Behördenaufbau

(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde."

(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde, untere Abfallwirtschaftsbehörde das Bergamt.

5. In § 47 wird die Jahreszahl „2009" durch die Jahreszahl „2011" ersetzt.

§ 47

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Auswirkungen des Gesetzes erstattet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht.

(2) Die Sicherheit kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Nennwert der Abfindung innerhalb der ersten drei Viertel des durch landschaftliche oder besondere Taxe zu ermittelnden Wertes der Rentengüter zu stehen kommt.

1. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung" durch die Wörter „die Flurbereinigungsbehörde (zuständige Behörde)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung" durch die Wörter „die zuständige Behörde" ersetzt.

(3) Bei Rentengütern, die nur so groß sind, daß sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet werden können, kann die Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen werden, wenn der Nennwert der Abfindung innerhalb der ersten neun Zehntel des durch eine der vorbezeichneten Taxen zu ermittelnden Wertes der Rentengüter zu stehen kommt.

(4) Die besondere Taxe (Abs. 2 und 3) wird durch das Amt für Agrarordnung unter Zuziehung von landwirtschaftlichen Sachverständigen und, falls es auf Abschätzung von Gebäuden ankommt, eines Bausachverständigen aufgenommen und festgesetzt. In einfachen und klaren Fällen kann das Amt für Agrarordnung die Taxe nach seinem Ermessen festsetzen oder sich die Überzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise verschaffen. Der Vorstand der Deutschen Landesrentenbank kann verlangen, zu diesen Taxen hinzugezogen zu werden.

2. In §§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Buchstabe a, 26 Abs. 1 Satz 3 und 32 Abs. 2 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „

Die Löschung des Rangsicherungsvermerkes erfolgt nur auf Ersuchen des Amtes für Agrarordnung.

(4) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den für Gemeinheitsteilungen geltenden Vorschriften. Das Amt für Agrarordnung hat die Rechte der Deutschen Siedlungsund Landesrentenbank vom Amts wegen wahrzunehmen.

§ 22

(1) Wird das Rentenübernahmeverfahren mit der Begründung des Rentengutes verbunden, so gelten folgende Vorschriften.

(2) Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Beteiligten durch Vermittlung der Landeskulturbehörde erfolgen.

(3) Sofern der Begründung des Rentenguts rechtliche oder tatsächliche Bedenken nicht entgegenstehen, hat das Amt für Agrarordnung das Rentengutsverfahren einzuleiten.

Die Einleitung ist den Beteiligten bekanntzumachen. Das Amt für Agrarordnung hat den Vertrag über die Begründung des Rentenguts in Verbindung mit dem Vertrag über die Rentenübernahme aufzunehmen. Der vom Landesamt für Agrarordnung bestätigte Vertrag ist dem Grundbuchamte mit dem Ersuchen einzureichen, den Rentengutserwerber als Eigentümer einzutragen. In diesem Falle wird das Eigentum durch die Eintragung im Grundbuch erworben.

(4) Sofort nach Einleitung des Rentengutsverfahrens (Abs. 3) hat das Amt für Agrarordnung das Grundbuchamt zu ersuchen, im Grundbuch einen Vermerk über die eingeleitete Begründung des Rentenguts (Rentengutssperrvermerk) einzutragen. Der Rentengutssperrvermerk hat die Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen Belastungen dem Rentengutsübernehmer gegenüber unwirksam und Veräußerungen des Grundstücks durch den Eigentümer ohne Genehmigung des Amtes für Agrarordnung nichtig sind. Die Löschung des Rentengutssperrvermerks erfolgt nur auf Ersuchen des Amtes für Agrarordnung.