Umweltschutz - Zuständigkeiten folgen grundsätzlich der immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit

Die anlagenbezogene Zuständigkeit der Bezirksregierungen wird auf den Kernbestand staatlicher Verantwortung beschränkt und nur noch besonders umweltrelevante Anlagen verbleiben in staatlicher Zuständigkeit.

Die Bezirksregierungen sind immer zuständig, wenn die Anlage Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches im Sinne der Störfall-Verordnung ist.

In aller Regel sind die Bezirksregierungen auch dann zuständig, wenn eine Anlage der IVU Richtlinie (Richtlinie 96/61/EG) unterfällt oder es sich um eine seltene und komplexe Anlagentechnologie handelt. Abweichungen zugunsten einer kommunalen Zuständigkeit können sich hier dann ergeben, wenn bei einer bestimmten Anlagentechnologie die weit überwiegende Zahl von Anlagen unterhalb der Kapazitätsschwellen der IVU-Richtlinie liegt und damit in die kommunale Zuständigkeit fällt. Hier kann es im Einzelfall sinnvoll sein, auch IVUAnlagen in die kommunale Zuständigkeit zu verlagern, um bei Kapazitätsänderungen einen Zuständigkeitswechsel zu vermeiden. Mit den erfassten Abfallanlagen soll ein landeseinheitlicher und effizienter Vollzug wichtiger abfallwirtschaftlicher Belange ermöglicht werden.

Unabhängig von den derart festgelegten Zuständigkeiten kann sich im Einzelfall eine Verlagerung in staatliche Zuständigkeit bei im Grundsatz in kommunale Zuständigkeit fallenden Anlagen über das Störfallrecht oder das Zaunprinzip ergeben.

Spiegelstriche 3, 4, 5, 6 und 7:

Die wasserrechtlichen Zuständigkeiten folgen grundsätzlich der immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit, d.h. alle wasserbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage werden von der Zaunbehörde getroffen.

Dies betrifft insbesondere Wasserentnahmen, Abwassereinleitungen/-indirekteinleitungen, Kanalnetzplanungen, Anlagen in und an Gewässern sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Eignungsfeststellungen).

Bei den wasserrechtlichen Sachverhalten, bei denen das Zaunprinzip nicht zum Tragen kommt, sind die Schnittstellen für die Zuständigkeitszuordnung teilweise verändert worden.

Kriterien für die Schnittstellen sind die wasserwirtschaftliche Bedeutsamkeit der Entscheidung unter dem Aspekt einer effizienten Bewirtschaftung der Gewässer, der Koordinierung von Maßnahmen an den Gewässern sowie den EU-rechtlichen Verpflichtungen. Die Schnittstellen sind mit den Kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich festgelegt worden. Auf den Abschlussbericht der Unterarbeitsgruppe 1 ­ Schwerpunkt MUNLV ­ zur Aufgabenuntersuchung (zaunrelevant) vom 30. März 2007 wird insoweit verwiesen.

Die neue Systematik der ZustVU macht es notwendig, bei den wasserrechtlichen Vorhaben zu unterscheiden zwischen Anlagen einerseits und den übrigen Vorhaben wie Gewässerbenutzungen, Gewässerausbau, Ausnahmen und Befreiungen bei Flächenschutzregelungen.

Aus diesen systematischen Gründen sind in Anhang I nur die wasserrechtlichen Anlagen aufgenommen, die einer eigenständigen Zulassung oder Anzeige bedürfen und für die auf Grund Ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutsamkeit eine Zuständigkeit der Bezirksregierung geboten ist.

Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Rohrfernleitungen nach § 20 i. V. m. der Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 UVPG. Die Zuständigkeiten hierfür ergeben sich unverändert aus der für diese Vorhaben erlassenen Zuständigkeitsverordnung (vgl. Artikel 12 dieses Gesetzes).

Alle übrigen wasserrechtlichen Zuständigkeiten der Bezirksregierungen ergeben sich aus Anhang II.

Spiegelstrich 8: Errichtung und Betrieb von Deponien Grundsätzlich gilt das Zaunprinzip. Nach Anhang I sollen jedoch für Deponien der Klassen II, III und IV staatliche Stellen, für Deponien der Klassen 0 und I (auch wenn von Kommunen betrieben) kommunale Stellen zuständig sein. Werden Deponien im Verbund mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben (räumlicher/betriebstechnischer Zusammenhang), sind bei DK II, III und IV immer staatliche Stellen zuständig, ansonsten gilt das Zaunprinzip nach BImSchG. Sonstiges Abfallrecht und genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG

Die abfallbehördliche Zuständigkeit folgt dem BImSchG, d.h. alle abfallrechtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage werden grundsätzlich von der Zaunbehörde getroffen (z. B. Überwachung der Abfallerzeugerpflichten, Ausnahmen nach der AltölVO, Einstufung von Abfällen nach der AVV, Überwachung von Annahmestellen und Demontagebetrieben nach der AltautoVO, Prüfungen nach der AltholzVO, Verwertungsquoten nach der GewerbeabfallVO, das Abfallnachweisverfahren oder die Erteilung von Transportgenehmigungen). Abfallrechtliche Pflichten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Die Zuständigkeit der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (vgl. § 5 LAbfG) bleibt unberührt. Für Anordnungen zur Durchsetzung abfallrechtlicher Pflichten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, (auch in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger), die sich nicht auf Deponien beziehen, wird die Fachaufsichtsbehörde für zuständig erklärt.

