Spielersperren

Absatz 2 regelt die Sachverhalte, die in Spielbanken zu Spielersperren und damit zu einem Verbot führen, am Spielbetrieb in Spielbanken teilzunehmen. Dabei wird zwischen den Möglichkeiten der Selbst- und Fremdsperre (Spielsuchtsperre) sowie der Störersperre differenziert. Die Selbstsperre setzt die persönliche Anwesenheit des Spielers oder einen sonstigen Nachweis der Identität des Spielers voraus. Anträge auf Selbstsperre können seitens der Spielbank nicht abgelehnt werden.

Die Fremdsperre ist Ausdruck des in § 6 Glücksspielstaatsvertrag angelegten Konzepts des aktiven Spielerschutzes. Sie geht, soweit sie von der Spielbank veranlasst wird, davon aus, dass das dort beschäftigte Personal in der Wahrnehmung problematischen Spielverhaltens geschult ist und daraus im Interesse des Spielers Konsequenzen zieht. Zusätzlich zur Fremdsperre hat der Spieler die Möglichkeit, eine Selbstsperre zu beantragen. Die Spielbank sollte den Spieler dahingehend beraten, eine Selbstsperre zu beantragen, da dies seine Autonomie eher als die Fremdsperre wahrt. Die für die Sperrung erforderlichen Daten werden nach § 23 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag gespeichert.

Gesperrte Spieler dürfen nicht in Kundenbindungsprogramme (z. B. Ehrenkarte) aufgenommen werden, vor der Sperre bereits gespeicherte Daten sind unverzüglich daraus zu entfernen.

Darüber hinaus kann die Spielbank nach Absatz 3 Personen vom Spiel ausschließen, die gegen die Hausordnung verstoßen (Störersperre). Die Störersperre ist ein Instrument, mit dem insbesondere dem Ziel dieses Gesetzes Rechnung getragen wird, die ordnungsgemäße Durchführung der Glücksspiele sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4). Sie sind nicht Gegenstand des gemeinsamen Sperrsystems, weil die Störersperre ein anderes Ziel verfolgt als Selbstbzw. Fremdsperre. Die Sätze 2 und 3 sollen gewährleisten, dass die Entscheidung der Spielbank hinreichend überprüft und dokumentiert wird.

Um die Aktualität der Sperrdateidaten sicherzustellen, werden die Spielbanken nach Absatz 4 zur unverzüglichen Datenübermittlung verpflichtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Daten in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Erteilung, Vereinbarung, Änderung oder Aufhebung der Sperre übermittelt werden. Die Verpflichtung des in § 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW genannten Veranstalters von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen, die übermittelten Daten zu speichern und auf Anfrage den Spielbanken zum Abgleich mitzuteilen, ergibt sich aus § 12 Abs. 7 und 9 dieses Gesetzes.

Absatz 5 stellt sicher, dass bei Fremdsperren die Rechte des Spielers gewahrt bleiben, indem er unverzüglich, jedenfalls vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei anzuhören ist.

Nur wenn der Spieler der Aufnahme in die Sperrdatei nicht zustimmt, sind die Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen beispielsweise durch eine Schufa-Abfrage zu überprüfen. Der Spieler erhält dadurch einen Schutz vor missbräuchlichen Anzeigen und unberechtigten Behauptungen Dritter.

Absatz 6 Satz 1 trifft Regelungen zur Dauer der Spielersperren (Fremd- wie Selbstsperre).

Diese beträgt entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag mindestens ein Jahr, kann jedoch je nach den Umständen, die zur Spielersperre geführt haben, auch deutlich darüber liegen. Die Entscheidung hierüber trifft der Veranstalter, der die Sperre anordnet. Im Fall der Selbstsperre hat er die vom Spieler genannte Dauer der Sperre zu berücksichtigen.

