Einwohnerzahl

Nach welchen Kriterien wurden bisher hessischen Gemeinden die Stadtrechte verliehen?

Auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren diese Bestimmungen?

Haben sich diese Kriterien im Laufe der Zeit verändert?

Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Stadt ist, dass die Gemeinde nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt. Liegt dieser Tatbestand vor, steht die Verleihung im Ermessen der Landesregierung; dieses Ermessen wird regelmäßig nur dann zugunsten der Gemeinde ausgeübt, wenn in ihrer Vertretungskörperschaft beim Beschluss über die Stellung des Antrags Konsens herrschte.

Die oben angegebenen "Kriterien" beruhen auf § 13 Abs. 1 Satz 2 HGO.

Der Gesetzeswortlaut hat sich mit In-Kraft-Treten der HGO 1952 nicht verändert, wohl aber die Ausgangssituation: Durch die kommunale Gebietsreform in den 70er-Jahren wurde die Zahl der Gemeinden drastisch reduziert, 1969 gab es noch 2.642 Gemeinden. Gleichzeitig nahm das Verhältnis der Städte unter den Gemeinden zu, weil bei Gemeindezusammenschlüssen die Bezeichnung Stadt erhalten blieb, wenn auch nur eine der betroffenen Gemeinden diese Bezeichnung bisher schon führen durfte. Anfang 1977 betrug die Zahl der hessischen Gemeinden nur noch 426, die Zahl der Städte lag bei 177. Um eine "Inflation der Bezeichnung Stadt" zu vermeiden, beschloss der Arbeitskreis III der Innenministerkonferenz am 14./15. Mai 1974, dass bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen in allen Bundesländern künftig ein strenger Maßstab anzulegen sei.

Frage 2. Ist die Funktion mindestens eines Mittelzentrums notwendige Voraussetzung für eine Stadterhebung?

Wird einer Gemeinde durch den regionalen Raumordnungsplan die Funktion eines "Mittelzentrums" zugewiesen, so ist dies ein wichtiges Indiz für die zentralörtliche Bedeutung und damit auch für das städtische Gepräge einer Gemeinde.

Frage 3. Welche Auswirkungen hat die Verleihung der Stadtrechte für eine Gemeinde?

Die Verleihung der Bezeichnung Stadt hat, anders als im Mittelalter, heutzutage für die Gemeinde und ihre Bürger keine materiellrechtlichen Auswirkungen mehr; sie verbessert auch nicht die Position der Gemeinde im Kommunalen Finanzausgleich. Es ändern sich lediglich die Bezeichnungen der gemeindlichen Organe (vgl. § 9, 45 Abs. 2 und 49 HGO). Die Stadtrechtsverleihung hat allerdings nach wie vor einen erheblichen kommunalpolitischen Stellenwert, da sie als eine Art "Verdienstmedaille" für beispielhafte gemeindliche Aufbauarbeit angesehen wird.

Frage 4. Welche hessischen Gemeinden - mit welcher Einwohnerzahl - wurden von 1965 bis 1974 zur Stadt erhoben?

Die 17 Gemeinden, denen zwischen 1965 und 1975 die Bezeichnung Stadt verliehen wurde, sind - mit kursorischen Angaben zur Einwohnerzahl - in der Antwort des Ministers des Innern vom 2. Oktober 1975 auf eine entsprechende Kleine Anfrage aufgeführt (LT-Drucks. 8/1644). Während der kommunalen Gebietsreform bestand durch die vielen Gemeindezusammenschlüsse ein gesteigertes Interesse an § 13 Abs. 1 S. 2 HGO. Vor 1965 wurde in Hessen die Bezeichnung Stadt an 31 Gemeinden verliehen.

Viele Gemeinden dürfen sich "aus altem Recht" Stadt nennen (§ 13 Abs. 1 S. 1 HGO); die Entwicklung ihrer Einwohnerzahl, ihrer Siedlungsform und ihrer Wirtschaftsverhältnisse ist dabei unerheblich. Die Möglichkeit eines Widerrufs von Stadtrechten ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Frage 5. Welche Gemeinden erhielten nach der Gebietsreform in Hessen die Stadtrechte?

