Gerechtigkeitslücken im Straßenreinigungsgesetz NW?

Der Hauptausschuss der Stadt Gevelsberg hat sich in seiner Sitzung am 15. Mai 2007 mit einem Bürgerantrag auseinandergesetzt, der sich mit Fragen der Straßenreinigungs- und Streupflichten beschäftigt.

Der Bürger ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes in Gevelsberg, das nur einseitig (auf der Seite des Beschwerdeführers) mit einem Gehweg erschlossen ist. Er bemängelt, dass die Hauseigentümer auf beiden Straßenseiten den einseitigen Gehweg gleich nutzen, jedoch nur für die Anlieger einer Straßenseite eine Reinigungspflicht besteht. Der Beschwerdeführer regt eine Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gevelsberg dahingehend an, dass auch die Grundstückseigentümer, auf deren Straßenseite kein Gehweg vorhanden ist, zur Reinigung bzw. zum Winterdienst herangezogen werden sollen. Der Beschwerdeführer verweist auf entsprechende Satzungsregelungen in einer hessischen Gemeinde, wo er ebenfalls Eigentümer eines nur einseitig mit einem Gehweg erschlossenen Grundstücks ist.

Die Verwaltung der Stadt Gevelsberg verwies in ihrer ablehnenden Vorlage auf § 4 Abs. 1

Straßenreinigungsgesetz NW und erklärte wörtlich: "Neben dem Erschlossensein ist in Nordrhein-Westfalen eine weitere Voraussetzung für eine Pflichtübertragung notwendig. Die Formulierung des § 4 Abs. 1 StrReinG NW "an die Gehwege angrenzenden Grundstücke" bedeutet, dass die Reinigungspflicht nur übertragen werden kann, wenn das erschlossene Grundstück auch an den Gehweg angrenzt. Deshalb sind beim einseitigen Gehweg nicht die Eigentümer der auf der anderen Straßenseite liegenden Grundstücke reinigungspflichtig. Ein solches, auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliches Grundstück grenzt lediglich an die Fahrbahn, nicht jedoch an den Gehweg."

Alle Fraktionen haben eine Entscheidung über den Bürgerantrag zurückgestellt und zunächst um Klärung weiterer rechtlicher Fragen auf Landesebene gebeten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie wird die durch das Straßenreinigungsgesetz NW rechtlich fixierte einseitige Reinigungspflicht begründet?

2. Sieht die Landesregierung - auch im Vergleich mit dem Bundesland Hessen - Gerechtigkeitslücken im Straßenreinigungsgesetz NW?

3. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, den Kommunen die Entscheidung individuell zu überlassen?

Antwort des Innenministers vom 26. Juni 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen und Verkehr:

Vorbemerkung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW (StrReinG NW) - können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Die Gemeinden in Hessen sind nach § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung u.

a. der Gehwege ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Während § 10 Abs. 5 HStrG für die Übertragung der Reinigungspflicht ausschließlich darauf abstellt, dass das Grundstück des zu Verpflichtenden durch die betreffende Straße erschlossen ist, enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW ausdrücklich zwei Voraussetzungen, die im Falle der Übertragung der Reinigungspflicht für Gehwege beide erfüllt sein müssen. Zum einen muss das Grundstück des zu Verpflichtenden durch den Gehweg erschlossen sein. Zum anderen können nur solche Eigentümer zur Gehwegreinigung verpflichtet werden, deren Grundstück an den Gehweg angrenzt.

Zur Frage 1:

Die Regelung ­ wie auch andere Regelungen des StrReinG NW ­ geht sehr eng von dem im kommunalen Abgabenrecht begründeten Vorteilsgedanken aus, wobei in der Regel der größtmögliche Vorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer verkehrlichen Erschließungsanlage bei den Grundstückseigentümern angenommen wird, deren Grundstück durch die Straße erschlossen wird und an die Straße angrenzt. Durch die insoweit geforderte kumulative Erfüllung beider Voraussetzungen wird dem für die Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber einer etwaigen Gebührenerhebung noch höheren Anspruch an die Verwirklichung des Vorteilsaspektes Rechnung getragen.

