Die Ausbildung zur amtlichen Kontrollassistentin zum amtlichen Kontrollassistenten erstreckt sich über sechs Monate

Ausbildungsgang zur amtlichen Kontrollassistentin / zum amtlichen Kontrollassistenten in der Lebensmittelüberwachung geschaffen.

Die Ausbildung zur amtlichen Kontrollassistentin / zum amtlichen Kontrollassistenten erstreckt sich über sechs Monate. Sie schließt mit einer Prüfung ab. Es ist vorgesehen, ab dem Jahr 2008 jährlich 50 Landesbedienstete zu amtlichen Kontrollassistentinnen und -assistenten auszubilden. Geeignetes Personal soll ab 01.01.2008 aus dem Personaleinsatzmanagement NRW in das LANUV überführt und ausgebildet werden. Der Einsatz als Landesbedienstete oder als Landesbediensteter wird auch in den Kommunen erfolgen. Die genauen Rahmenbedingungen in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht werden derzeit geprüft. Die amtlichen Kontrollassistenten werden sowohl die wissenschaftlichen Sachverständigen als auch die Lebensmittelkontrolleure bei ihrer Arbeit unterstützen und sie dabei gleichzeitig entlasten. Damit erfüllt die Landesregierung auch die Forderung im Zusammenhang mit dem Gammelfleischskandal, amtliche Kontrollen vermehrt nach dem Vier-AugenPrinzip durchzuführen. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den künftig eingesetzten amtlichen Kontrollassistenten werden weitere Maßnahmen zur Verstärkung des Personals in der Lebensmittelkontrolle geprüft.

Im Rahmen des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts wird derzeit durch Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NRW) die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, eine Verordnung zur Ausbildung amtlicher Kontrollassistenten zu erlassen. Diese Ausbildungsverordnung soll noch in diesem Jahr erlassen werden.

Welchen Nutzen und welche Risiken bergen gentechnisch erzeugte, hergestellte oder manipulierte Lebensmittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher?

Der Nutzen gentechnisch veränderter Lebensmittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher kann darin bestehen, dass zukünftig Lebensmittel mit bestimmten Zusammensetzungen angeboten werden könnten. So könnten z. B. bestimmte Enzyme oder Vitamine in genau dosierter Menge und Wirkqualität in verschiedenen Lebensmitteln angeboten werden. Spezifische Risiken sind derzeit nicht erkennbar. Siehe dazu auch Beantwortung der Frage 101.

Wie beurteilt die Landesregierung Gesundheitsrisiken und Allergierisiken durch gentechnisch veränderte Lebensmittel?

Gesundheitsrisiken und Allergierisiken durch gentechnisch veränderte Lebensmittel sind nicht zu erkennen. Wenn gentechnisch veränderte Lebensmittel eine Zulassung für das Inverkehrbringen erhalten, werden sie durch ein europaweit einheitliches Zulassungsverfahren auf Sicherheit geprüft. Nur solche Lebensmittel, die keinerlei Gesundheitsrisiken und Allergierisiken aufweisen, erhalten eine Zulassung. Darüber hinaus werden die Genehmigungen für das Inverkehrbringen auf höchstens 10 Jahre begrenzt. In dieser Zeit haben die Firmen Prüfungen durchzuführen, ob bei längerem Gebrauch irgendwelche Risiken erkennbar werden. Daher können zugelassene gentechnisch veränderte Lebensmittel als sicher im Sinne des Lebensmittelrechts angesehen werden.

Wie schätzt die Landesregierung die Akzeptanz von gentechnisch veränderten Lebensmitteln bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern in NRW ein?

Es liegen keine gesonderten Untersuchungen über die Akzeptanz gentechnisch veränderter Lebensmittel bei Verbraucherinnen und Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen vor. Allgemeine Untersuchungen über die Akzeptanz gentechnisch veränderter Lebensmittel bei den Verbrauchern in Deutschland zeigen, dass diese Lebensmittel bei einem hohen Anteil der Bevölkerung derzeit keine Akzeptanz finden.

Welche Konsequenzen hat die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel in NRW ausgelöst?

Wie wird die Kennzeichnungspflicht kontrolliert?

Seit mehreren Jahren wird in Nordrhein-Westfalen ein integriertes Überwachungs- und Untersuchungsprogramm bei Lebensmitteln in Bezug auf gentechnische Veränderungen durchgeführt. Durch eine risikobasierte Überwachungs- und Untersuchungsstrategie wird den Kontrollverpflichtungen, die sich aus dem EU-Recht ergeben, umfassend nachgekommen. Die Ergebnisse der Betriebsinspektionen und der Untersuchungen von Lebensmitteln werden regelmäßig auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

Hat es nach dem von Greenpeace gefundenen gentechnisch veränderten Reis im Handel in NRW Veränderungen bei den Kontrollen von importierten Lebensmitteln gegeben?

