Schulpauschale - Bildungspauschale

Als weitere Zuweisungsgruppe sieht auch der Steuerverbund 2008 Sonderpauschalen vor, die finanzkraftunabhängig bereit gestellt werden und über deren Verwendung die Kommunen im Rahmen eines rechtlich vorgegebenen Verwendungsrahmens in eigener Verantwortung selbst entscheiden können. Für Sonderpauschalen stehen im Steuerverbund 2008 insgesamt 590.000.000 zur Verfügung; das entspricht einem Anteil an der gesamten verteilbaren Finanzausgleichsmasse von mehr als 8,0 % (Steuerverbund 2007 rund 7,6 %).

Die zur Schulpauschale/Bildungspauschale weiterentwickelte bisherige Schulpauschale wird mit 540.000.000 dotiert. Damit stehen in 80.000.000 mehr als für die bisherige Schulpauschale zur Verfügung. Wie bisher wird davon ein Betrag von 70.000. im Landeshaushalt konsumtiv veranschlagt. Die Verwendungsmöglichkeiten werden erweitert. Die Verteilungskriterien, einschließlich der Mindestpauschalen, bleiben unverändert.

Die Sportpauschale wird - wie im Vorjahr - mit 50.000.000 dotiert. Die Verwendungsmöglichkeiten für die Kommunen bleiben unverändert. Die Verteilungskriterien, einschließlich der Mindestpauschalen, bleiben ebenfalls unverändert.

4 Formelle und redaktionelle Veränderungen im Gemeindefinanzierungsgesetz 2008

Die Formulierungen im Gemeindefinanzierungsgesetz sind unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Normprüfstelle der Landesregierung insbesondere auf ihre Bestimmtheit und Notwendigkeit hin überprüft und gg. geändert, ergänzt oder gestrichen worden ohne inhaltliche Veränderungen vorzunehmen. Damit wurde eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes erzielt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen den Regelungen im Gemeindefinanzierungsgesetz 2007.

Zu §§ 2 bis 4 (insgesamt) Regelungen zur Ermittlung der Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund.

Zu § 2:

Entspricht bis auf den Fortfall des bisherigen Absatzes 3 (Abrechnungsregelung früherer Steuerverbünde) und redaktionellen Anpassungen den Regelungen im § 4 Gemeindefinanzierungsgesetz 2007. Die neuen Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5.

Absatz 1 beschreibt die obligatorischen (verfassungsrechtlich vorgeschriebenen) Verbundsteuern und legt den Verbundsatz fest.

Absatz 2 legt den Referenzzeitraum (Verbundzeitraum), der der Berechnung des Verbundbetrages zugrunde gelegt wird, sowie Berichtigungssachverhalte fest.

Absatz 3 setzt das Befrachtungsvolumen des Steuerverbundes 2008 sowie seine Verwendung im Landeshaushalt 2008 fest und regelt die Verrechnung mit dem aktuellen Verbundbetrag.

Absatz 4 verweist auf Anlage 1 zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2008, aus der sich die Ermittlung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse ergibt.

Zu § 3:

Entspricht bis auf die Verwendung der neuen Bezeichnung „Finanzausgleichsmasse" anstelle von „Verbundbetrag" und der Anpassung an die neue Paragrafenfolge den Regelungen im § 5 Gemeindefinanzierungsgesetz 2007.

Zu § 4:

Entspricht bis auf die Verwendung der neuen Bezeichnung „Finanzausgleichsmasse" anstelle von „Verbundbetrag", redaktionellen Änderungen und Anpassungen an die neue Paragrafenfolge den Regelungen im § 6 Gemeindefinanzierungsgesetz 2007.

Zu § 5:

Entspricht bis auf Anpassungen an die neue Paragrafenfolge den Regelungen im § 7

Gemeindefinanzierungsgesetz 2007.

Legt die Grundsätze für das nordrhein-westfälische Schlüsselzuweisungsberechnungssystem fest, wonach die Schlüsselzuweisungen auf der Grundlage einer durchschnittlichen Aufgabenbelastung unter Berücksichtigung der kommunalen Steuer- und Umlagekraft zu bemessen sind. Dabei wird die besondere Berücksichtigung von Belastungen aus der Schulträgerschaft, aus Soziallasten im allgemeinen sowie aus evtl.

Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen explizit herausgestellt.

Zu § 6:

Entspricht bis auf die Höhe der Dotierungen den Regelungen im § 8 Gemeindefinanzierungsgesetz 2007.

Setzt die Höhe der Gesamtschlüsselmasse und die Schlüsselmassen für die einzelnen Gebietskörperschaften fest.

Zu §§ 7 bis 9 (insgesamt) Regelungen zur Schlüsselzuweisungsberechnung der Gemeinden

Zu § 7:

Entspricht bis auf Anpassungen an die neue Paragrafenfolge und redaktionelle Änderungen den Regelungen im § 9 Gemeindefinanzierungsgesetz 2007.

Legt den grundsätzlichen Berechnungsweg (Gegenüberstellung von Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl) sowie die Ausgleichsintensität (Ausgleichsgrad) fest.

Zu § 8:

Entspricht bis auf Absatz 5 sowie Anpassungen an die neue Paragrafenfolge und redaktionelle Änderungen den Regelungen im § 10 Gemeindefinanzierungsgesetz 2007.

Regelt die Ermittlung des fiktiven Bedarfs (Ausgangsmesszahl) unter Berücksichtigung eines Hauptansatzes, eines Schüleransatzes, eines Soziallastenansatzes und eines Zentralitätsansatzes und setzt Grunddaten zur Berechnung der entsprechenden Ansätze fest.

Die in Absatz 5 getroffenen Regelungen für den Soziallastenansatz weichen insoweit von den bisherigen Regelungen ab, als dass der Ermittlung anstelle der Dauerarbeitslosen nunmehr die Zahl der erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 SGB II zugrunde gelegt wird (siehe auch Teil A, Ziff. 3.1.1). Bei der Gewichtung wurde unter Berücksichtigung der Gewichtungsergebnisse des bisher auf Basis der Dauerarbeitslosigkeit ermittelten Soziallastenansatzes und dessen Anteil am Gesamtansatz der Faktor 3,9 ermittelt.

Die im bisherigen Absatz 7 getroffene Regelung zur Grundbetragsfestsetzung wird der Systematik nach nunmehr in § 27 Abs. 1 Satz 2 getroffen.

Zu § 9:

Entspricht bis auf Anpassungen an die neue Paragrafenfolge den Regelungen im § 11

Gemeindefinanzierungsgesetz 2007.

Entfallen ist bei der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuerumlage der Hinweis auf eine Berücksichtigung evtl. in der Referenzperiode noch anfallender Zahlungen an Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre. Entsprechende Zahlungen fallen nicht mehr an.