Nach Satz 2 ist dem betroffenen Spieler die Sperre unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Absatz 7 regelt die Aufhebung der Sperre. Über diese entscheidet die Spielbank. Vor Ablauf der Sperrfrist ist eine Aufhebung der Spielersperre ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist hat der gesperrte Spieler einen Anspruch auf Löschung, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind. Lässt sich nicht feststellen, ob dies der Fall ist, ist die Eintragung gem. § 35 Abs. 4 BDSG für den weiteren Abruf zu sperren.

Absatz 8 regelt die nach dem Bundesdatenschutzgesetz notwendige speichernde Stelle.

Gemäß Absatz 9 erhalten gesperrte Spieler Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten.

Näheres zur Aufhebung der Sperren (§ 8 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag), insbesondere zum Nachweis über den Besuch einer Spielsuchtberatungsstelle, wird in der Spielordnung (§ 10) und der Spielbankerlaubnis geregelt.

Zu § 7 (Suchtforschung)

Die Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten, die zur Erforschung der Glücksspielsucht benötigt werden.

Zu § 8 (Videoüberwachung)

Diese Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Videoüberwachung gewonnen werden.

Zu § 9 (Aufsicht)

Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Betrieb der Spielbank den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zu den für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften zählt auch das Geldwäschegesetz. Nach diesem Gesetz müssen die Spielbanken Vorkehrungen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche missbraucht werden können. Sie sind verpflichtet, den zuständigen Behörden Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass ein Zahlungsvorgang der Geldwäsche dient oder dienen könnte.

Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift übt das Innenministerium die Aufsicht über die Spielbanken mit Ausnahme der Steueraufsicht aus, die nach den Absätzen 5 und 6 dem Finanzministerium vorbehalten ist. Diese Regelung setzt § 9 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag um, wonach die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung des Lotterieunternehmens zuständig ist.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde. Satz 3 stellt klar, dass die Wahrnehmung der Glücksspielaufsicht Eingriffe und Beschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 3 GG zulässt.

Absatz 3 gibt dem Innenministerium die Möglichkeit, die Wahrnehmung einzelner Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden wie z. B. die Bezirksregierungen zu übertragen, wenn dies zweckmäßig ist.

Die Absätze 4 bis 6 entsprechen dem geltenden Recht. Zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten der Aufsicht erhält die Finanzverwaltung nach Absatz 5 das Recht, Videoaufzeichnungen und Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Floorman-InformationsSystem (FIS) einzusehen. Diese zusätzlichen Kontrollmöglichkeiten greifen auf die bislang nur im Casino in Duisburg eingesetzten technischen Neuerungen zu. Ihre Nutzung war bislang lediglich im Erlasswege geregelt und soll nunmehr gesetzlich fixiert werden.

Die Finanzaufsicht erfolgt bei Einsatz der neuen Technik neben der bisher üblichen Beobachtung des Spielgeschehens im Spielsaal parallel auch durch uneingeschränkte und von der Spielbankbetreiberin unabhängige Kontrollen über Videoaufzeichnungen im Büro der Revisoren. Daneben sind die aus dem FIS, das die Betreiberin für eigene Kontrollmaßnahmen einsetzt, den Revisoren gleichberechtigt zur Verfügung gestellten, tages- und spieltischbezogenen Hinweismitteilungen zu bestimmten Situationen im Spielgeschehen von der Finanzaufsicht in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten.

Zu § 10 (Spielordnung) Absatz 1 ermächtigt das Innenministerium im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ressorts, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zu treffen, die für den Betrieb von Spielbanken notwendig sind. Die Spielordnung enthält ausnahmslos ordnungsrechtliche Erfordernisse für den Betrieb von Spielbanken. Die Änderungen in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2, 8 bis 10 bestimmen die Ermächtigung zum Erlass einer Spielordnung zur Erfassung der Besucher- und der Sperrdateidaten näher.

Zu § 11 (Ordnungswidrigkeiten)

Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer Personen unter 18 Jahren oder nach § 6 Abs. 2 gesperrte Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt.