Abfallrecht und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG sowie sonstige Fälle

Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.d. BImSchG und in sonstigen Fällen sollen grundsätzlich die Kommunalbehörden zuständig werden bzw. bleiben (z.B. Anordnung im Zusammenhang mit und Untersagung von Vermittlungsgeschäften durch Abfallmakler, Überwachung der Pflichten eines Altautobesitzers).

Zu Anhang II Immissionsschutzrecht:

Durch § 1 Abs. 1 und 3 ist für alle in der Verordnung nicht weiter benannten Aufgaben, die sich im Immissionsschutzrecht ergeben, die Grundzuständigkeit den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen.

Nach § 2 werden alle dort benannten Aufgaben in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Anlagen den Bezirksregierungen zugewiesen.

Insoweit sind im Teil 1 Immissionsschutz nur noch die Zuständigkeiten zu regeln, die von den Grundregeln der §§ 1 und 2 abweichen. Eine Benennung der Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte im Einzelnen ist nicht erforderlich ebenso wie eine Aufzählung der anlagenbezogenen Verwaltungsaufgaben. Die im Teil 1 aufgeführten Verweise auf die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage zuständige Behörde dienen insoweit vornehmlich der Klarstellung.

Im Übrigen folgen die in Teil 1 benannten Zuständigkeiten den bisherigen Regelungen.

2 Wasserrecht Anhang II enthält unter den Nrn. 20 bis 22 die weiteren wasserrechtlichen Zuständigkeiten zum Vollzug der maßgeblichen bundes- und landesrechtlichen Aufgaben. Erfasst sind hier die wasserrechtlichen Zuständigkeiten, für die nicht die unteren Wasserbehörden als untere Umweltschutzbehörden gemäß § 1 Abs. 3 zuständig sind.

Die Zuständigkeiten der Bezirkregierung Arnsberg, die sich über die Regelungen des § 2 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung hinaus ergeben, sind durch die generelle Regelung unter Nr. 2 „Wasserrecht" festgelegt.

Die bislang bestehenden Zuständigkeiten sind teilweise verändert worden. Auf den Abschlussbericht der Unterarbeitsgruppe 1 ­ Schwerpunkt MUNLV ­ zur Aufgabenuntersuchung (zaunrelevant) vom 30. März 2007 wird insoweit verwiesen.

Soweit durch die Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), neue Aufgaben entstanden sind, wurden die Zuständigkeiten nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Aufgabe analog den Schnittstellenkriterien festgelegt, so wie sie im vorgenannten Endbericht dokumentiert sind. Für die neuen Aufgaben im Bereich der Bewirtschaftungsplanung (§§ 2b ff. LWG) erfolgt die Auslegung der Pläne durch die Bezirksregierungen. Im Hinblick auf die Planungsverantwortung des für Umwelt zuständigen Ministeriums als oberste Wasserbehörde für die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 2d soll die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Stellungnahmen formal bei der obersten Wasserbehörde festgelegt werden. Dies soll jedenfalls für die erste Bewirtschaftungsplanung gelten. Die jeweilige Zusammen- und Zuarbeit zwischen den Wasserbehörden erfolgt jeweils durch Organisationserlasse.

Im Bereich der Gewässeraufsicht nach § 116 LWG ist zu beachten, dass die unter 21.68 geregelten Zuständigkeiten nicht die allgemeine Gewässeraufsicht beinhaltet. Diese liegt unverändert bei den unteren Wasserbehörden.

3 Abfallrecht

In Anhang II sind die Fälle aufgeführt, auf die die vorstehenden Grundsätze nicht anwendbar sind und daher eine gesonderte Zuständigkeitszuweisung erforderlich ist. Z.B. soll die BezReg Düsseldorf als zentrale Stelle nach § 39 LAbfG weiterhin die Befugnis zur Entgegennahme bestimmter Nachweise/Begleitscheine i.S.d. NachweisV erhalten. Des Weiteren sollen die Aufgaben im Zusammenhang mit Abfallverbringungen auch künftig von den Bezirksregierungen wahrgenommen werden. Auch Einvernehmens- bzw. Benehmensregelungen oder Zuständigkeiten anderen Fachbehörden sind gesondert festzulegen.

4 Gentechnikrecht

Die Regelungen zur Zuständigkeit im Bereich des Gentechnikrechts entsprechen der derzeitigen Rechtslage. Wegen der in diesem Rechtsbereich erforderlichen Spezialisierung ist eine Übertragung auf kommunale Behörden nicht sinnvoll.

Neben der landesweiten Grundzuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf soll die Überwachung des Gentechnikrechts zentral von den Bezirksregierungen jeweils für ihren räumlichen Zuständigkeitsbereich erfolgen. Aufgaben der Überwachung sind neben möglichen Anordnungen zur Beseitigung von Rechtsverstößen insbesondere die Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen des Betreibers nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GenTG, die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 9 Abs. 4a, 5 GenTG und § 21 Abs. 2 GenTG, die Entgegennahme der Mitteilung bzgl. neuer Informationen über Risiken nach § 21 Abs. 5 GenTG, die Verwaltungsaufgaben nach der Gentechnik-Aufzeichnungs-Verordnung.