Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen beim Schulamt für den
Hauptpersonalrat beim Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW 14/886
Gisela Ogasa 14/891
Gesamtpersonalrat der AOK Westfalen-Lippe 14/892
Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen und Universitätsklinika des Landes NRW 14/894
Personalrat der LWL-Klinik Hemer (Hans-Prinzhorn-Klinik) (Unterschriftenlisten) 14/897
GEW NRW - Bezirksfachgruppe Sonderpädagogische Berufe im Regierungsbezirk Arnsberg 14/907
Deutscher Journalisten-Verband NRW 14/909
Cornelia Flegelskamp-Will 14/914
Dieter Ihling 14/916
Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen beim Schulamt für den Ennepe-Ruhr-Kreis 14/917
Vereinigung der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen des Landes NRW 14/952
Bezirkspersonalrat für Lehrkräfte an Förderschulen und an Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung Arnsberg 14/1001
Intendantin des WDR 14/1003
Deutsche Justizgewerkschaft NRW 14/1035
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen 14/1051
Die Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahmen ergibt: DGB - Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk NRW Stellungnahme 14/1211
1. Allgemeine Einschätzung: Novelle ist überflüssig; neue Kompetenzen durch Föderalismusreform nicht genutzt; Stärkung des Direktionsrechts als Ziel im Vordergrund.
2. Änderung bei Rechtsstellung und Geschäftsführung der Personalräte: Wiedereinführung des Vorstandsprinzips bzw. Verstetigung des Gruppenprinzips sind überholt und überflüssig. Einführung zusätzlicher Beauftragter und Zeichnungsbefugter wird abgelehnt.
Wiedereinführung des Antragsrechtes des Dienststellenleiters auf Auflösung des Personalrats wird abgelehnt. Freistellung der Personalräte wird bei Dienststellen zwischen 100 und 300 Beschäftigten verschlechtert. Budgetierung wird abgelehnt - alle notwendigen Kosten sind durch Dienststelle zu tragen. Verkleinerung der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird abgelehnt.
3. Mitbestimmungsrechte:
a. Beteiligungsrechte und -verfahren ohne Not gekappt: Betrifft Nebenabreden, Befristung, wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages, Umsetzungen - dadurch auch Schutz der Personalratsmitglieder vor Versetzungen verschlechtert, wird abgelehnt -, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen trifft besonders Schutzbedürftige.
b. Beschränkung des Mitbestimmungsrechts bei Leistungs- und Verhaltensüberwachung auf technische Geräte, die zur Überwachung bestimmt sind, wird abgelehnt. Gerade im Schulbereich nachteilige Auswirkungen auf Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Abschaffung des Mitbestimmungsrechts bei Privatisierungen wird sachlich unzutreffend begründet und verstößt gegen EURecht.
c. Abschaffung der Mitbestimmung bei Gleitzeit sowie Ausgleich von Mehrarbeit.
Aber TVöD/TV-L sieht Flexibilisierung der Arbeitszeit nur durch Dienstvereinbarung vor. Evokationsrecht bei Dienstvereinbarungen führt faktisch zur Abschaf fung der Flexibilisierung. Ebenso bei Abschaffung der Mitbestimmung bei Gestellungs- und Arbeitnehmerüberlassungs-Verträgen.
d. Kündigung und Entlassung - Abschaffung der Mitbestimmung wird abgelehnt.
4. Mitwirkung und Anhörung: Ersatzlose Abschaffung bei wesentlicher Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen steht im Widerspruch zu Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG.
5. Mitbestimmungs- und Einigungsstellenverfahren: Wenn förmliche Erörterung entfällt, führt das zu vermehrten Gerichtsverfahren. Versagungskatalog, Zweimonatsfrist für Entscheidung der Einigungsstelle, Ausschluss der Teilnahme Dritter an EinigungsstellenSitzungen, wird abgelehnt. Sämtliche Änderungen überflüssig, entsprechen nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
6. Evokationsrecht: Einführung des Evokationsrechts über Entscheidung der Einigungsstelle entspricht nicht der Entscheidung des BVerfG. Evokation von Dienstvereinbarungen wird strikt abgelehnt.
7. Besetzung der Fachkammern: Änderungen bezüglich Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Fachkammern werden abgelehnt. Ortsnähe muss erhalten bleiben.
8. Sondervorschriften für die Polizei: Durch Wegfall der Mittelbehörden bleibt im Polizeibereich nur noch Stufenvertretung. Daraus resultieren bereits eingeschränkte Möglichkeiten der Interessenwahrnehmung, weitere Veränderungen hätten drastische Auswirkungen.
9. Sondervorschriften für den Bereich Schule: Veränderung der Personalratsstruktur von einer dreistufigen in eine zweistufige Struktur wird abgelehnt, ebenso verschlechternde Sonderregelungen für den Schulbereich. Änderungen im Schulbereich sollen neue Schulaufsichtsstruktur institutionalisieren, das ist schulorganisatorische Aufgabe und im Schulgesetz zu verankern.
10. Zukunftsweisende Neugestaltung des LPVG: Keine Anpassung an das veraltete BPersVG und ungeprüfte Übernahme einzelner Elemente der BVerfG-Entscheidung von 1995, sondern Betriebsverfassungsgesetz und tarifliche Entwicklungen im öffentlichen Dienst als Anhaltspunkte für eine Novelle wählen.
