Kirchliches Schulgesetz des Erzbistums Köln

August 2006 ist ein vom Erzbischof von Köln erlassenes "Kirchliches Schulgesetz des Erzbistums Köln" in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll in vielen Bereichen insbesondere bei den Mitwirkungsrechten von Schülern und Eltern vom nordrhein-westfälischen Schulgesetz abweichen.

Die Bezirksregierung Köln hat nach mir vorliegenden Informationen erhebliche Bedenken gegen dieses kirchliche Schulgesetz und hat diese auch dem Schulministerium mitgeteilt.

Nach § 100 Abs. 5 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes müssen Ersatzschulen gleichwertige Formen des Mitwirkens von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des siebten Teils des Schulgesetzes haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich daher die Landesregierung:

1. Auf welcher (Rechts-)Grundlage wurde das Kirchliche Schulgesetz des Erzbistums Köln erlassen?

2. Was regelt dieses Kirchliche Schulgesetz im Unterschied zum nordrhein-westfälischen Schulgesetz?

3. Was sind die Kritikpunkte der Bezirksregierung Köln (falls über die Kritik an den Mitwirkungsrechten der Schülerinnen, Schülern und Eltern weitere Punkte kritisiert werden, bitte ich um entsprechende Benennung)?

4. Wie und wann hat das Schulministerium auf die Kritik der Bezirksregierung Köln reagiert?

5. Wie hat der Erzbischof bzw. das Erzbistum Köln auf die Kritik reagiert?

Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 3. September 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

Das Generalvikariat des Erzbistums Köln hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung am 25.08.2006 darüber informiert, dass der Erzbischof von Köln mit Wirkung zum 01.08.2006 ein „Kirchliches Schulgesetz des Erzbistums Köln (SchulG-EBK)" erlassen hat.

Aufgrund eines Hinweises des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, dass das SchulGEBK zumindest den Anschein erweckt, das Schulgesetz NRW sei subsidiär zu diesem kirchlichen Gesetz, hat das Generalvikariat mit Schreiben vom 13.11.2006 zur Klarstellung u. a. Folgendes ausgeführt: „Schon in der Präambel zum SchulG-EBK heißt es: „Dieses Kirchliche Schulgesetz soll den Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln Leitlinie und Hilfe zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgabe sein."

Mit dieser Formulierung sind Zweckbestimmung und Grenzen der Wirksamkeit des Kirchlichen Schulgesetzes vorgegeben.

Die Zweckbestimmung des Kirchlichen Schulgesetzes ist eine andere als die des staatlichen Gesetzgebers. Es geht dem kirchlichen Gesetzgeber nicht um Aufgaben des Staates im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 GG, sondern es geht ausschließlich um die Bildungs- und Erziehungsaufgaben, für die der Erzbischof von Köln verantwortlich und verfassungsrechtlich beauftragt ist und nur in diesem Zusammenhang ist § 47 SchulG-EBK zu verstehen: Es ist ausschließlich eine Präventivregelung des kirchlichen Gesetzgebers."

An anderer Stelle wird in dem Schreiben des Generalvikariats ausgeführt: „Vielmehr sieht sich das SchulG-EBK als Ganzes selbstverständlich unter dem Primat des § 100 Abs. 3 und 4 SchuG-NRW und befasst sich im Wesentlichen - mit Ausnahme des 4. Teils ­ mit der Ausfüllung des Freiraums, den Verfassungen und Gesetze den Ersatzschulträgern einräumen."

Zur Frage 1:

Das allen Religionsgemeinschaften nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht umfasst auch die Befugnis zur öffentlichrechtlichen Rechtsetzung. Der hierbei bestehende Freiraum wird entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gem. § 100 Abs. 3 und 4 SchulG NRW in der Weise eingegrenzt, dass

· für Ersatzschulen die Vorschriften des Schulgesetzes NRW gelten, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert und

· die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften auch für Ersatzschulen verbindlich sind, soweit die Erteilung von Zeugnissen, die Vergabe von Abschlüssen und die Abhaltung von Prüfungen betroffen sind.

Aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Sonderstellung kann eine Religionsgemeinschaft im Übrigen grundsätzlich selbst bestimmen, ob und in welcher Weise in ihren Schulen Mitwirkung oder Mitbestimmung stattfindet.

Zur Frage 2:

Nach dem bereits zitierten Schreiben des Generalvikariats des Erzbistums Köln vom 13.11.2006 geht es dem Erzbischof von Köln als kirchlichem Gesetzgeber ausschließlich um die Regelung von Bildungs- und Erziehungsaufgaben, für die er als Ersatzschulträger verantwortlich ist.

Zu den Fragen 3, 4 und 5

Die Bezirksregierung Köln hat keine Kritik geäußert. Sie hat lediglich auf die durch den Schriftwechsel geschaffene Klärung hingewiesen.