Der Gesetzgeber ist sich über die Problematik der Regelung im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Straßenreinigungsgesetzes im Jahre 1975 durchaus im Klaren gewesen, denn auch vor und in dem damaligen Gesetzgebungsverfahren sind gegen die seinerzeit be schlossene Regelung Einwände unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten erhoben worden. Diese Einwände zielten insbesondere auf die Situation der Grundstückseigentümer ab, deren Grundstück nicht unmittelbar an die Straße angrenzte, jedoch durch sie erschlossen wurde (sog. Hinterlieger). Die Einbeziehung der Hinterlieger in die Möglichkeit zur Übertragung der Gehwegreinigungspflicht derjenigen Straßen, die sie als Zufahrt zu ihrem Grundstück benötigen, wäre in der Praxis jedoch auf kaum überwindliche Schwierigkeiten gestoßen und im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen in Konflikt geraten. Das Oberverwaltungsgericht hatte nämlich bereits in einem Urteil vom 13. November 1968 warnend darauf hingewiesen, dass bei einer Heranziehung der Hinterlieger aus dem Gesetz hervorgehen müsse, welcher Hinterlieger wann welchen Gehwegsteil zu reinigen hat. Bei den vielfältigen Formen der Hinterlandbebauung erschien und erscheint es kaum möglich, die Reinigungspflicht des in Betracht kommenden Personenkreises mit der erforderlichen Bestimmtheit gesetzlich festzulegen. Ein Gesetz muss bekanntlich allgemein gültige Regelungen treffen, die in Anbetracht einer kaum zu übersehenden Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen möglichst keine größeren Ungerechtigkeiten schaffen oder wegen absehbarer praktischer Anwendungsschwierigkeiten gar ein völliges Leer- oder Unterlaufen der gesetzgeberischen Absicht befürchten lassen. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber damals - anders als bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - für die Übertragung einer Reinigungspflicht zur Vorgabe der erwähnten kumulativen Voraussetzungen und damit gegen eine Einbeziehung von Hinterliegern entschieden. Dass bei einer Straße mit einseitigem Gehweg - neben den Hinterliegern - auch die Eigentümer der Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüber liegenden Seite nicht zur Gehwegreinigung verpflichtet werden sollen, hat der Gesetzgeber durch die Änderung des StrReinG NW im Jahre 1979 verdeutlicht. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens hat § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW seine heutige Fassung erhalten; dabei wurde das Wort „Straße" durch das Wort „Gehwege" ersetzt. Diese Änderung ist in der parlamentarischen Diskussion auf breite Zustimmung aller seinerzeit im Landtag vertretenen Fraktionen gestoßen (s. Ausschussprotokoll des federführenden Ausschusses für Kommunalpolitik, Wohnungs- und Städtebau über die Sitzung am 09.11.1979 und Plenarprotokoll 8/119).

§ 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Reinigung von Gehwegen durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Jede Kommune, die diese Option in Anspruch nimmt, hat sich mit ihrer Satzung an die Vorgaben des StrReinG NW zu halten. Entschließt die Kommune sich, die Verpflichtung zur Reinigung der Gehwege zu übertragen, so muss sie den in § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW genannten Personenkreis vollständig berücksichtigen. Sie kann die Reinigung aber auch nur den in § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW genannten Grundstückseigentümern übertragen. Für eine Übertragung der Reinigungspflicht etwa auf Hinterlieger oder - z. B. bei einer Straße mit einseitigem Gehweg andere Nichtanlieger (z. B. Eigentümer der Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüber liegenden Seite) besteht keine Rechtsgrundlage. Zu berücksichtigen ist auch, dass der den parlamentarischen Beratungen in den 70er-Jahren zugrunde liegenden Situation inzwischen noch komplexere und vielschichtigere bauliche Verhältnisse im gesamten Land Nordrhein Westfalen zugrunde liegen. Durch individuelle Regelungen der Kommunen würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine größere Anzahl von Problemen und Ungerechtigkeiten verursacht. Durch § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW ist demgegenüber eine landeseinheitliche Entscheidungspraxis gewährleistet. Dies trägt einer gleichmäßigen Heranziehung des betreffenden Personenkreises und damit auch höchst möglichen Rechtssicherheit Rechnung.