Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW

Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW wurde der erste Schritt zu einer umfassenden Verwaltungsstrukturreform in NRW getan.

Durch das Gesetz wurde die staatliche Behördenstruktur bereinigt, indem Sonderbehörden aufgelöst und in die allgemeine Verwaltung integriert wurden.

In einem zweiten Schritt zur Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform wurden die Aufgaben der Bezirksregierungen sowie der in die Bezirksregierungen eingegliederten Sonderbehörden mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Kommunalisierung und Privatisierung überprüft.

Als ein wesentliches Ergebnis der Aufgabenüberprüfung wird in dem Artikelgesetz die bisherige Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) durch eine neue Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) ersetzt (vgl. Artikel 15). Dazu wurde für den Bereich der Umweltverwaltung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände ein Konzept zur Neuverteilung der Zuständigkeiten für die Zulassung und Überwachung von Anlagen sowie zur Abgrenzung von staatlicher und kommunaler Zuständigkeit erstellt. Das Konzept beinhaltet eine deutlich vereinfachte Struktur der Zuständigkeit der Umweltbehörden. Durch Artikel 15 werden im Grundsatz zunächst alle Zuständigkeiten im Umweltrecht den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Dies bedeutet, dass überall dort, wo keine ausdrückliche andere Zuständigkeit geregelt ist, immer die Kreise zuständig sind. Bei dem Betrieb von Anlagen richtet sich die Zuständigkeit künftig für alle Umweltbelange nach dem „Zaunprinzip". Das bedeutet, dass in Zukunft für alle anlagenbezogenen umweltrechtlichen Fragestellungen innerhalb eines virtuellen Zauns nur noch eine Behörde zuständig ist und zwar sowohl für den Bereich Überwachung wie auch für Genehmigungen und Zulassungen. Die personellen und finanziellen Folgen dieser Aufgabenübertragung auf die Kreise und kreisfreien Städte sind im Artikel 61 geregelt.

Durch Artikel 6 wird das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (künftig Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts) grundlegend überarbeitet und an die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes angepasst.

Artikel 9 enthält eine neue Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (ZustVOVS NRW). Die Verordnung ersetzt vier Zuständigkeitsverordnungen, die in die neue ZustVOVS NRW eingehen. Mit der Neufassung werden die Zuständigkeitsbestimmungen auf den Gebieten des Verbraucherschutzes aktualisiert, zusammengeführt und vereinfacht.

Darüber hinaus werden in dem Artikelgesetz die aufgrund des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW erforderlichen redaktionellen Anpassungen sowie weitere erforderliche redaktionelle Änderungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen vorgenommen.

Durch Artikel 38 werden die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts redaktionell an die Änderungen in Gesetzen und Verordnungen angepasst.

Schließlich befasst sich Artikel 62 („Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für die Bereiche des Verbraucherschutzes" - IUAG NRW -) mit den Organisationsstrukturen im Bereich der Lebensmitteluntersuchung. Um eine möglichst optimale Aufgabenerledigung zu ermöglichen, wird die Zusammenführung von staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern in der Rechtform der Anstalt ermöglicht. Zugleich erlaubt das Gesetz aber auch die Weiterführung von bereits bestehenden und bewährten kommunalen Kooperationen.

B Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Verordnung wird aufgehoben, da die entsprechenden Aufgabenübertragungen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nunmehr in der neuen Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) enthalten sind (vgl. Artikel 15).

Zu Artikel 2 bis 4: Redaktionelle Anpassung aufgrund des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622). In Artikel 4 wird die Berichtspflicht für die Zuständigkeitsverordnung zur Vereinheitlichung von Berichtspflichten um ein Jahr verlängert.

Zu Artikel 5: Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808).

Die Befristung der für den Vollzug des Bundesrechts weiterhin erforderlichen Verordnung wird in eine Berichtspflicht zum 31. Dezember 2011 umgewandelt.

Zu Artikel 6:

Das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts aus dem Jahre 1985 ist inzwischen mehr als 20 Jahre alt und ist deshalb überarbeitungsbedürftig.

So sind zwischenzeitlich folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes erlassen worden, die eine Anpassung des bisherigen Landesgesetzes erforderlich machen:

· Verordnung (EG) Nr. 178/2002 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 S. 1),

· Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 191 S. 1),

· Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945).

Außerdem werden zwei Übertragungen von Ermächtigungen in dieses Gesetz übernommen (siehe § 2 Abs. 1 und § 5). Dadurch kann ein Ermächtigungsgesetz und eine Rechtsverordnung aufgehoben werden (siehe Artikel 7 und 8).

Zu Nr. 1 (Überschrift):

Die Überschrift des Gesetzes wird der Bezeichnung des neuen Bundesgesetzes angepasst.