In Absatz 4 werden die Wörter die Bezirksregierung Münster Obere Flurbereinigungsbehörde durch die Wörter das Ministerium

In Absatz 2 werden die Wörter „vom Amt für Agrarordnung" durch die Wörter „von der Flurbereinigungsbehörde" und die Wörter „der Bezirksregierung Münster ­ Obere Flurbereinigungsbehörde ­" durch die Wörter „dem Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „die Bezirksregierung Münster ­ Obere Flurbereinigungsbehörde ­" durch die Wörter „das Ministerium" ersetzt.

Sonderbestimmungen:

(1) Über die Ergebnisse des Verfahrens nimmt das Amt für Agrarordnung einen Rezeß auf.

(2) Der Rezeß ist von den Beteiligten zu vollziehen. Er muss ihnen vor der Vollziehung vorgelesen und erläutert werden. Die Verhandlungsniederschrift über die Rezeßvollziehung ist von den Beteiligten oder ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu unterschreiben. Gegenüber Beteiligten, die im Termin zur Rezeßvollziehung trotz vorschriftsmäßiger Ladung nicht erschienen sind oder die Vollziehung des Rezesses verweigert haben, erklärt das Amt für Agrarordnung nach Behebung begründeter Einwendungen den Rezeß durch Bescheid als rechtsverbindlich; Hierauf sind die Beteiligten im Rezeßvollziehungstermin hinzuweisen.

(4) Auf Grund des bestätigten Rezesses ersucht das Amt für Agrarordnung das Grundbuchamt unter Übersendung der Ausfertigung des bestätigten Rezesses, im Grundbuch die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Soweit sich aus dem Grundbuch selbst Anstände der nachgesuchten Eintragungen ergeben, hat das Grundbuchamt hiervon das Amt für Agrarordnung in Kenntnis zu setzen und diesem die Erledigung zu überlassen. Ist der Rezeß mit einem anderen als dem im Grundbuch eingetragenen Berechtigten abgeschlossen worden, so darf das Grundbuchamt die Eintragung nicht ablehnen, wenn das Amt für Agrarordnung oder die Bezirksregierung Münster - obere Flurbereinigungsbehörde - bei der Bestätigung des Rezesses bescheinigt hat, dass die Ermittlung der Beteiligten und ihrer Rechte nach den für die Flurbereinigung maßgebenden Vorschriften erfolgt ist.

(5) Die Schlußfeststellung (§ 149 des Flurbereinigungsgesetzes) ist nicht erforderlich.

Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt oder etwaige bei der Bestätigung des Rezesses gemachte Vorbehalte erledigt sind.

(6) Die Ausführungskosten (§ 105 des Flurbereinigungsgesetzes) fallen dem Rentengutsausgeber zur Last, soweit nicht anderes vereinbart wird; Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3. § 23 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dem Gesetz." § 23:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3

Rechtsvorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, außer Kraft.

(3) Auf anhängige Auseinandersetzungsverfahren, in denen die Bekanntgabe des Auseinandersetzungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.

(4) Die Spruchstellen für Wasser- und Bodenverbände bleiben für die Erledigung der Verfahren zuständig, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen anhängig sind.

(5) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

Artikel 35

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz

Nach § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 2 wird der Bezirksregierung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

- § 97 des Arzneimittelgesetzes,

- § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,

- § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,

- § 32 des Betäubungsmittelgesetzes

- § 42 Medizinproduktegesetz, und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.

(2) Im übrigen wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

- § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen,

- § 97 des Arzneimittelgesetzes,

- § 32 des Betäubungsmittelgesetzes,

- § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,

- § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Kreisordnungsbehörden übertragen.