GEW - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Stellungnahme 14/1206
Lehnt Gesetzentwurf ab. Paradigmenwechsel eingeleitet. Beschäftigte in der Schule werden massiv benachteiligt. Spezielle Änderungen für den Schulbereich sollen neue Schulaufsichtsstruktur institutionalisieren; dies ist schulorganisatorische Aufgabe und daher im Schulgesetz zu verankern. Weist folgende Änderungen deutlich zurück:
1. die Stärkung des Direktionsrechts der Dienstvorgesetzten weit über die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1995 hinaus durch restriktive Regelungen in vielen Bereichen
2. die Auflösung der Personalvertretungen für Haupt- und Förderschulen bei den Schulämtern
3. den Systembruch durch Trennung von Dienst- und Fachaufsicht und die weitere Einführung von Dienststellen ohne Personalvertretungen (Hauptschule/Förderschule)
4. den weiteren Stellenabbau zur Sanierung des Haushalts
5. die Streichung von über 40 Mitbestimmungstatbeständen
6. den Abbau der Mitbestimmung durch verschlechterte Verfahrens- und Fristenregelungen
7. die Abschaffung der Erörterung im Mitbestimmungsverfahren
8. einen formalen Versagungskatalog statt einer inhaltlichen Schutzzweckargumentation
9. den Abbau von Freistellungen, die im Schulbereich mindestens 160 Stellen betragen 10. die Kappung bei Freistellung und Mitgliederzahl als schulbereichsspezifische Sonderregelung 11. die Budgetierung der Personalvertretung.
Weitere Anmerkungen:
1. Hochschule: wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Assistenten in Geltungsbereich des LPVG aufnehmen.
2. Personalversammlung: auch außerordentliche Personalversammlung während der Arbeitszeit absolvieren.
3. Gleichstellung: Neue Formulierung in § 112 entspricht nicht dem Gleichstellungsgedanken in § 4 LGG.
4. Ergänzung und Inkrafttretensregelung: "Abweichend von Artikel IV tritt die Änderung des Artikel 1 Nr. 37 b) erst am 1.8.2008 in Kraft. Bis dahin eingeleitete Mitbestimmungsverfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt." VBE - Verband Bildung und Erziehung - Landesverband NRW Stellungnahme 14/1224
Die Stellungnahme ergänzt und verstärkt die dbb-Stellungnahme.
Regelungen mit hervorgehobener Bedeutung für den Lehrerbereich:
· Zu § 25 Abs. 1, 3. Satz: Recht des Dienststellenleiters, Mitglieder aus dem Personalrat zu entfernen oder diesen aufzulösen, wird aufs Schärfste abgelehnt.
· Zu § 29: Regelung zur Zusammensetzung des Vorstandes des Personalrats wird strikt abgelehnt.
· Zu § 40 Abs. 1: Budgetierung kann nicht hingenommen werden. Finanzielles Risiko unkalkulierbar.
· Zu § 46 Abs. 1: Jährliche Regelung für Personalversammlung soll bleiben.
· Zu § 68 Abs. 1: Entscheidungsbefugnis nach Einschaltung der Einigungsstelle auf oberste Dienstbehörde zu verlagern ist widersinnig.
· Zu § 69 Abs. 3: Fristverkürzung wird abgelehnt.
· Zu § 70 Abs. 4: Aufhebungsrecht des Dienststellenleiters bei Dienstvereinbarungen wird entschieden abgelehnt.
· Zu § 71: Wegfall der Mitteilungspflicht bei nicht durchgeführten Maßnahmen wird zurückgewiesen.
· Zu § 85 Abs. 5: Zusätzliche Reduzierung für den Lehrerbereich im Rahmen der Freistellungsregelung wird grundsätzlich abgelehnt.
· Zu § 92 Abs. 1: Wegfall der örtlichen Ebene für Förder- und Hauptschulen als massiver Eingriff in Mitbestimmung.
Eingriffe in die Arbeitsfähigkeit sowie in die wesentlichen Rechte und Pflichten einer demokratisch legitimierten Personalvertretung:
· Zu § 66 Abs 2: Wegfall der Erörterung stellt Postulat der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage, entschieden abgelehnt. Fristverkürzung nachdrücklich abgelehnt.
· Zu § 66 Abs. 3: Beschränkung der Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Katalog von Versagungsgründen ist Angriff auf Mitbestimmung. Durch unbestimmte Rechtsbegriffe wird Vielzahl von gerichtlichen Verfahren erwartet.
· Zu § 72 - Allgemein: Personalrat kann Vermittlungsfunktion nicht mehr gerecht werden, wenn Beteilungsrechte eingeschränkt werden. Folge werden über Jahre sich hinziehende Gerichtsverfahren wegen Personalmaßnahmen sein.
· Zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streichungen sind sachwidrig, verlängern die juristischen Auseinandersetzungen um die entsprechenden Tatbestände
· Zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Rechtsstaatliche Kontrolle ist unumgänglich. Streichung der Mitbestimmungstatbestände wird abgelehnt.
· Zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Begründung ist unredlich. Schutz des Beschäftigten bei Vertragsveränderungen notwendig.
· Zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 9: Streichung wird strikt abgelehnt.
· Zu § 72 Abs. 3 Nr. 2: Sachwidrige Verwendung von Technik und Maßnahmen muss Personalvertretung unterbinden können. Zustimmungserfordernis unverzichtbar.
· Zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Beibehaltung der Mitbestimmung im bisherigen Umfang wird gefordert.