Wie groß war damals jeweils ihre Einwohnerzahl?

Nach 1975 wurde 9 Gemeinden die Bezeichnung Stadt verliehen: Stadt Kreis Jahr Einwohnerzahl Heringen (Werra) Landkreis Hersfeld-Rotenburg 1977 10.

Wenn ja, welche?

Wie wurden diese Anträge beschieden?

Seit 1981 wurden 3 Anträge gestellt; 2 wurden positiv beschieden (vgl. Antwort zu Frage 5). Ein Antrag wurde wegen erheblicher Uneinigkeit in der Gemeindevertretung zurückgestellt.

Frage 7. Gab es in den letzten Jahren informelle Kontakte von Gemeinden zum zuständigen Ministerium, die ihr Interesse einer Stadterhebung bekundeten?

Wenn ja, wie groß war die Zahl?

Im gleichen Zeitraum haben sich 7 Gemeinden beim Innenministerium nach der Umsetzung des § 13 Abs. 1 Satz 2 HGO in der Praxis erkundigt.

Frage 8. Welche Position beziehen die kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Wunsch einer Gemeinde, ihre Kommune mit dem Titel "Stadt" zu versehen?

Die Interessen der kommunalen Spitzenverbände werden durch die Verleihung der Bezeichnung Stadt nach § 13 Abs. 1 S. 2 HGO nicht unmittelbar berührt. Es ist rechtlich durchaus möglich, dass (auch) Städte beim Hessischen Städte- und Gemeindebund und ("einfache") Gemeinden beim Hessischen Städtetag Mitglied sind. Der Hessische Städtetag hat dem Innenministerium allerdings mitgeteilt, dass stets sachliche oder historische Anknüpfungspunkte für die Bezeichnung Stadt vorliegen müssten, um ihre Entwertung zu vermeiden.

Frage 9. Gibt es vonseiten der Landesregierung Bedenken, dass die Anzahl der hessischen Städte zu- und die der Gemeinden abnimmt?

Welche Auswirkungen hätte ein solcher Tatbestand für das Land?

Die Landesregierung ist auch im Sinne der bisher erfolgreichen Gemeinden daran interessiert, dass die Verleihung der Bezeichnung Stadt als Anerkennung für eine herausragende gemeindliche Infrastruktur nicht durch eine allzu leichtfertige, vom Wortlaut des Gesetzes entfernte Vergabepraxis entwertet wird. Daher sollte der Anteil der Städte unter den Gemeinden des Landes von nunmehr 43 v.H. nicht gravierend ansteigen. In Bayern führen z. B. nur 314 von insgesamt 2.056 Gemeinden die Bezeichnung Stadt; in Baden-Württemberg gibt es 309 Städte bei insgesamt 1.110 Gemeinden. In Bayern beträgt die Mindesteinwohnergrenze 15.000 Einwohner; gerade am Rand von Großstädten und in der Nähe von Verdichtungsräumen wird an das Einwohnerkriterium ein strenger Maßstab angelegt, um zu verhindern, dass relativ bevölkerungsreiche "Schlafgemeinden" ohne zentralörtliche Infrastruktur allzu leicht in den Genuss der Bezeichnung "Stadt" kommen.

Das hessische Innenministerium hat in der jüngeren Vergangenheit mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass die bisher letzte Verleihung der Bezeichnung Stadt 1993 an eine Gemeinde erfolgte, die bei Stellung des Antrags bereits mehr als 20.000 Einwohner hatte und im Regionalen Raumordnungsplan als Mittelzentrum ausgewiesen war. Nach der jüngsten Veröffentlichung des Hessischen Statistischen Landesamtes zum Stichtag 30. Juni 2001 gibt es (noch) 1 Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern, 4 Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern und 40 Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die sich nicht als Stadt bezeichnen (dürfen).

Frage 10. Wie wird sich die Landesregierung verhalten, falls eine Gemeinde, die die bisherigen Kriterien zur Stadterhebung nicht vollständig erreicht, einen offiziellen Antrag zur Verleihung der Stadtrechte stellt?

Die Landesregierung ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und darf daher den Antrag einer Gemeinde nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HGO nur dann befürworten, wenn sie nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt.