Verbraucherschutz
Zu Nr. 2 (§ 1 - Zuständigkeit): § 1 beschränkt sich auf die Bestimmung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden für den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts. Abweichende Zuständigkeiten (einschließlich für Ordnungswidrigkeiten, bisher: Absatz 2) können in einer Zuständigkeitsverordnung geregelt werden (siehe Artikel 9).
Der geregelte Rechtsbereich ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 LFGB.
Die Übertragung der Aufgaben erfolgt als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gemäß Artikel 78 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Zu Nr. 3 (§ 2 - Kontrollpersonal):
Die Überschrift wird dem neuen Regelungsbereich angepasst (Buchstabe a).
Die Bestimmungen über Personal im bisherigen Absatz 1 ergeben sich inzwischen aus EU und Bundesrecht. Deshalb ist an dieser Stelle die Ermächtigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lebensmittelkontrolleure aufgenommen worden. Dadurch kann das "Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure" vom 13. Januar 1981, das bisher diese Ermächtigung enthielt, aufgehoben werden - siehe Artikel 7 - (Buchstabe b).
In Absatz 2, der die Wein- und Spirituosenkontrolleure betrifft, wird lediglich der angeführte Paragraph dem geänderten Weingesetz angepasst (Buchstabe c).
Es werden die Absätze 3 und 4 angefügt, die Regelungen über amtliche Fachassistenten enthalten, sowie die Absätze 5 bis 7 angefügt, in denen der amtliche Kontrollassistent neu eingeführt wird (Buchstabe d). Amtliche Fachassistentinnen / amtliche Fachassistenten (§ 2 Abs. 3 und 4):
Mit der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 S. 83), in der jeweils geltenden Fassung, werden in Artikel 5 Nr. 4 i.V.m. Anhang I Abschnitt III Kapitel IV B neue fachliche Anforderungen für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten geregelt. Die Vorschriften sind seit 1. Januar 2006 anzuwenden. Damit wurde das bisherige Berufsbild der Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleure gemäß der bundesrechtlichen Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni1992 sowie der GeflügelfleischkontrolleurVerordnung vom 24. Juli 1973, in der jeweils geltenden Fassung, zum 1. Januar 2006 abgelöst. Da jedoch die bundesrechtlichen Vorschriften bis zum Erlass der „Durchführungsverordnung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts" noch nicht aufgehoben waren, fanden die darin geregelten allgemeinen Ausführungen noch Anwendung.
Danach hatten die Länder Vorschriften über Ausbildung, Prüfung, Fortbildung und Nachprüfung von Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleuren zu erlassen. Dies erfolgte in Nordrhein Westfalen durch die Runderlasse des MUNLV zur „Durchführung der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal" vom 16.12.2002 (SMBl. NRW 7830) und zur "Durchführung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 17.12.2002 (SMBl. NRW 78321). Nachdem das Berufsbild der Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleure durch den amtlichen Fachassistenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 abgelöst wurde, sind die entsprechenden landesrechtlichen „Durchführungsvorschriften über die fachlichen Anforderungen an die in der amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs tätigen amtlichen Fachassistenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" mit Erlass vom 4. Januar 2007 geregelt worden.
Die noch im Entwurf befindliche neue Verordnung des Bundes zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts sieht vor, dass die Landesregierungen die Vorschriften über die Schulung, Prüfung, Fortbildung und Nachprüfung amtlicher Fachassistenten durch Rechtsverordnung erlassen.
Daher sind die bisherigen Bestimmungen über die Prüfung, Fortbildung und Nachprüfungen in eine Rechtsverordnung zu übernehmen. Als Verordnungsermächtigung kommt gemäß Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 70 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen nur ein förmliches Gesetz in Betracht. Eine heranziehbare Ermächtigungsgrundlage ist nicht ersichtlich, so dass für den Erlass einer Verordnung mit Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung eine Ermächtigung durch ein Gesetz erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).
Es wird der Rahmen der zu regelnden Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausbildung und Prüfung sowie Fortbildung aufgeführt (§ 2 Abs. 4). Amtliche Kontrollassistentinnen / amtliche Kontrollassistenten (§ 2 Abs. 5 bis 7): § 42 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bestimmt, dass die Einhaltung der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Rechtsvorschriften durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen ist. Das Bundesministerium wird durch § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB ermächtigt vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsaufgaben einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können. Davon abweichend kann das Bundesministerium auch regeln, dass bestimmte Überwachungsaufgaben von sachkundigen Personen durchgeführt werden können.
Da derzeit nicht absehbar ist, ob und ggfs. wann das Bundesministerium von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch machen wird, müssen die für "amtliche Kontrollassistenten" vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen sowie die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Kontrollassistenten durch Gesetz festgelegt werden.
Mit diesem Ausbildungsgang soll die Qualität des Kontrollpersonals weiter gestärkt werden.
Die neue Berufsgruppe soll die ihr zugewiesenen Aufgaben unter fachlicher Führung wahrnehmen und damit das übrige Kontrollpersonal für andere Aufgaben freisetzen.
Es werden die für die amtlichen Kontrollassistenten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen bestimmt (§ 2 Abs. 5). Dabei wird unterschieden, welche Aufgaben die amtlichen Kontrollassistenten
· unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung von Lebensmittelkontrolleuren oder wissenschaftlichen Sachverständigen (Regelfall nach den Nummern 2 bis 5) oder
· eigenständig (Nummern 1 und 6) durchführen können. Die generelle Verantwortung der wissenschaftlichen Sachverständigen für den gesamten Kontrollbereich bleibt hiervon unberührt.
In § 2 Abs. 6 wird das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Kontrollassistenten zu erlassen.
§ 2 Abs. 7 ermächtigt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, an Stelle der Landesregierung durch eine Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Futtermittelkontrolleuren zu erlassen, wie dies bei anderen Berufsgruppen auch vorgesehen bzw. bereits geschehen ist.
Zu Nr. 4 (§ 3 - Untersuchungseinrichtungen): Medizinaluntersuchungsämter und -stellen sind schon seit geraumer Zeit nicht mehr auf dem Gebiet der Lebensmittelkontrolle tätig, so dass sie nicht mehr aufgeführt werden.
Durch Kooperation und künftige Zusammenlegung von kommunalen Chemischen Untersuchungsämtern und Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern werden sich im Rahmen der Neuorganisation der Untersuchungsämter die Bezeichnungen der Untersuchungseinrichtungen im Lande künftig ändern. So haben sich bereits folgende neue Zusammenschlüsse gebildet:
· Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe - CVUA-OWL - (aus dem Staatlichem Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den Chem. Untersuchungsämtern Bielefeld und Paderborn),
· Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper - CVUA-RRW - (aus dem Staatlichem Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den Chem. Untersuchungsämtern Essen, Wesel und Wuppertal).
Im Hinblick auf solche integrierten Untersuchungsämter für den Bereich der Untersuchungen wird dieser Begriff ebenfalls aufgeführt.
Aus diesen Gründen ist in § 3 Abs. 1 eine allgemein gehaltene "Definition" der Untersuchungseinrichtungen gewählt worden. Die Beauftragung einer anderen Untersuchungseinrichtung bleibt weiterhin in Ausnahmefällen gestattet (Buchstabe a).
Wegen der anstehenden Neuorganisation der Untersuchungsämter sind in § 3 Abs. 2 die Sätze 1 und 2 entbehrlich. Die Ermächtigung in Satz 3 wird mit denen des Absatzes 3 dort mit aufgeführt (Buchstabe b).
In § 3 Abs. 3 wird die Ermächtigung aus Absatz 2 als neue Nummer 1 aufgenommen. Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4. Dabei ist jeweils die Aufzählung der verschiedenen Arten von Untersuchungsämtern durch das Wort "Untersuchungsämter" ersetzt worden (Buchstabe c).
Zu Nr. 5 (§ 4 - Proben):
Auf Grund der zum 01.01.2007 erfolgten Verlagerung der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Dezernate 50 bei den fünf Bezirksregierungen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz muss die Zuständigkeit entsprechend geändert werden.
Zu Nr. 6 (§ 5 - Anordnungen im Einzelfall / Ermächtigung Weingesetz): Anordnungen im Einzelfall können nunmehr auf Grund von § 39 Abs. 2 LFBG getroffen werden. Eine Regelung im Landesgesetz ist nicht mehr erforderlich und wird deshalb aufgehoben.
Dafür wird die Ermächtigung auf Grund des Weingesetzes neu in das Gesetz aufgenommen, die das Ministerium befugt, anstelle der Landesregierung Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes zu erlassen. Dadurch kann die "Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz" vom 26. Mai 1992 aufgehoben werden (siehe Artikel 8).
Zu Nr. 7 (§ 6 - Pflanzen und Pflanzenteile):
Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S.