Zu § 12 (Spielbankabgabe)

Nach Absatz 1, der im Wesentlichen dem geltenden Recht entspricht, ist die an das Land zu entrichtende Spielbankabgabe für öffentliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Absatz 2 enthält Regelungen zur Verwendung und zur Höhe der Spielbankabgabe.

Die Absätze 3 bis 7 definieren den von der Spielbank zu erwirtschaftenden Bruttospielertrag.

Absatz 8 gibt dem Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Möglichkeit, die Höhe der Spielbankabgabe in begründeten Einzelfällen zu senken.

Zu § 13 (Zusätzliche Leistungen)

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Kostensituation im Großen und Kleinen Spiel werden unterschiedliche zusätzliche Leistungen neben der Spielbankabgabe in Höhe von 50 v. H. erhoben. Das Pleinstück unterliegt der Umsatzsteuer als auch der Spielbankabgabe.

Zum Ausgleich sieht das Gesetz für das Kleine Spiel je Standort einen Freibetrag in Höhe von 1 Million Euro vor.

Zu § 14 (Gewinnabschöpfung)

Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass den Spielbankunternehmen ein angemessener Gewinn verbleiben soll. Bisher war eine Regelung zur Gewinnabschöpfung in der Verlängerung der Rahmenerlaubnis für den Betrieb der Spielbanken aus dem Jahre 1995 enthalten. Aufgrund der derzeitigen Kapitalmarktsituation ist eine Nettorendite in Höhe von 5 v.

H. angemessen.

Zu § 15 (Zuwendungen, Tronc)

Die Vorschrift regelt die Verwendung der Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an die bei der Spielbank beschäftigten Personen. Die Regelung in Absatz 1 stellt übereinstimmend mit dem geltenden Recht klar, dass die bei der Spielbank beschäftigten Personen keine Geschenke (Zuwendungen) annehmen dürfen. Gemeint sind Spieltechniker, Kassierer, Automatenüberwacher und in ähnlichen Funktionen beschäftigte Mitarbeiter. Die Regelung soll die Gefahr von Interessenkollisionen ausschließen. Aus diesem Grund müssen die dem Personal zugedachten Zuwendungen dem als Tronc bezeichneten Behälter zugeführt werden. Elektronische Zuwendungen sind im Unterschied zur bislang geltenden Rechtslage Bestandteil des Bruttospielertrages.

Absatz 2 bestimmt, dass die Tronceinnahmen, soweit sie nicht in den Landeshaushalt fließen (vgl. Absatz 3), den bei der Spielbank beschäftigten Personen zustehen.

Zu § 16 (Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben)

Die Vorschrift regelt die abgabenrechtlichen Pflichten des Spielbankunternehmers und die Fälligkeit der Spielbankabgabe.

Zu § 17 (Verwaltung der Abgaben)

Die Vorschrift regelt die sinngemäße Anwendung der Abgabenordnung und sonstiger abgabenrechtlicher Vorschriften.

Zu § 18 (Steuerbefreiung)

Die Vorschrift, die dem zurzeit geltenden § 4 Abs. 3 entspricht, bestimmt, in welchem Umfang die Spielbanken von Landes- und Gemeindesteuern befreit sind.

Zu § 19 (Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe)

Die Vorschrift ermächtigt das Innenministerium, durch Rechtsverordnung zu regeln, welchen Anteil die Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe erhalten. Spielbankgemeinden sind die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank befindet.

Zum dritten Abschnitt

Da ein großer Teil der Änderungen auf den Glücksspielstaatsvertrag zurückgehen, soll das Gesetz gleichzeitig mit dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag) am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

D Begründung zu Artikel 4 - Telemedienzuständigkeitsgesetz

Zu Nr. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nr. 2:

Mit dem neuen Absatz 2 wird die zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen, insbesondere von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Internet und der Werbung hierfür im Internet fortgeschrieben.

Absatz 3 regelt die für Bußgeldverfahren nach dem Telemediengesetz zuständige Behörde.

Zu Nr. 3:

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten und die Berichtspflicht.