrundlagen § 23:

Kreisumlage:

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der festgelegten Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage sind

- die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden;

- die festgesetzten Schlüsselzuweisungen (§ 7) der kreisangehörigen Gemeinden;

Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend. S. 306), wird in Hundertsätzen der festgelegten Umlagegrundlagen festgesetzt.

Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage sind

- die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 11) der kreisangehörigen Gemeinden;

- die festgesetzten Schlüsselzuweisungen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden;

- die für das Haushaltsjahr 2005 endgültig festgesetzten Ausgleichsbeträge der kreisangehörigen Gemeinden unter Berücksichtigung der bereits erbrachten oder erhaltenen Leistungen aufgrund der nach dem Solidarbeitraggesetz 2005 festgesetzten Ausgleichsbeträge.

Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr 2008 hinaus bis zum Inkrafttreten des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das folgende Jahr.

(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr 2007 hinaus bis zum Inkrafttreten des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das folgende Jahr.

§ 24

Landschaftsumlage

(1) Die Landschaftsumlage wird in Hundertsätzen der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Landschaftsumlage sind

- die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisfreien Städte;

- die festgesetzten Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 7);

- die festgesetzten Umlagegrundlagen (§ 23 Abs. 1) und Schlüsselzuweisungen (§ 10) der Kreise;

(2) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26

Landschaftsumlage

(1) Die Landschaftsumlage nach § 22 Landschaftsverbandsordnung wird in Hundertsätzen der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.

(2) § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 25

Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 24 entsprechend.

§ 27

Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 26 entsprechend.

Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 28 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein Westfalen und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 30 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese nach Maßgabe des Innenministeriums und des Finanzministeriums unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt.

§ 30 findet in diesen Fällen keine Anwendung.