Konsortialhochschulen

Die Konsortialhochschulen sind daher aufgerufen, bei der Gründung gemeinsamer Einrichtungen und Einheiten die geltenden hochschulischen Ortsrechte in einer Weise aufeinander abzustimmen, dass Unstimmigkeiten und Normenkollisionen vermieden werden. Die Hochschulvereinbarung kann bezüglich des Ortsrechts keine bindenden Vorgaben enthalten.

Der gemeinsame Fachbereich erfüllt für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule, § 26 Abs. 2 Satz 1. Liegen Hochschulaufgaben vor, die mit Blick auf § 3 Abs. 6 divergieren, ist die Mitwirkung an den Aufgaben mithin mit Blick auf § 26 Abs. 2 Satz 1, an die wiederum die dienstrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 1 anknüpft, auch Dienstpflicht des Personals der anderen Hochschule, die die besagte Aufgabe nicht zu ihren grundordnungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben zählt.

Falls bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen eine Fachbereichskonferenz vorgesehen ist, ist die Dekanin oder der Dekan des gemeinsamen Fachbereichs Mitglied in sämtlichen dieser Fachbereichskonferenzen der Konsortialhochschulen. Die Dekanin oder der Dekan ist mitgliedschaftsrechtlich auch mit Blick auf die Mitwirkung in der zentralen Organisationsebene der Konsortialhochschulen hinreichend legitimiert.

Die Dekanin oder der Dekan des gemeinsamen Fachbereichs muss gem. § 27 Abs. 4 Satz 3 von den Präsidentinnen oder Präsidenten sämtlicher beteiligter Konsortialhochschulen bestätigt werden.

Die Hochschulvereinbarung muss bei gemeinsamen Einheiten mehrerer Hochschulen sicherstellen, dass die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums nach § 16 Abs. 3 bis 5 ­ insbesondere die interne Rechtsaufsicht nach § 16 Abs. 4 ­ wahrgenommen werden können.

Die Hochschulräte der beteiligten Hochschulen werden in eigener Zuständigkeit prüfen müssen, ob sie einen beschließenden Ausschuss bilden oder nicht. Die Hochschulvereinbarung regelt dies nicht. Die Hochschulräte werden über die Hochschulentwicklungsplanung, die dem Zustimmungsvorbehalt des § 21 Abs. 1 Nr. 2 unterliegt, in die Bildung und Entwicklung der gemeinsamen Fachbereiche eingebunden.

Bei der Errichtung einer gemeinsamen Einheit wird das in ihr künftig tätig werdende Personal der beteiligten Hochschulen nicht an diese neue Einheit versetzt. Bei dem verbeamteten Personal liegt vielmehr eine umsetzungsähnliche Maßnahme vor, die allein im Organisationsrecht des jeweiligen Dienstherrn fußt. Entsprechendes gilt ausweislich der Protokollerklärung 2 zu § 4 Abs. 1 TV-L auch für den Tarifbereich. Das in der gemeinsamen Einheit tätige Personal wird typischerweise unterschiedliche Dienstvorgesetzte haben. Die Dienstvorgesetzteneigenschaft hängt davon ab, zu welcher Hochschule das betreffende Personal das Dienstverhältnis begründet hat. Die Weisungsbefugnis der oder des jeweiligen Fachvorgesetzten bleibt unberührt.

Zur Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungen ist gesetzlich vorgesehen, dass die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Dienststelle sowie die Personalvertretungen der beteiligten Hochschulen zum Wohle der Beschäftigten vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Die gemeinsame Einheit verfügt über keine eigenständige haushaltsrechtliche Verankerung. Die für den Fachbereich verfügbaren Ressourcen werden in personeller, finanzieller und materieller Hinsicht aus den Haushalten der beteiligten Hochschulen zur Verfügung gestellt ­ grundsätzlich durch die Hochschulvereinbarung, konkret durch die interne Mittel40 verteilung der beteiligten Hochschulen. In der Hochschulvereinbarung sollten hierzu präzise, transparente und verlässliche Regelungen getroffen werden.

Die Neuregelung eröffnet auch die Möglichkeit, dass die Studierenden des gemeinsamen Fachbereichs oder der gemeinsamen Organisationseinheit in einigen oder sämtlichen der Partnerhochschulen eingeschrieben sind. Aus der Wertung des neuen § 77 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 folgt dabei, dass eine der Partnerhochschulen dann als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein muss. Über die Verpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen entscheiden die Partnerhochschulen jeweils durch ihre Satzung. Hierbei sind Abstimmungen sachgerecht und erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes) § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz haben sich im Hinblick auf ihre Ausnahmemöglichkeiten als in der Praxis schwer handhabbar erwiesen. Zudem stellen sie insbesondere in der Medizin ein Hemmnis für die Gewinnung hochqualifizierter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler dar.

Durch die in den neuen Sätzen 3 bis 5 des § 12 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz vorgesehene Möglichkeit der Entfristung besonderer Leistungsbezüge wird den Hochschulen eine der neuen Rechtsform angemessene Gestaltungsmöglichkeit gegeben. Zudem können so hochqualifizierten und engagierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dauerhafte Perspektiven geboten werden, die ihrem Wechsel oder Verbleib in Nordrhein-Westfalen förderlich sein dürften.