In Bezug auf gentechnisch veränderten Reis hat die EU eine Kontroll- und Überwachungsverordnung erlassen, die vorsieht, dass an den EU-Außengrenzen jede Sendung Reis auf gentechnische Veränderungen hin untersucht wird. Außerdem müssen entsprechende Zertifikate über Eigenkontrollen vorliegen. Nordrhein-Westfalen ist jedoch von den Importen i.d.R. nicht direkt betroffen, da Reis über die großen Seehäfen in die EU eingeführt wird. In Nordrhein-Westfalen wurde nach Bekanntwerden der Kontaminationen eine Schwerpunktüberwachung durchgeführt, um die Lebensmittelsicherheit und den Schutz vor Täuschung sicherzustellen.

Wie schätzt die Landesregierung die Gefahr der Verunreinigung von nicht gentechnisch veränderten Pflanzen durch den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ein?

Das aktuelle Gentechnikgesetz und die geplanten Änderungen haben das Ziel, die Koexistenz beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen zu gewährleisten. Bei Einhaltung der entsprechenden technischen und organisatorischen Anforderungen, wie z. B. Mindestabstände, Absprachen und Information der Nachbarn ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarbestände auszugehen.

Die Landesregierung setzt sich für ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Anbauformen mit und ohne Verwendung gentechnisch veränderter Pflanzen ein. Die Wahlfreiheit für Anbauer und Verbraucher muss dabei gesichert sein. Die Landesregierung sieht dies mit dem Vorschlag des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Festlegung eines Abstands von mindestens 150 Metern beim Anbau von Mais im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen als gewährleistet an. Dieser auf Auswertung von For schungsstudien zum Auskreuzungsverhalten von Mais beruhende Vorschlag berücksichtigt bereits einen Sicherheitszuschlag.

Wie beurteilt die Landesregierung die Konsequenzen für Produktion von Honig ohne gentechnisch veränderte Bestandteile und für die wirtschaftliche Situation der Imker beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen?

Die Landesregierung setzt sich für ein gleichberechtigtes Nebeneinander von tierischer Erzeugung und Anbauformen mit und ohne Verwendung gentechnisch veränderter Pflanzen ein. Eine Produktion von Honig, der nur Spuren bzw. keine Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält, wird in Nordrhein-Westfalen weiterhin im großen Umfang möglich sein. Im Honig sind im Durchschnitt etwas weniger als 1% Pollen enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass in der Regel der festgelegte Schwellenwert, der eine Kennzeichnungspflicht auslöst, nicht überschritten wird.

Die Landesregierung sieht daher keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auf die Imker zukommen.

Durch welche Maßnahmen und Mechanismen wird die Qualität der Laborarbeit in NRW überprüft?

Für den Bereich der Untersuchung ist die Einführung und Akkreditierung von Qualitätsmanagement-Systemen in den amtlichen Untersuchungseinrichtungen bereits seit 1999 durch EU-Recht vorgeschrieben. Alle kommunalen und staatlichen Untersuchungsämter in Nordrhein-Westfalen sind daher seitdem gemäß der einschlägigen Norm (derzeit DIN EN ISO/IEC 17025:2005) akkreditiert. Sie erfüllen damit alle Kriterien der Norm sowie die darüber hinausgehenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über „amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz". Die Akkreditierung wird durch die Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung mit Sitz beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ausgesprochen. Voraussetzung für eine Akkreditierung ist u. a. die ausschließliche Anwendung von validierten Analysenmethoden und die regelmäßige Teilnahme an Eignungsprüfungssystemen (Ringversuche, Laborvergleichsuntersuchungen). Insofern unterliegt die Laborarbeit in Nordrhein-Westfalen einer ständigen internen und externen Kontrolle.

Welche länderspezifischen Regelungen gibt es zu den zeitlichen Abständen, in denen Testlabore kontrolliert werden müssen?

Die amtlichen Untersuchungslabors sind gemäß Europäischer Vorgaben akkreditiert. Diese Akkreditierung muss mindestens alle fünf Jahre erneuert werden. Bei festgestellten Mängeln oder Abweichungen kann diese Frist auch verkürzt werden (siehe auch Antwort zu Frage 13). Für die Akkreditierung der amtlichen Untersuchungseinrichtungen sind zwei Anerkennungsstellen (Staatliche Annerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung, Wiesbaden und Staatliche Akkreditierungsstelle, Hannover) zuständig, die vergleichbare Verfahren anwenden und sich in den Fristen für eine Re-Akkreditierung nicht unterscheiden.