Zu Artikel 3 (Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (- Universitätsklinikum-Verordnung -))

Bei der Errichtung der Universitätskliniken als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2001 wurde für jedes Universitätsklinikum eine gesonderte Errichtungsverordnung erlassen. Dies sollte den Universitätskliniken eine individuelle standortbezogene Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Errichtungsverordnung ermöglichen. Abgesehen von einer Ausnahme wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Da die sechs Errichtungsverordnungen der Universitätskliniken vom 1. Dezember 2000 (GV.NRW. S. 716 - 738.) weitgehend identisch waren, werden sie daher in einer Rechtsverordnung zusammengefasst. Für eine individuelle standortbezogene Gestaltung der Strukturen bieten die Satzungen hinreichend Raum.

Diese Rechtsverordnung enthält im Gegensatz zu den Errichtungsverordnungen keine Bestimmungen über den Fachbereich Medizin. Die den Fachbereich betreffenden Bestimmungen werden aus systematischen Gründen, und um die gesetzliche Komplexität zu reduzieren, in § 31 Hochschulgesetz aufgenommen, soweit Sonderregelungen für den Fachbereich Medizin gegenüber den sonstigen Fachbereichen notwendig sind.

Zu § 1 (Rechtsform, Dienstsiegel, Vermögen) Absatz 1 legt die grundsätzliche Rechtsnatur der Universitätskliniken als selbständige Anstalten des öffentlichen Rechtes fest. Der Gesetzentwurf geht wie schon die Errichtungsverordnungen von dem sog. Kooperationsmodell aus, bei dem das Universitätsklinikum aus dem institutionellen Verbund mit der Universität herausgelöst ist und die Beziehungen zur Universität und dem Fachbereich Medizin durch Kooperationsvereinbarung (§ 14) gestaltet werden.

Die Möglichkeit für eine Umwandlung in eine andere Rechtsform oder eine Errichtung in anderer Rechtsform eröffnet § 31a Abs. 2 Hochschulgesetz.

Absatz 2 stellt klar, dass die Universitätskliniken wirtschaftlich Eigentümer der betriebsnotwendigen Grundstücke sind. Diese sowie die grundstücksgleichen Rechte sind den Universitätskliniken vom Land seit dem 01.01.2001 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Damit fallen das wirtschaftliche und das sachenrechtliche Eigentum weiterhin auseinander. Es könnte sich im Einzelfall als zweckmäßig erweisen, über die Nutzung der Grundstücke zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und einem Universitätsklinikum konkretisierende vertragliche Vereinbarungen abzuschließen.

Die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte werden in den Bilanzen der Universitätskliniken ausgewiesen.

Die Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln über die Universität zu Köln vom 24. Oktober 1960, in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 31. Oktober 1963, bleibt von dieser Regelung unberührt.

Zu § 2 (Aufgaben)

Durch die Aufgabenbeschreibung in Absatz 1 wird klargestellt, dass das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin bei dessen Forschungs- und Lehraufgaben zuarbeitet und daran ausgerichtete Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt. Hierdurch unterscheidet sich das Universitätsklinikum von anderen großen Krankenhäusern.

Absatz 2 enthält die Regelung über die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung. Sie wurde redaktionell angepasst.

Nach Absatz 4 werden die Verwaltungsaufgaben des Fachbereichs Medizin weiterhin durch das Universitätsklinikum wahrgenommen. Der Aufbau einer zusätzlichen Verwaltung im Fachbereich wäre unwirtschaftlich. Die Übernahme der Verwaltungsaufgaben des Fachbereichs durch die Universitätsverwaltung erscheint angesichts der engen Verflechtungen zwischen Universitätsklinikum und Fachbereich nicht sachgerecht.

Zu § 3 (Organe)

Die Bestimmung legt die Organe des Universitätsklinikums fest. Organe sind weiterhin Aufsichtsrat und Vorstand.

Zu § 4 (Aufsichtsrat)

In § 4 sind die Aufgaben und die Stimmrechte geregelt. Kernaufgaben des Aufsichtsrates sind die Beratung des Vorstandes und die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. In diesem Zusammenhang wurde die frühere Aufsichtsratsaufgabe „Festlegung der betrieblichen Ziele" auf den Vorstand übertragen. Diese Übertragung dient der Stärkung des Vorstandes. Wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe nimmt der Aufsichtsrat zu der „Festlegung der betrieblichen Ziele" durch den Vorstand Stellung.

In Absatz 2 Nr. 1 werden die Zustimmungserfordernisse bei Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von einer bestimmten Größenordnung abhängig gemacht. Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Beteiligung des Aufsichtsrates bei niedrigen Werten und geringerer Bedeutung einen hohen, insbesondere zeitlichen Aufwand bedeutet. Die Wertgrenze ist vom Aufsichtsrat selbst zu bestimmen. Die Nummern 3 bis 8 enthalten gegenüber den Errichtungsverordnungen nur redaktionelle Änderungen.